# Flurverfassungs-Landesgesetz

Gesetz vom 27. Juli 1970 über die Regelung der Flurverfassung (Flurverfassungs-Landesgesetz)

StF: LGBl. Nr. 40/1970 (XI. Gp. RV 63)

> Der Landtag hat in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 78/1967, 301/1976 und 390/1977, gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG, in Ansehung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, des zweiten Satzes des § 17 Abs. 1 und § 45 Abs. 3 jedoch gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG beschlossen:

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:

(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzne, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

## § 2 {#par_2}

(1) Das Zusammenlegungsgebiet hat sich auf eine oder mehrere Katastralgemeinden oder auf Teile hievon zu erstrecken. Es ist unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmung des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden können.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke).

Diese gliedern sich in Grundstücke,

## § 3 {#par_3}

(1) Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. Vor Einleitung des Verfahrens sind das Militärkommando Burgenland und die Landwirtschaftskammer für das Burgenland zu hören.

(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen.

(3) Das Zusammenlegungsgebiet hat aus ganzen Grundstücken zu bestehen.

(4) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens spätestens mit Auflage des Besitzstandsausweises (§ 11) aufzuklären.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 61/2003

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 55/1979

## § 4 {#par_4}

(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden. Eine Einbeziehung zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung ist nur bis zur Erlassung des Bewertungsplanes (§ 14) zulässig.

(2) Aus dem Zusammenlegungsgebiet können Grundstücke mit Bescheid ausgeschieden werden, wenn es zur Erreichung der Verfahrensziele zweckmäßig ist.

## § 5 {#par_5}

(1) Treten im Laufe des Verfahrens Umstände ein, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung beeinträchtigen, kann die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren aussetzen oder ganz einstellen.

(2) Sind durch das Verfahren bleibende Vorteile für die Parteien entstanden, so haben die Parteien ihrem Vorteil entsprechende Beiträge zu den Kosten der Maßnahmen, die zu diesen Vorteilen geführt haben, zu leisten. Die Kosten sind von der Agrarbehörde vorzuschreiben.

## § 6 {#par_6}

(1) In der Verordnung gemäß § 3 können, soweit hiedurch nicht Bergbauzwecken dienende Grundstücke oder bestehende Gewinnungsberechtigungen berührt werden, für einbezogene Grundstücke nachstehende Eigentumsbeschränkungen verfügt werden:

(2) Bei landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen (Bauwerke, Einfriedungen, Wege und dergleichen), ist vor Erteilung einer Bewilligung die Agrarbehörde zu hören. Für die Versagung der Bewilligung gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Sind entgegen den gemäß Abs. 1 verfügten Beschränkungen auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so haben sie im Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessener, von der Agrarbehörde zu bestimmender Frist (§ 59 Abs. 2 des AVG) zu verfügen.

(4) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, insoweit es sich als notwendig erweist, zur Vorbereitung und Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens

(5) Die Ausführung der gemeinsamen Anlagen (§ 17) und Maßnahmen (§ 18) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 26) beziehungsweise vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu dulden, wenn es für den Zweck des Verfahrens erforderlich ist.

(6) Die Ausführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 19) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 26) beziehungsweise vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu dulden, wenn

(7) Soweit in den Fällen der Abs. 4 und 5 Schäden verursacht werden, haben die Grundeigentümer, Pächter oder Fruchtnießer gegenüber der Zusammenlegungsgemeinschaft Anspruch auf Entschädigung.

(8) Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Betroffenen von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 68/1996, LGBl. Nr. 61/2003

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 68/1996

zu Abs. 6 bis 8: LGBl. Nr. 68/1996

## § 7 {#par_7}

(1) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzuheben, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Erstellung der Grundzüge für die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen umzulegen.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:

(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft.

Ihr obliegt

(3) Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder der Ausschuß oder die bei einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Ausschusses verlangen, sofern ihre Meinung von mindestens einem Drittel der Mitglieder vertreten wurde, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen. Mit dem Verlangen auf Einberufung der Vollversammlung muß mindestens ein Tagesordnungspunkt bekanntgegeben werden.

(4) Die Einberufung der Vollversammlung durch den Obmann hat durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden und Ortsteile, in denen der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke liegen, unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung ist nach Möglichkeit zusätzlich zu verlautbaren. Der Anschlag ist spätestens am achten Tag vor der Sitzung vorzunehmen. Die Agrarbehörde ist von der Einberufung zu verständigen; sie kann zur Vollversammlung einen Vertreter entsenden.

(5) Den Vorsitz in der Vollversammlung, ausgenommen in Versammlungen gemäß § 8 a (4) c, führt der Obmann. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt ihre Beschlußfähigkeit fest, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.

(6) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung zur Sitzung ordnungsgemäß verlautbart wurde und der Vorsitzende sowie mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft anwesend sind. Nach Ablauf einer Stunde ab dem festgesetzten Beginn der Sitzung ist die Vollversammlung jedenfalls beschlußfähig.

(7) Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen.

(8) Der Obmann hat die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen.

(9) Bei Verhinderung wird der Obmann durch den Stellvertreter vertreten.

LGBl. Nr. 55/1979

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020

Im RIS seit

17.04.2020

## § 8a {#par_8a}

(1) Dem Ausschuß gehören an:

(2) Die Mitglieder des Ausschusses gem. Abs. 1 lit. b und die Ersatzmitglieder sowie die Rechnungsprüfer und ihre Ersatzmänner werden von der Zusammenlegungsgemeinschaft aus ihrer Mitte in geheimer Wahl bestellt.

(3) Ein gewähltes Ausschußmitglied scheidet aus, wenn es nicht oder nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes ist oder wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen fehlt. An seine Stelle tritt das als nächstes gewählte Ersatzmitglied. Die Gültigkeit von Beschlüssen, an denen ausgeschiedene Mitglieder mitgewirkt haben, bleibt unberührt.

(4) Die Ausschußmitglieder nach Abs. 1 lit. b und die Ersatzmitglieder sowie die Rechnungsprüfer und ihre Ersatzmänner sind nach folgenden Grundsätzen zu wählen:

(5) Die Agrarbehörde hat eine Neuwahl des Ausschusses auszuschreiben,

(6) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Zusammenlegungsgemeinschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Agrarbehörde hierüber zu berichten.

## § 8b {#par_8b}

(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat innerhalb einer von der Agrarbehörde festzusetzenden Frist Satzungen zu beschließen, widrigenfalls diese von der Agrarbehörde zu erlassen sind.

(2) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

## § 9 {#par_9}

(1) Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl unter Leitung eines Organes der Agrarbehörde in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Dem Ausschuß obliegen:

(3) Der Ausschuß wird zu einer Sitzung durch den Obmann oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen. Der Obmann oder sein Stellvertreter haben den Ausschuß innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangen. Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder des Ausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, daß sie spätestens drei Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt.

(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder bei der Beschlußfassung anwesend ist.

(5) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen.

(6) Der Obmann führt bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter befugt.

## § 10 {#par_10}

(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Sie kann hiezu einen geeigneten Sachwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und des Obmannes betrauen.

(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde; diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Mitteilung (§§ 8 Abs. 7 und 9 Abs. 5) versagt wird.

(4) Die Agrarbehörde hat Beschlüssen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig sind, die Genehmigung zu versagen.

## § 11 {#par_11}

(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster sowie die Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) zu erheben und das Ergebnis unter Beiziehung der Parteien zu überprüfen.

(2) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen Grundstücke sowie ein Verzeichnis der vorhandenen Landschaftselemente (§ 6 Abs. 1 lit. b) auszuweisen.

(3) Der Besitzstandsausweis kann auch gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 14) oder dem Zusammenlegungsplan (§ 25) erlassen werden.

## § 12 {#par_12}

(1) Die Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde unter Anhörung von Schätzmännern, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind, zu erfolgen. Die Anzahl der Schätzmänner und ihrer Ersatzmänner wird von der Agrarbehörde bestimmt; diese werden nach Anhörung des Ausschusses von der Agrarbehörde bestellt und angelobt. Der amtlichen Ermittlung können auch die Ergebnisse anderer amtlicher Schätzungen zugrunde gelegt werden.

(2) Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist nach dem Nutzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.

(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:

(4) Die in Abs. 5 angeführten Grundstücke mit besonderem Wert sind nach dem Verkehrswert zu schätzen, das ist nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertänderungen, die durch die Aussicht auf die Durchführung einer Zusammenlegung entstanden sind, bleiben außer Betracht.

(5) Grundstücke mit besonderem Wert sind

(6) Gesondert zu bewerten sind

(7) Die Bewertung nach Abs. 4 ist nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil einem anderen Eigentümer als Grundabfindung zugewiesen werden. Diese Regelung gilt für Grundstücke gem. Abs. 5 lit. e mit der Maßgabe, daß eine Schätzung nach dem Verkehrswert nur vorzunehmen ist, wenn diese Grundstücke im Zuge der Neuordnung ganz oder zum Teil außerhalb von Weinbaufluren zugewiesen werden.

## § 13 {#par_13}

(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten gemäß § 37 liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestände sind in Geld abzulösen. § 22 Abs. 3 gilt sinngemäß. In begründeten Fällen kann die Agrarbehörde an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung anordnen.

## § 14 {#par_14}

(1) Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser besteht aus:

(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.

(4) Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis oder dem Zusammenlegungsplan erlassen werden.

(5) Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles im Sinne des § 12 unrichtig ist.

(6) Vor Erlassung des Bewertungsplanes hat die Agrarbehörde die Gemeinde aufzufordern, geplante Änderungen des Flächenwidmungsplanes so rechtzeitig vorzunehmen, dass durch die Umwidmung bewirkte Wertänderungen im Bewertungsplan berücksichtigt werden können.

## § 15 {#par_15}

(1) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, jedoch vor Übernahme der Abfindung ein, so ist für die betreffenden Grundstücke von Amts wegen eine Neubewertung durchzuführen.

(2) Die Parteien können innerhalb von zwei Monaten nach Übernahme der Grundabfindungen Anträge auf Neubewertung wegen Wertverminderungen durch Elementarereignisse, die vor der Übernahme entstanden sind, stellen.

(3) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; hiefür gelten die Bestimmungen des § 14 sinngemäß.

## § 16 {#par_16}

(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Die Agrarbehörde hat, wenn land- oder forstwirtschaftliche Grundflächen nach planungsrechtlichen Vorschriften eine andere Widmung aufweisen, zu trachten, die gemeinsamen Anlagen und Grundabfindungen auf diesen Flächen so zu gestalten, daß sie für eine ihrer Widmung entsprechende Verwendung geeignet sind.

(3) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein Bescheid, womit die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren verfügt wird, ist nicht erforderlich.

## § 16a {#par_16a}

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die Burgenländische Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Burgenländische Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Die Burgenländische Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach § 16b Abs. 9. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen nach § 88 Abs. 4 lit. d die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

## § 16b {#par_16b}

(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Der Burgenländischen Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde sind unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfs des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, im Landesamtsblatt für das Burgenland oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben neben den im § 91 Abs. 1 lit. a genannten Parteien die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 95/2013, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte im Burgenland befugt sind, mit den Rechten nach Abs. 10.

(9) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, sowie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 16b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

## § 17 {#par_17}

(1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerung- und Bodenschutzanlagen sowie Flächen für Lebensräume von Nützlingen in der Landwirtschaft. Hiebei können - unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 4 lit. c und d - Gemeindestraßen und -wege und, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auch andere bauliche Anlagen und Objekte, die in die Vollziehung des Landes fallen, umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er - bei Einrechnung eines aus der Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes - durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung und der Leistung von Kosten ganz oder teilweise zu befreien. Vorteile, die sich für eine Partei aus bereits vorhandenen Anlagen ergeben, sind Vorteilen aus gemeinsamen Anlagen gleichzuhalten, auch wenn sich diese Anlagen außerhalb des Zusammenlegungsgebietes befinden.

(3) Durch gemeinsame Anlagen erzielte Bodenwertsteigerungen sind zur Deckung des Grundbedarfes im Sinne des § 20 Abs. 3 zu verwenden.

(4) Grundstücke, die keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen, können nach Maßgabe der Bestimmungen des § 20 Abs. 7 für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden.

(5) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen Anlagen einen Entwurf zu erstellen und diesen mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beraten und die allenfalls erforderlichen Bewilligungen der für die in § 88 Abs. 4 lit. c und d angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Können Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) berührt werden, ist auch der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) zu hören.

(6) Über das Ergebnis der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Anlagen) zu erlassen, der eine übersichtliche Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren vorgesehenen Anlagen zu enthalten hat.

(7) Die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, doch kann sich diese mit Zustimmung der Agrarbehörde anderer Personen bedienen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn hiedurch eine erhebliche Verzögerung oder eine untragbare Verteuerung eintreten würde.

(8) Die Agrarbehörde kann, wenn sie es für die Durchführung der Zusammenlegung als zweckmäßig erachtet, diesen Plan zur Gänze oder zum Teil gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis, Bewertungsplan oder Zusammenlegungsplan erlassen.

(9) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 6 notwendig, so ist der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des § 20 Abs. 7 abzutreten.

(10) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neu errichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen.

(11) Die Erhaltungsgemeinschaft hat eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Bildung und Auflösung erfolgt durch Verordnung. Die Verordnung über die Bildung der Erhaltungsgemeinschaft hat die Satzung (Abs. 12) zu enthalten.

(12) Die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Erhaltungsgemeinschaft ist durch Satzung zu regeln. Die Satzung muß Gewähr dafür bieten, daß die Erhaltungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Sie hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

(13) Die Organe der Erhaltungsgemeinschaft sind der Obmann und die Vollversammlung. Die Angelegenheiten der Erhaltungsgemeinschaft werden, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Vollversammlung der Mitglieder geordnet. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, vertritt die Erhaltungsgemeinschaft nach außen und besorgt die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte.

(14) Die Agrarbehörde entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen der Erhaltungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen.

(15) Die Erhaltungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.

zu Abs. 1 und 2: LGBl. Nr. 68/1996

zu Abs. 9 bis 15: LGBl. Nr. 55/1979

## § 18 {#par_18}

Im Zusammenlegungsgebiet sind die bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, die zur Hebung der Ertragsfähigkeit des Bodens oder der Qualität der Bodenerzeugnisse oder zur besseren maschinellen Bearbeitung der Abfindungsgrundstücke beitragen und hinsichtlich des Verfahrenserfolges von gemeinschaftlichem Interesse sind, wie Kultivierungen, Erdarbeiten und dergleichen, von der Agrarbehörde nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft festzulegen und von der Zusammenlegungsgemeinschaft durchzuführen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung.

## § 19 {#par_19}

(1) Bei Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse während eines Zusammenlegungsverfahrens haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zu diesem Zwecke ein Enteignungsrecht zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sind diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu geeignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 4) vorliegen.

(2) Können diese Gebietskörperschaften und Unternehmen keinen oder zu wenig Grund in das Zusammenlegungsverfahren einbringen, so können auf Grund ihres Begehrens diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.

(3) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

## § 20 {#par_20}

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem gemäß § 12 Abs. 2 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an diesen Grundstücken Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist für gemeinsame Anlagen, für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse oder für Grundzuteilungen gegen Geldleistung heranzuziehen. Eine Grundzuteilung gegen Geldleistung ist nur zulässig, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die Partei zustimmt.

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Die Abfindungsansprüche von Miteigentümerinnen und Miteigentümern sind im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einer Miteigentümerin oder einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen.

(6) Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen Parteien begehrt wird.

(7) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Dienen Grundstücke Bergbauzwecken oder würden bestehende Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) berührt werden, ist auch die Zustimmung des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) erforderlich. Sofern öffentliche Interessen, wie zum Beispiel Belange der Landesverteidigung, der Bundes- und Landesstraßen, der Eisenbahnen, der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, der Forstwirtschaft oder der Wasserwirtschaft nicht entgegenstehen, können solche Grundstücke ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Sofern der Flächenverlust nicht durch Zuteilung einer Ersatzfläche ausgeglichen werden kann, ist eine Geldentschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Grundstücke zu gewähren. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(8) Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

## § 21 {#par_21}

(1) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 2) ist der Abfindungsanspruch

(2) Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch nach Abs. 1 und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 15 in Geld ausgeglichen werden.

(3) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen (§ 17 Abs. 2) hat das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.

(4) Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:

(5) Werden Grundstücke mit besonderem Wert untereinander zusammengelegt, so sind bei der Bemessung der Grundabfindungen die §§ 17, 19, 20 und 21 Abs. 1 bis 3 anzuwenden; § 20 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Ertragswertes der Verkehrswert gemäß § 12 Abs. 4 heranzuziehen ist.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 68/1996

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 1/1990

## § 22 {#par_22}

(1) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind die in § 12 Abs. 6 genannten Gegenstände und Verhältnisse in Geld auszugleichen, wobei folgendes zu beachten ist:

(2) Für noch versetzbare Obstbäume, für verpflanzbare Edelweinstöcke, Beerensträucher, Hopfenstöcke und dergleichen ist kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer darf sie in angemessener, von der Agrarbehörde festzusetzender Frist entfernen.

(3) Für die Geldausgleiche gemäß Abs. 1 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen für die Beseitigung der Gegenstände gemäß § 12 Abs. 6 lit. e zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.

(4) Die Parteianträge nach Abs. 1 sind binnen zwei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen.

## § 23 {#par_23}

(1) Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß §§ 12 bis 14 zugrunde zu legen. Bodenwertänderungen, die durch gemeinsame Anlagen und Maßnahmen oder durch Änderungen der Weinbaufluren im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens (§ 4 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der jeweils geltenden Fassung) bewirkt werden, sind durch eine Nachbewertung, die in sinngemäßer Anwendung des § 12 zu erfolgen hat, festzustellen. Soweit sie vor der Übernahme der Grundabfindungen eintreten, sind sie dem Wert der Abfindungen einzurechnen, ansonsten gesondert in Geld auszugleichen. Geldausgleiche bei Bodenwertsteigerungen fließen der Zusammenlegungsgemeinschaft zu, für Geldausgleiche bei Bodenwertminderungen hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen.

(2) Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen, sofern der Eigentümer im alten Besitzstande keine derart ungünstige Grundstücksform hatte.

## § 24 {#par_24}

Die auf dem Ertragswert beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.

## § 25 {#par_25}

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:

(3) Ein rechtskräftiger Besitzstandsausweis (§ 11), Bewertungsplan (§ 14) oder Plan der gemeinsamen Anlagen (§ 17) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

## § 26 {#par_26}

(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Im Falle des Eintretens der auflösenden Bedingung hat der weichende Eigentümer gegenüber dem Übernehmer unbeschadet der Bestimmung des § 27a Abs. 2 die Rechtsstellung eines redlichen Besitzers.

(3) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.

(4) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Übergangsbestimmungen im Sinne des § 102 zu regeln.

(5) Ändert die Gemeinde den Flächenwidmungsplan innerhalb von zehn Jahren nach Anordnung der vorläufigen Übernahme (§ 26) - wenn keine vorläufige Übernahme angeordnet wird, innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes (§ 25) - so hat sie den vor der Übernahme der Grundabfindungen gewesenen Eigentümern (Alteigentümern) jener Grundflächen, deren Wert durch die Umwidmung geändert wurde, und deren Erben den Wertunterschied zwischen bisheriger und neuer Widmung (Wertausgleich) in dem Ausmaß zu ersetzen, als die Alteigentümer nicht auf der umgewidmeten Fläche abgefunden wurden.

(6) Die Alteigentümer bzw. deren Erben haben den Antrag auf Wertausgleich gemäß Abs. 5 bei der Agrarbehörde innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Umwidmung zu stellen. Die Agrarbehörde hat der Gemeinde die Höhe des Wertausgleiches vorzuschreiben.

## § 27 {#par_27}

(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Den Eigentümern der alten Grundstücke steht jedoch das Recht zu deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden Überleitungsbestimmungen (§ 102) festzulegen hat.

(2) Die Grund- und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.

(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde, soweit dies zur Wahrung der auf die Grundabfindung übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen.

(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Anderenfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.

## § 27a {#par_27a}

(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder vorerst nur erheblich erschwert möglich ist. Bei der Beurteilung, ob die ordnungsgemäße Bewirtschaftung beeinträchtigt ist, ist auf die Ausstattung, die ein Betrieb vergleichbarer Art und Größe üblicherweise aufweist, Bedacht zu nehmen.

(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 26 Abs. 2), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Anwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

## § 27b {#par_27b}

(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann die Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.

(2) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.

(3) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Diesem Rechtsträger kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.

## § 28 {#par_28}

(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(2) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.

(3) Baurechte und andere aufrecht bleibende, lagegebundene Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den Grundstücken entsprechen, an denen sie bestanden haben.

(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, deren Lage den alten Grundstücken entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war.

(5) Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) werden durch die vorliegenden Regelungen nicht berührt.

## § 29 {#par_29}

(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters im Hinblick auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 mit Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.

(2) Der Pächter kann jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.

(3) Hinsichtlich der im § 1103 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.

(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

## § 30 {#par_30}

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Auszahlung der Geldabfindungen sowie die Durchführung der Geldausgleichungen nach Maßgabe des § 24 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Katasters ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

## § 31 {#par_31}

(1) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren ausnahmsweise auch einen von den Grundeigentümern auf ihre Kosten vorbereiteten Zusammenlegungsplan zugrunde legen.

(2) Läßt sich nach den Umständen das Zustandekommen einer solchen Zusammenlegung gewärtigen, kann die Agrarbehörde den Antragstellern und deren Bevollmächtigten auf ihr Ansuchen für eine diesen Umständen angemessene Zeitdauer eine Ermächtigung im Sinne des § 6 Abs. 4 erteilen.

(3) Der von den Grundeigentümern vorbereitete Zusammenlegungsplan hat neben den im § 25 Abs. 2 angeführten Bestandteilen das Zusammenlegungsgebiet (§ 2) zu bezeichnen und einen Besitzstandsausweis, einen Bewertungsplan und einen Plan der gemeinsamen Anlagen zu enthalten.

(4) Entspricht der vorgelegte Zusammenlegungsplan nicht den Bestimmungen des Abs. 3 oder ist er nicht geeignet, die Ziele des § 1 zu erreichen, hat die Agrarbehörde den Plan abzuweisen und den Antragstellern die Vorlage eines verbesserten Planes anheimzustellen.

(5) Im anderen Fall hat die Agrarbehörde das Verfahren mit Verordnung (§ 3) einzuleiten und die Auflage des Zusammenlegungsplanes anzuordnen. Die übrigen Bestimmungen über die Zusammenlegung sind sinngemäß anzuwenden.

## § 32 {#par_32}

Auf die Weingartenzusammenlegung finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Sondervorschriften sinngemäß Anwendung.

## § 33 {#par_33}

(1) Das Zusammenlegungsgebiet hat sich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 auf eine oder mehrere Weinbaufluren (§ 4 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2001, in der jeweils geltenden Fassung) oder Teile hievon zu erstrecken.

(2) Zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung und zur Herstellung gemeinsamer Anlagen können auch außerhalb von Weinbaufluren liegende Grundstücke im unbedingt notwendigen Ausmaß einbezogen werden.

## § 34 {#par_34}

(1) Die außerhalb von Weinbaufluren liegenden Grundstücke sind unbeschadet einer allfälligen Nachbewertung gem. § 23 Abs. 1 nach den allgemeinen Bestimmungen des § 12 zu bewerten.

(2) Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von der Agrarbehörde unter Anhörung von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern zu bewerten.

## § 35 {#par_35}

(1) Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß §§ 20 ff zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen (§ 34 Abs. 2). Der Ersatz hat durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen, soweit dies tunlich und mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, ansonsten durch Geldausgleichung.

(2) Ein Fehlbetrag bei der Geldausgleichung, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 3 auf ihre Mitglieder umzulegen.

## § 36 {#par_36}

Auf die Waldzusammenlegung finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Sondervorschriften sinngemäß Anwendung.

## § 37 {#par_37}

Das Zusammenlegungsgebiet hat überwiegend aus Waldgrundstücken im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu bestehen.

## § 38 {#par_38}

Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen verfügen. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen können nur aus wichtigen Gründen des Forstschutzes bewilligt werden.

## § 39 {#par_39}

Die Grundstückgrenzen sind, soweit ein Grenzkataster noch nicht besteht und soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen von der Agrarbehörde gemäß § 88 Abs. 2 festzustellen, anschließend zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

## § 40 {#par_40}

(1) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung ohne Anhörung von Schätzmännern (§ 12 Abs. 1) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.

(2) Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.

## § 41 {#par_41}

(1) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist, sowie die Kosten der Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und der Errichtung der gemeinsamen Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Parteien im Verhältnis der Vorteile aufzubringen, die sich für ihre Abfindungen aus den genannten Anlagen und Maßnahmen ergeben.

(2) Vorschüsse zu den in Abs. 1 genannten Leistungen, die zu einem Zeitpunkt erforderlich werden, in dem die neue Flureinteilung noch nicht feststeht, sind von den Parteien im Verhältnis der Vorteile zu erbringen, die sich für ihre der Waldzusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.

## § 42 {#par_42}

(1) Der den Abfindungsanspruch einer Partei bestimmende Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke (§ 20 Abs. 1) ist gemäß § 40 zu ermitteln.

(2) Das Flächenausmaß des Wirtschaftswaldes darf durch das Zusammenlegungsverfahren nur mit Zustimmung der Partei um mehr als 50 von Hundert geändert werden. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, auf denen keine besonderen forstrechtlichen Beschränkungen lasten und die nicht Waldboden außer Ertrag sind.

(3) Die Wertausgleichungen gemäß § 21 Abs. 2 können auch in Holz erfolgen.

## § 43 {#par_43}

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.

## § 44 {#par_44}

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

LGBl. Nr. 55/1979

## § 45 {#par_45}

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.

(3) Die Flurbereinigungsübereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetzen beruhenden Genehmigungen.

(4) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG, BGBl. Nr. 172).

## § 46 {#par_46}

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind jene, die von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde oder einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen, Urbarialgemeinden oder ähnlicher Agrargemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit dem Eigentum verbundenen Mitgliedschaft gemeinschaftlich genützt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde (des Gemeindeteiles) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.

## § 47 {#par_47}

(1) Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.

(2) Die Tätigkeit einer Agrargemeinschaft wird durch Satzung geregelt, die durch die Agrarbehörde von Amts wegen mit Verordnung zu erlassen ist.

(3) Agrargemeinschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.

(4) Das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht, sofern es sich nicht um Gemeindeeigentum (§ 46 Abs. 2 lit. c) handelt, der Agrargemeinschaft zu.

(5) Agrargemeinschaften können auch mit Verordnung der Agrarbehörde gebildet werden, wenn die gemeinschaftliche Nutzung der Grundstücke im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse oder im besonderen Interesse der Landeskultur liegt.

(6) Agrargemeinschaften können mit Verordnung der Agrarbehörde aufgelöst werden, wenn die gemeinschaftliche Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht mehr sinnvoll ist. Vor der Auflösung sind die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu veräußern. Als Veräußerung zählt auch die Einzelteilung gemäß § 60 lit. a.

## § 48 alte Dokumentnummer {#par_48}

(1) Die Satzungen der Agrargemeinschaft haben Bestimmungen zu enthalten über

(2) Soweit die Kosten, die der Agrargemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie durch Beiträge der Mitglieder im Verhältnis der Anteilsrechte aufzubringen. Die Beiträge können in Geld-, Dienst- und Sachleistungen bestehen. Rückständige Beiträge sind auf Antrag der Agrargemeinschaft durch Bescheid der Agrarbehörde vorzuschreiben.

alte Dokumentnummer

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Die Organe der Agrargemeinschaft sind:

(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft und beschließt über alle wichtigen, die Agrargemeinschaft betreffenden Angelegenheiten. Ihr obliegt insbesondere

(3) Die Vollversammlung wird zu einer Sitzung durch den Obmann oder bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen.

(4) Eine Vollversammlung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, abzuhalten, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen. Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens eine Anzahl von Mitgliedern, die mindestens ein Viertel der Anteile innehat, oder die Agrarbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt. Die Sitzung ist spätestens innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren, kann von der kalenderjährlichen Vollversammlung im Ausnahmefall Abstand genommen werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die entfallene Vollversammlung umgehend nachzuholen.

(5) Die Einberufung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist nach Möglichkeit ortsüblich zu verlautbaren. Der Anschlag ist spätestens am 8. Tag vor der Sitzung vorzunehmen.

(6) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß verlautbart worden und der Vorsitzende sowie eine Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern, welche mindestens die Hälfte der Anteile vertritt, anwesend ist. Ist zur festgesetzten Zeit die zur Beschlußfassung erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher, nach Anteilen berechneter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Abänderung der Satzung, die Veräußerung und Belastung des gemeinschaftlichen Besitzes, die Überlassung von Teilen des Gemeinschaftsbesitzes von wirtschaftlich wesentlicher Bedeutung zur Nutzung durch Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Verpachtung von Teilen des Gemeinschaftsbesitzes zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, die Verpachtung von Teilen des Gemeinschaftsbesitzes für landwirtschaftliche Zwecke auf länger als 10 Jahre und die Verfügung über das Stammvermögen bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zweidrittelmehrheit.

(8) Die Beschlüsse der Vollversammlung sind vom Obmann zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Den überstimmten Mitgliedern steht innerhalb dieser Frist das Recht zu, die Aufhebung nach § 53 Abs. 9 zu beantragen.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 68/1996

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020, LGBl. Nr. 13/2022

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 68/1996

Im RIS seit

03.03.2022

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Der Verwaltungsausschuß beschließt in allen jenen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind und über die der Obmann nicht selbständig verfügen kann oder will.

(2) Der Ausschuß besteht bei nicht mehr als 50 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 5 Mitgliedern, bei 51 bis 100 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 7 Mitgliedern, bei 101 bis 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 9 Mitgliedern und bei mehr als 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen, die nach den von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechten zu werten sind, auf sich vereinen. Eine Wahl durch Zuruf (§ 51 Abs. 2) ist zulässig. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt. Die gewählten Mitglieder haben jedoch ihre Funktion bis zur durchgeführten Neuwahl wahrzunehmen.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder vom Obmann oder vom Obmannstellvertreter (§ 51 Abs. 3 und 5) gegen Nachweis schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor der Sitzung eingeladen wurden. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dazu ist der maßgebliche Sachverhalt den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese können binnen drei Tagen ab Zustellung des Sachverhaltes Stellungnahmen an den Obmann übermitteln. Nach Ablauf dieser drei Tage kann der Obmann den Beschlussantrag samt aller eingelangter Stellungnahmen an die Mitglieder des Verwaltungsausschusses übermitteln und es kann eine Beschlussfassung im Umlaufweg erfolgen. Bei der nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses sind der Umlaufbeschluss und das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(4) Von der Wahl des Ausschusses kann abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfaßt; in diesem Fall nimmt der Obmann auch die Aufgabe des Ausschusses wahr.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 13/2022

Im RIS seit

03.03.2022

## § 51 {#par_51}

(1) Der Obmann wird von der Vollversammlung in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Erhebt kein Mitglied der Vollversammlung dagegen Einspruch, kann der Obmann in offener Wahl durch Zuruf gewählt werden.

(3) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen und führt bei den Vollversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Verwaltung der Agrargemeinschaft und führt die von der Vollversammlung gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durch. Ihm obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Verwaltungsausschusses sowie die Aufstellung der Jahresrechnung für das abgelaufene und des Voranschlages für das folgende Jahr.

(4) Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter befugt.

(5) Ist der Obmann verhindert, sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen. Für die Wahl des Obmannstellvertreters sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

## § 52 {#par_52}

(1) Als Obmann oder als Mitglied des Verwaltungsausschusses ist nur wählbar, wer keine gerichtlichen Verurteilungen aufwiest, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen würden. Die durchgeführte Wahl ist der Agrarbehörde anzuzeigen.

(2) Der Obmann oder ein Mitglied des Verwaltungsausschusses ist von der Agrarbehörde mit Bescheid abzuberufen, wenn ein Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit ursprünglich ausgeschlossen hätte, oder wenn ein solcher Umstand nach erfolgter Wahl eintritt.

## § 53 alte Dokumentnummer {#par_53}

(1) Die Aufsicht über die Agrargemeinschaft obliegt der Agrarbehörde. Die Überwachung erstreckt sich auf

(2) Die Agrarbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Agrargemeinschaft zu unterrichten. Die Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Agrarbehörde im Einzelfall die Mitteilung von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Agrarbehörde kann auch durch besonders bevollmächtigte Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.

(3) Die Agrarbehörde entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen.

(4) Vernachlässigt die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen. Sie kann insbesondere durch Bescheid einen Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.

(5) Einer Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen:

Beschlüsse über

(6) Der Obmann hat die in Abs. 5 bezeichneten Beschlüsse nach Ablauf der Auflagefrist der Agrarbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Genehmigung nach Abs. 5 ist zu versagen, wenn durch den Beschluß Gesetze oder die Satzungen verletzt werden, wenn der Beschluß mit dem Zweck der Agrargemeinschaft unvereinbar ist oder wenn infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben oder die Maßnahmen, die den Gegenstand des Beschlusses bilden, wirtschaftlich nachteilig sind.

(8) Wenn die Genehmigung nicht nach Abs. 7 zu versagen ist, steht nur der Agrargemeinschaft ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zu. Kraft rechtlicher Interessen ist nur die Agrargemeinschaft am Genehmigungsverfahren beteiligt.

(9) Beschlüsse, die Gesetze oder Satzungen verletzen, sind, soweit sie nicht dem Genehmigungsverfahren nach den Absätzen 5 bis 8 unterliegen, von der Agrarbehörde mit Bescheid aufzuheben. Nach Ablauf von drei Monaten vom Zeitpunkt der Auflage an ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

alte Dokumentnummer

## § 54 {#par_54}

Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen.

## § 55 {#par_55}

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke dürfen, sofern es sich nicht um eine Veräußerung von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 1.000 m2 oder um einen Tausch von Grundstücken handelt, nur mit Genehmigung der Agrarbehörde veräußert oder belastet werden.

(2) Die Genehmigung zur Veräußerung und Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken darf nur erteilt werden, wenn

LGBl. Nr. 61/2003

## § 56 {#par_56}

(1) Die Übertragung von Anteilsrechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch letztwillige Verfügungen oder im Wege der Zwangsversteigerung

(2) Die Übertragung von Anteilsrechten ist zu genehmigen, wenn der Erwerb des Anteilsrechts erfolgt:

(3) Anteilsrechte, die bisher nicht an eine Liegenschaft gebunden waren, sind anläßlich der Übertragung an das Eigentum des Übernehmers zu binden. Die Bindung ist grundbücherlich einzutragen.

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 56 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären. Die Frist von sechs Wochen kann auf Antrag von der Agrarbehörde aus wichtigem Grund in angemessener Weise verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Agrargemeinschaft maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.

(2) Die Genehmigung zur Übertragung des Anteilsrechtes kann mit der Begründung des Erwerbs durch die Agrargemeinschaft nur dann versagt werden, wenn der von der Agrargemeinschaft angebotene Übernahmepreis mindestens so hoch wie das Gebot des Dritten ist.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 61/2003, LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 61/2003

Im RIS seit

17.04.2020

## § 58 {#par_58}

(1) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt und wird in der Teilungsurkunde eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht nicht getroffen, so verbleibt das Anteilsrecht bei der Stammsitzliegenschaft. In diesem Falle ist eine Genehmigung der Agrarbehörde nicht erforderlich.

(2) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt und wird in der Teilungsurkunde eine Absonderung des mit ihr verbundenen Anteilsrechtes vorgesehen, so bedarf diese Absonderung zu ihrer Gültigkeit einer Genehmigung der Agrarbehörde. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Ohne die nach Abs. 2 erforderliche Genehmigung darf die Teilung der Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht bewilligt werden.

## § 59 {#par_59}

Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfolgt entweder durch Teilung oder durch Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte. In die Teilung oder Regelung sind auch die übrigen Vermögenschaften der Agrargemeinschaft einzubeziehen.

## § 60 {#par_60}

Die Teilung besteht in

## § 61 {#par_61}

(1) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn

(2) Eine Sonderteilung (§ 60 lit. b) ist überdies nur zulässig, wenn die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Agrargemeinschaft weiterhin gesichert bleibt.

## § 62 {#par_62}

(1) Ein Teilungsverfahren nach § 60 lit. a und c wird auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Anteile der Mitglieder der Agrargemeinschaft durch Bescheid eingeleitet.

(2) Der Antrag auf Sonderteilung (§ 60 lit. b) ist von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen. Das Teilungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.

(3) Ein Teilungsverfahren kann mit dem Vorbehalt eingeleitet werden, daß die Agrarbehörde vor Auflegung des Verzeichnisses der Anteilsrechte entscheidet, ob an Stelle der Teilung eine Regelung zu erfolgen hat.

## § 63 {#par_63}

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Teilungsgebietes und der zugehörigen Grundstücke, ihre Bewertung, die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte und der ihnen obliegenden Gegenleistungen, die Festsetzung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, die Ermittlung des dem Anteilsrechte entsprechenden Anspruches der Parteien an den aufzuteilenden Grundstücken, die Entgegennahme der Wünsche der Parteien, die Ermittlung der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung) sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Teilung einer Regelung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich ferner auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortzubestehen haben.

## § 64 {#par_64}

Die bei den Grenzbegehungen, Erhebungen und Schätzungen erforderlichen Ortskundigen und Gedenkmänner sind von der Agrarbehörde nach Anhörung des Ausschusses der Agrargemeinschaft aus den mit den Ortsverhältnissen vertrauten Personen auszuwählen und auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten anzugeloben.

## § 65 {#par_65}

(1) Beim Beginn der Vorarbeiten sind die Grenzen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter Zuziehung von Ortskundigen zu begehen und erforderlichenfalls zu vermarken. Zu dieser Begehung sind die benachbarten Grundbesitzer und, sofern die Grenzen des Gebietes Gemeindegrenzen sind, die Vertreter der Nachbargemeinden einzuladen.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.

## § 66 {#par_66}

(1) Die Agrarbehörde hat im Einleitungsbescheid das Teilungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen; sie hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen.

(2) Im Sondereigentum stehende Grundstücke können auf Verlangen des Eigentümers in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zumindest nicht erschwert.

## § 67 {#par_67}

(1) Die Agrarbehörde hat die Personen, denen ein Anteilsrecht an den der Teilung unterzogenen Grundstücken oder eine Gegenleistung zukommt, sowie das Ausmaß der Anteilsrechte und Gegenleistungen festzustellen.

(2) Das Verzeichnis der Parteien, Anteilsrechte und Gegenleistungen ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Ort und Zeit des Aufliegens sind den Parteien schriftlich mitzuteilen und in den Gemeinden, in denen das Teilungsgebiet liegt, und in den umliegenden Gemeinden, in denen voraussichtlich Anteilsberechtigte wohnen, mit der Aufforderung kundzumachen, innerhalb eines Monats vom Beginn der Auflage an einen im Verzeichnis nicht aufscheinenden Anspruch bei sonstigem Verlust dieses Anspruches bei der Agrarbehörde geltend zu machen.

## § 68 {#par_68}

Bei Durchführung und Errichtung von gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen sind die Bestimmungen der §§ 17 und 18 sinngemäß anzuwenden. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.

## § 69 {#par_69}

(1) Bei der Teilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf den vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden.

(2) Die Abfindung an Grund und Boden ist in der Lage anzuweisen, welche den gegeneinander abzuwägenden wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten am meisten entspricht. Die Abfindung hat in Form einer Verlosung zu erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage der Abfindungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 über Geldabfindungen und Geldleistungen sowie des § 21 Abs. 2 über Geldausgleichungen sind sinngemäß anzuwenden.

## § 70 {#par_70}

(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien hat die Agrarbehörde zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, sind die Anteilsrechte auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln.

(3) Sind solche Rechtstitel nicht vorhanden, ist das Anteilsrecht nach dem durchschnittlichen Ausmaße der tatsächlichen Nutzung in den der Einleitung des Verfahrens vorausgegangenen zehn Jahren festzustellen, wobei offenbar unstatthafte Überschreitungen und lediglich durch höhere Gewalt oder widerrechtlich verursachte Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben.

(4) Fehlen für diesen zehnjährigen Zeitraum die zur Ermittlung des Durchschnittes erforderlichen Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, ist das gebührende Maß der Nutzung unter Berücksichtigung aller hiefür maßgebenden Umstände mit einem jährlichen oder anderen zeitlich wiederkehrenden Betrag festzusetzen.

## § 71 Bewertung der Grundstücke {#par_71}

Für die Bewertung der aufzuteilenden Grundstücke sind die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 und 23 sinngemäß anzuwenden.

## § 72 {#par_72}

(1) Gegenleistungen (§ 78) sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre auf das Jahr entfallenden Abgaben oder Verbindlichkeiten zu bewerten.

(2) Fehlen aus diesem zehnjährigen Zeitabschnitt die erforderlichen Nachweise, so ist der Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Berechnung der Gegenleistungen bildet einen Bestandteil des Bewertungsplanes (§§ 71, 14).

## § 73 {#par_73}

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Teilung ein Bescheid (Teilungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser Plan hat zu enthalten

(3) Ein rechtskräftiges Verzeichnis der Parteien und Anteilsrechte, ein rechtskräftiger Bewertungsplan sowie der Plan der gemeinsamen Anlagen sind dem Teilungsplan als Behelf anzuschließen.

## § 74 {#par_74}

(1) Soll die Teilung lediglich durch Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dieses vom Standpunkt allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid auszusprechen.

(2) Kommt ein genehmigungsfähiger Vergleich nicht zustande, so ist das Verfahren weiterzuführen und, sofern sich nicht im Zuge dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, durch Bescheid die Ausscheidung auszusprechen.

(3) Der Bescheid hat insbesondere die ausscheidenden Mitglieder und die auf sie entfallenden Abfindungsgrundstücke anzuführen sowie einen Lageplan zu enthalten, der die Lage und Form der Grundstücke vor und nach der Teilung wiedergibt.