# Vorschriften über die Beförderung von tuberkulosefreien Rindern

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21. Feber 1958, Zahl: IX-1091/118-1957, betreffend Vorschriften über die Beförderung von tuberkulosefreien Rindern sowie über Märkte- und Handelsstallungen für solche Tiere

StF: LGBl. Nr. 4/1958

> Auf Grund der §§ 2, 9, 10, 11, 24 und 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der geltenden Fassung sowie der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung vom 15. 10. 1906, RGBl. Nr. 178, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

## § 1 E) Strafbestimmungen {#par_1}

Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind solche Rinder, die aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbeständen stammen.

Ausnahmen von diesem Bestimmungen (Erleichterungen) können in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung des zuständigen Bezirkshauptmannes vom Landeshauptmann gewährt werden.

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Uebertretungen dieser Verordnung wurden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des eingangs zitierten Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet.