# Schongebiet zur Sicherung des Grundwasservorkommens, Windener Quelle

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. August 1977 betreffend die Festlegung eines Schongebietes zur Sicherung des Grundwasservorkommens im Bereich der Windener Quelle

StF: LGBl. Nr. 4/1978

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Zur Sicherung des Grundwasservorkommens im Bereich der Windener Quelle wird ein Schongebiet festgesetzt.

## § 2 {#par_2}

Die Grenzen des Schongebietes sind in der Anlage ersichtlich und werden wie folgt festgelegt:

Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen den Bezirken Eisenstadt-Umgebung und Neusiedl am See mit der Bundesstraße B 304 an der Einmündung der Landesstraße nach Kaisersteinbruch - Landesstraße nach Kaisersteinbruch bis Höhe 251 (2. Brandallee) - 2. Brandallee in nordnordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Straße Winden - Bruckneudorf (ca. 80 m nördlich des Zellerbrunnens) - Straße Winden - Bruckneudorf in südlicher Richtung bis Einmündung in die Bundesstraße B 304 - Bundesstraße B 304 in Richtung Breitenbrunn bis zur Bezirksgrenze. Innerhalb dieser Grenzen ist jene Fläche des Ortsgebietes von Winden am See, die durch die Grundstücke Nr. 2269/32, 1977, 1976, 431, 360/2 und 360/1 sowie die Bundesstraße B 304 begrenzt wird, vom Schongebiet ausgenommen.

## § 3 {#par_3}

Im Schongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen der wasserechtlichen Bewilligung:

## § 4 {#par_4}

Eine Bewilligung nach § 3 darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteilige, insbesondere qualitative Beeinflussung des Grundwasservorkommens eintritt.

## § 5 {#par_5}

Das Ausfließen von Chemikalien oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesonders von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist verzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland in Eisenstadt anzuzeigen.

## § 6 {#par_6}

Wer den Bestimmungen der §§ 3 und 5 zuwiderhandelt, wird gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, bestraft.