# Verbot des Verkaufes des Fleisches

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 2. Juni 1986 über das Verbot des Verkaufes des Fleisches verschiedener Tierarten und von Fleischwaren

StF: LGBl. Nr. 42/1986

> Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:

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## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

Der Verkauf von Fleisch und verschiedener Tierarten ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte überschritten werden:

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## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

Der Verkauf von Fleischwaren ist verboten, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischwaren verwendeten Waren gemäß § 1 ergibt.

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## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

Diese Verorndung tritt mit 3. Juni 1986 in Kraft.

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