# Untersagung der Benützung von Privatschlachtstätten

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. Jänner 1963, womit für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt wird

StF: LGBl. Nr. 1/1963

> Auf Grund des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt wird zugunsten des Schlachthauses der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt.

## § 2 {#par_2}

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1963 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Mai 1953, LGBl. Nr. 10/1953, außer Kraft.