# Schulsprengel der Vorschulklassen

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 1984 über die Schulsprengel der Vorschulklassen

StF: LGBl. Nr. 31/1984

> Auf Grund des § 34 Abs. 2, 3 und 5 des Burgenländischen Pflichtschulorganisation, LGBl. Nr. 42/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/1983 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Der Pflichtsprengel der Vorschulklasse der öffentlichen Volksschule in den Bezirksvororten umfaßt das Gemeindegebiet des jeweiligen Bezirksvorortes.

## § 2 {#par_2}

Der Berechtigungssprengel der Vorschulklasse in den Bezirksvororten umfaßt das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes.

## § 3 {#par_3}

Im Sinne dieser Verordnung gilt für die Freistädte Eisenstadt und Rust sowie für den Bezirk Eisenstadt-Umgebung Eisenstadt als Bezirksvorort.

## § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1984 in Kraft.