# Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

Gesetz vom 19. März 1987 über die Förderung der Arbeitnehmer (Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 36/1987 (XIV. Gp. IA 246 AB 251)

alte Dokumentnummer

## § 1 Zielsetzung {#par_1}

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es;

(2) Das Land wird als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen fördern, die den Zielsetzungen des Abs. 1 dienen und im Interesse des Landes gelegen sind, um dabei durch die Arbeitsmarktstruktur und sonstige Ursachen bedingte Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen oder zu vermeiden.

## § 2 Förderungsmaßnahmen {#par_2}

(1) Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen:

## § 3 Förderungsrichtlinien {#par_3}

(1) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:

(2) Vor der Erlassung und Änderung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (§ 7) zu hören.

## § 4 Förderungsgrundsätze {#par_4}

(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:

(2) Förderungsmaßnahmen dürfen nur gesetzt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmitteln auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

## § 5 Arten der Förderung {#par_5}

Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:

## § 6 Anträge {#par_6}

Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.

## § 7 Arbeitnehmerförderungsbeirat {#par_7}

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind; jedenfalls obliegt dem Beirat die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

## § 8 Zusammensetzung des Beirates {#par_8}

(1) Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen.

(3) Binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Beirates bei der Landesregierung einzubringen.

(4) Vorschlagsberechtigt sind:

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Obmannes das älteste Mitglied zu führen.

(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen Ersten und Zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Obmannes hat bei dessen Verhinderung der Erste Obmann-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Obmann-Stellvertreter wahrzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.

(4) Der Beirat ist vom Obmann nach Bedarf - mindestens aber einmal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen. Er ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens 3 weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzführende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(5) Der Obmann hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.

(5a) Sitzungen des Beirates können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.

(6) Der Beirat kann weiters beschließen, daß den Sitzungen ein Vertreter des Landesarbeitsamtes und weitere Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6a) In dringenden Fällen kann der Obmann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Obmann hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Arbeitnehmerförderungsbeirates zu berichten.

(7) Nähere Bestimmungen über die Tätigkeit des Beirates werden in eine Geschäftsordnung, die sich der Beirat selbst gibt, aufgenommen. Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2025

zu Abs. 5a: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020

zu Abs. 6a: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020

Im RIS seit

24.07.2025

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die erstmalige Bestellung des Beirates (§ 7) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(3) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 9 Abs. 3 und die Überschrift zu § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 25/2020

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2020

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 58/2025

Im RIS seit

24.07.2025