# Caesiumgrenzwert von Schalenobst

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. September 1986 über den Caesiumgrenzwert von Schalenobst

StF: LGBl. Nr. 65/1986

> Über Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz wird auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Der Verkauf und die gewerbsmäßige Verarbeitung von Nüssen (Walnüssen), Haselnüssen und anderem Schalenobst ist verboten, soweit der Grenzwert von 16 nci pro Kilogramm - bezogen auf Samen (Kerne) ohne Schale - für die Summe der Aktivität von Caesium 137 und Caesium 134 überschritten wird.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 25. September 1986 in Kraft.