# Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Mai 1986, mit der Maßnahmen gem. § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz getroffen werden

StF: LGBl. Nr. 33/1986

> Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet.

## § 1 {#par_1}

(1) Der Verkauf von Obst, Gemüse, Pilzen und Erzeugnisse aus diesen Lebensmitteln ist verboten, soweit für diese Waren die Grenzwerte 2 nci Jod 131 pro Kilogramm und 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm überschritten werden.

(2) Der Verkauf von Obst, soweit für diese Waren der Grenzwert 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm überschritten wird, an Betriebe zur Weiterverarbeitung ist gestattet, soferne für die in den Verkehr gebrachten Verarbeitungsprodukte (“Erzeugnisse aus Obst”) der Grenzwert 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm nicht überschritten wird.

## § 2 {#par_2}

Der Verkauf von Säuglings- und Kindernahrungsmitteln ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 0,3 nci Caesium 137 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genußfertig zubereitete Produkt, überschritten wird.

## § 3 {#par_3}

Der zum Verkauf bestimmte Salat - soweit dieser nicht in Glashäusern gezogen wurde - ist bei der Ernte oberhalb der ersten Blätterlage zu schneiden, wobei seine oberste Blattschicht zu entfernen ist.

## § 4 {#par_4}

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Mai 1986 über das Verbot des Verkaufes von im Inland gezogenen Freilandkulturen, LGBl. Nr. 21/1986 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1986, tritt mit Ablauf des 22. Mai 1986 außer Kraft.

## § 5 {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit 23. Mai 1986 in Kraft.