# Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 1971, mit der die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten und die Form der Drucksorte für den Leichenpaß festgesetzt wird

StF: LGBl. Nr. 41/1971

> Auf Grund der §§ 11 und 27 Abs. 3 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes, LGBl. Nr. 16/1970, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten (Behandlungsschein, Totenbeschaubefund) hat den in der Anlage 1 und 2 enthaltenen Mustern zu entsprechen.

## § 2 {#par_2}

Für den Leichenpaß ist eine Drucksorte nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu verwenden.

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

## Anl. 2 Anlage 2 {#prov_anl_2}

## Anl. 3 Anlage 3 {#prov_anl_3}