# Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. Jänner 1959, Zl.: IX-46-1959, über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen im Burgenlande

StF: LGBl. Nr. 3/1959

> Auf Grund der §§ 8, und 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung BGBl. II, Nr. 348, und der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1934, BGBl. II, Nr. 407, und der Ministerialverordnung, BGBl. Nr. 140/1935 und des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 122, womit das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen abgeändert und ergänzt wird und der Tierseuchengesetznovelle 1954 vom 23. 6. 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

## § 2 {#par_2}

Von der Beibringung der Tierpässe sind befreit:

## § 3 {#par_3}

Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7 und 8 von den vom Landeshauptmann vom Burgenland bestellten Tierärzten zu untersuchen.

## § 4 {#par_4}

## § 5 {#par_5}

Von der Einladeuntersuchung sind befreit:

## § 6 {#par_6}

## § 7 {#par_7}

## § 8 {#par_8}

## § 9 {#par_9}

## § 10 {#par_10}

## § 11 {#par_11}

## § 12 {#par_12}

Im Kraftfahrzeugverkehre kann die Ein- und Ausladung der Tiere in allen Orten stattfinden, die vom zuständigen Untersuchungstierarzte verkehrstechnisch leicht erreichbar sind. Die in Betracht kommenden Orte werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.

## § 13 {#par_13}

Im Luftverkehre gelten sinngemäß die in den §§ 14, 15 und 16 angeführten allgemeinen Bestimmungen.

## § 14 {#par_14}

Aus dem Auslande kommende Tiere dürfen nicht mit inländischen Tieren, Schlachttiere nicht mit Zucht- und Nutztieren in gleichen Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen usw. gemeinsam befördert werden.

## § 15 {#par_15}

## § 16 {#par_16}

Die Ein- und Ausladeplätze müssen so eingerichtet und instandgehalten sein, daß der Gefahr der Seuchenübertragung durch Tiere eines Transportes auf Tiere eines anderen Transportes vorgebeugt wird.

## § 17 {#par_17}

Die der Beförderung von Tieren dienenden Kraftfahrzeuge (Anhänger) müssen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Beförderung von Tieren unter Ausstellung eines Kontrollbuches amtlich zugelassen sein. Der Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) hat das Kontrollbuch stets bei sich zu führen und die vorgeschriebenen Eintragungen ordnungsgemäß und zeitgerecht vorzunehmen.

## § 18 {#par_18}

## § 19 {#par_19}

Die vorgeschriebene Beladungsdichte der Beförderungsmittel darf nicht überschritten werden. Der amtshandelnde Untersuchungstierarzt ist verpflichtet, Überbeladungen abzustellen.

## § 20 {#par_20}

## § 21 {#par_21}

## § 22 {#par_22}

Bei Luftfahrzeugtransporten sind Erkrankungs- und Verendungsfälle bei der nächsten Landung der zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den zuständigen Bürgermeister zu verständigen der im Sinne der Bestimmungen des § 21 Pkt. 2 vorzugehen hat.

## § 23 {#par_23}

## § 24 {#par_24}

Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Parteien vor der Vornahme der Untersuchung folgende Gebühren zu entrichten:

1.

Stückgebühren:

a)

für jedes Stück Einhufer (Pferd, Maultier, Maulesel und Esel) über 6 Wochen und für jedes Stück Rind über 6 Wochen

1,59 Euro

b)

für jedes Stück Fohlen und Kalb bis 6 Wochen, für jedes Stück Schaf, Ziege, Schwein über 6 Wochen

61 Cent

c)

für jedes Stück Ferkel, Lamm, Kitz bis 6 Wochen

39 Cent

d)

für jedes Stück Geflügel über 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr

vom 1. - 100. Stück

6,54 Euro

vom 101. - 1.000. Stück

1,31 Euro

vom 1.001. - 5.000. Stück

73 Cent

ab 5.001. Stück

22 Cent

e)

für jedes Stück Geflügel bis 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr

bis 1.000. Stück

1,31 Euro

ab 1.001. Stück

36 Cent

2.

Weggebühren:

a)

für jeden einfachen Wegkilometer vom Wohnsitze des Tierarztes zur Untersuchungsstelle (Ein- oder Ausladestelle) und zurück zum Wohnsitze gebühren je

43 Cent

b)

bei Bahn- und Autobusfahrten gebühren die Fahrtkosten, bei Bahnbenützung die der 2.Wagenklasse

3.

Mindest- und Zeitgebühren:

a)

Die Mindestgebühr für jede Amtshandlung beträgt

vorausgesetzt, daß die Summe der Stückgebühren die Höhe der einfachen bzw. doppelten Mindestgebühr nach lit. c) nicht erreicht.

5,08 Euro

b)

Muß der Untersuchungstierarzt zwecks Vornahme der Untersuchung mehr als eine halbe Stunde über die Zeit, für die er berufen wurde, warten, ist er berechtigt, für jede angefangene Stunde eine Wartegebühr von

zu berechnen.

5,08 Euro

c)

Wird über Wunsch der Partei die Untersuchung an Sonn- und Feiertagen oder an Wochentagen von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder an Samstagen nach 12.00 Uhr vorgenommen, gebühren die doppelten Stück-, Mindest- oder Wartegebühren.

## § 25 {#par_25}

## § 26 {#par_26}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafvorschriften des Abschnittes VIII des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwhr und Tilgung von Tierseuchen (TSG.) in der jeweils geltenden Fassung geahndet.

## § 27 {#par_27}

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.

## § 28 {#par_28}

Gleichzeitig treten die Kundmachungen des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 17. Juli 1949, Zl.: IX-486/87-1949, vom 17. Mai 1950, Zl.: IX-274/113-1950 und vom 23. Juli 1952, Zl.: IX-693/27- 1951, über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen im Burgenlande außer Kraft.