# Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. April 1961 über die Bekämpfung der Tabakskrankheit "Falscher Mehltau" (Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam)

StF: LGBl. Nr. 10/1961

LGBl. Nr. 12/1961 (DFB)

> Auf Grund der §§ 9 und 13, Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1949, LGBl. Nr. 11, über den Schutz der Kulturpflanzen wird auf einvernehmlichen Antrag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz nachstehendes angeordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind, sind verpflichtet, ihre Tabakbestände wöchentlich auf Blauschimmelbefall zu kontrollieren und das Auftreten sowie Anzeichen, die auf den Befall von Blauschimmel hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, dem zuständigen Bürgermeister zu melden.

(2) Diese Meldung hat zu enthalten:

(3) Der Bürgermeister hat die Meldung ungesäumt an die Bezirksverwaltungsbehörde und an die Burgenländische Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.

## § 2 {#par_2}

(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind oder wo Tabak zur Trocknung aufbewahrt wird, sind verpflichtet

(2) Die Termine für die allgemeinen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Blauschimmel sowie die Art und die Menge der zu verwendenden Bekämpfungsmittel werden von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer angeordnet.

## § 3 {#par_3}

(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind oder wo Tabak zur Trocknung aufbewahrt wird, sind verpflichtet

(2) Falls die Ausbreitung des Blauschimmels mit anderen Mitteln nicht verhindert werden kann, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die Vernichtung der befallenen Tabakpflanzen auf dem Feld anzuordnen.

(3) Die Vernichtung der im Abs. 1, lit. a und b sowie Abs. 2 genannten Tabakpflanzen hat durch tiefes Umgraben, Umackern oder durch Verbrennung zu erfolgen. Das Vertilgen der Tabakpflanzen auf Düngerstätten oder Komposthaufen ist verboten.

## § 4 {#par_4}

Rückstände und Abfälle aus der Fermentierung und Sortierung sind zu verbrennen.

## § 5 {#par_5}

Kommen die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu Bekämpfungsmaßnahmen Verpflichteten ihren Obliegenheiten nicht nach, werden die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten vorgenommen.

## § 6 {#par_6}

(1) Vom 1. Dezember bis 15. Feber ist das Halten von lebenden Pflanzen der Gattung Nicotiana in Laboratorien, Treibhäusern und anderen Orten verboten.

(2) Pflanzen der Gattung Nicotiana, die in Gärten, in Gewächshäusern, in Laboratorien (einschließlich wissenschaftlichen Instituten) oder in sonstigen Räumlichkeiten kultiviert und von Peronospora tabacina befallen werden, sind unverzüglich zu vernichten.

(3) Jegliche Versuchsarbeit mit Peronospora tabacina ist verboten.

(4) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 3 sind die Bundesanstalt für Pflanzenschutz und etwaige hiemit betraute Landesanstalten.

## § 7 {#par_7}

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 20 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, soferne nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 73 Euro geahndet. Bei erschwerenden Umständen kann neben oder auch an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe von einem bis zu dreißig Tagen verhängt werden.