# Verkauf von Christbäumen an bestimmten Sonntagen im Gewerbebetrieb

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. November 1984 über die Festlegung der Zeiten, in denen der Verkauf von Christbäumen an bestimmten Sonntagen und am 8. Dezember im Gewerbebetrieb ausgeübt werden darf

StF: LGBl. Nr. 48/1984

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes - BZG, BGBl. Nr. 129/1984, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 in der geltenden Fassung, unterliegende Verkauf von Christbäumen darf im Land Burgenland am zweiten Sonntag vor dem 24. Dezember, soweit dieser zweite Sonntag auf einen Tag vor dem 12. Dezember fällt, weiters am dritten und vierten Sonntag vor dem 24. Dezember sowie am 8. Dezember zwischen 8 und 20 Uhr ausgeübt werden. Die Betriebsstätten dürfen für die Ausübung dieser Verkaufstätigkeit offengehalten werden.

## § 2 {#par_2}

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz und des Abschnittes XVII Z 4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, wonach der Christbaumverkauf an Sonntagen in der Zeit vom 12. bis 24. Dezember zwischen 8 und 20 Uhr gestattet ist, bleibt unberührt.