# Übertragung bestimmter polizeilicher Geschäfte

Gesetz vom 19. August 1954, womit bestimmte polizeiliche Geschäfte an eine in Eisenstadt zu errichtende Bundespolizeibehörde übertragen werden

StF: LGBl. Nr. 1/1955

> Der Landtag hat gemäß Artikel 15 Abs. 2, 3 und 4 und Artikel 102 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 beschlossen:

## § 1 {#par_1}

Der in Eisenstadt zu errichtenden Bundespolizeibehörde wird in den Gebieten der Freistädte Eisenstadt und Rust die Besorgung folgender Aufgaben übertragen:

## § 2 {#par_2}

Die Freistädte Eisenstadt und Rust tragen zu den Kosten, die aus der Besorgung der im § 1 angeführten Geschäfte der Bundesverwaltung erwachsen, nach Maßgabe einer bezüglichen Vereinbarung dieser Stadtgemeinden mit der Bundesverwaltung bei.

## § 3 {#par_3}

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Bundesregierung, betreffend die Errichtung einer Bundespolizeibehörde in Kraft.