# Höhe der Gebühren für das diagnostische Verfahren

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. März 1979 über die Höhe der Gebühren für das diagnostische Verfahren (Blutuntersuchung) zur Hintanhaltung der Weiterverarbeitung der

weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus

StF: LGBl. Nr. 35/1979

> Gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Dezember 1949, BGBl. Nr. 40/1950, betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der weißen Kückeruhr und des Geflügeltyphus, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Höhe der Kosten des diagnostischen Verfahrens (Blutuntersuchung) wird wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Durchführung des Schnellverfahrens

a) bis zu 200 Hühnern für jedes Stück

25 Cent

b) ab dem 201. Stück für jedes Stück

17 Cent

2.

Für die Blutentnahme zum Zwecke der Einsendung der Blutproben an die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling oder an eine Bundesanstalt für vet.med. Untersuchungen zur Feststellung der Keimträger mit dem Langsamverfahren für jedes Stück

17 Cent

3.

Wenn beim Langsamverfahren in einem Betrieb weniger als 30 Tiere sowie beim Schnellverfahren weniger als 20 Tiere zu untersuchen sind, ist eine Mindestgebühr von

zu entrichten.

5,8 Euro

4.

Dem mit der Untersuchung beauftragten Tierarzt steht außerhalb der Wohngemeinde eine Wegentschädigung zu, die für jeden zurückgelegten und angefangenen Kilometer, gerechnet vom Wohnsitz bis zum Gehöft des Tierbesitzers und zurück

beträgt.

36 Cent

Wird die Untersuchung bzw. Blutentnahme in mehreren Geflügelbeständen in einer Ortschaft in einem Zuge durchgeführt, ist die Wegentschädigung auf die Besitzer anteilsmäßig aufzuteilen.

5.

Die Kosten für die Testflüssigkeit sind in den angeführten Gebühren inbegriffen.

6.

Für die Ausstellung der tierärztlichen Bescheinigung (Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. 12. 1949, BGBl. Nr. 40/1950) für jeden Betrieb 1,67 Euro.

## § 2 {#par_2}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. 12. 1973, LGBl. Nr. 65, außer Kraft.