# Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Oktober 1985 betreffend den Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

StF: LGBl. Nr. 36/1985

## Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Länder über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik {#art_vereinbarung_gema_art_15_a_b_vg_zwischen_dem_bund_und_den_lander_uber_die_zusammenarbeit_im_bereich_der_statistik}

## § 1 {#par_1}

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.

(2) Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,

## § 2 {#par_2}

Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.

## § 3 {#par_3}

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten für statistische Zwecke zu übermitteln.

(2) Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder andere Erhebungseinheiten, die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen, ohne daß der Betroffene bestimmt oder bei widmungsgemäßer Verwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu verwenden.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln, die insoweit mit weiteren Merkmalen verknüpft sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer Erhebungen und Arbeiten unerläßlich ist, die für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, diese Daten ausschließlich zu den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie übermittelt wurden.

(5) Personenbezogene Daten, die Betroffene eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur nach vorheriger Information dieses Landes an ein anderes Land übermittelt werden.

## § 4 {#par_4}

Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.

## § 5 {#par_5}

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (z. B. Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).

## § 6 {#par_6}

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.

(2) Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.

## § 7 {#par_7}

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

## § 8 {#par_8}

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

## § 9 {#par_9}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.