# Meldebogen nach dem Weinbaugesetz

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Oktober 1982, mit der ein Muster des Meldebogens nach dem Weinbaugesetz 1980 festgelegt wird

StF: LGBl. Nr. 54/1982

> Auf Grund des § 22 Abs. 6 des Weinbaugesetzes, LGBl. Nr. 38/1980, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Weinbautreibenden haben die für die Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben über Änderungen in den Weinbau- und Besitzverhältnissen unter Verwendung des Meldebogens nach dem in der ./. Anlage enthaltenen Muster zu machen.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}