# Flächenwidmungsplan für die Gemeinde Purbach, Ersatzvornahme

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. März 1981, mit der im Wege der Ersatzvornahme ein Flächenwidmungsplan für die Gemeinde Purbach erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 15/1981

> Auf Grund der §§ 18 Abs. 1 bis 3 und 29 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der derzeit geltenden Fassung, wird nach Anhörung des Raumplanungsbeirates verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) für das Gemeindegebiet von Purbach wird ein Flächenwidmungsplan entsprechend der in der Anlage enthaltenen zeichnerischen Darstellung, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, erlassen.

(2) Die Anlage (zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes) liegt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion-Raumplanungsstelle, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie beim Gemeindeamt Purbach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 2 {#par_2}

Durch die Anlage (zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplenes) wird festgelegt, welche Teile des Gemeindegebietes als Bauland (§ 14 des Raumplanungsgesetzes), welche als Verkehrsflächen (§ 15 des Raumplanungsgesetzes), welche als Gründland (§ 16 des Raumplanungsgesetzes) und welche als Vorbehaltsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) gewidmet sind.

## § 3 {#par_3}

(1) Als Verkehrsflächen sind nur jene Teile des Gebietes festgelegt, die für Sammelstraßen oder größere Autoparkplätze in Betracht kommen. Die Festlegung der übrigen Verkehrsflächen (wie Anliegerstraße, Wohnwege usw.) erfolgt nur teilweise und wird endgültig durch den Bebauungsplan bzw. Teilbebauungsplan getroffen werden.

(2) Die Begrenzung der Verkehrsflächen ist nicht parzellenscharf. Die genaue Festlegung der Trassen erfolgt in einem gesonderten Verfahren.

## § 4 {#par_4}

Der Flächenwidmungsplan für das Gemeindegebiet von Purbach tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.