# Verbot des Verkaufes von Käse einschließlich Topfen

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 1986 über das Verbot des Verkaufes von Käse einschließlich Topfen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

StF: LGBl. Nr. 45/1986

> Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:

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## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

Der Verkauf von Hartkäse, Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 16 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.

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## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

Der Verkauf von Frischkäse einschließlich Topfen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 10 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.

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## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 1986 in Kraft.

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