# Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Lafnitz-Stögerbach-Auen in der KG Wolfau

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 1990, mit der das Gebiet der Lafnitz-Stögerbach-Auen in der KG Wolfau zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird

StF: LGBl. Nr. 49/1990

> Aufgrund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961 i.d.F. der Gesetze LGBl. Nr. 3/1970 und 9/1974 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das im Eigentum des Landes Burgenland und der Republik Österreich stehende Gebiet zwischen der Lafnitz und dem Stögerbach in der KG Wolfau wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

## § 2 {#par_2}

(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist jeder Eingriff, der die Ursprünglichkeit der Natur, den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt oder das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigen könnte oder der Erhaltung des Schutzgebietes zuwiederläuft verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwähr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten:

## § 3 {#par_3}

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung und nach Maßgabe eines Managementplanes (§ 4) erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sowie die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen wird durch diese Verordnung nicht berührt; die Anlage von Wildäckern, Futter-, Wasser- und Leckstellen, Futtervorratslager und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.

## § 4 {#par_4}

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.

(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um

(3) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhaltung der geschützten Biotopausstattung als Voraussetzung für möglichst naturnahe Standorts- bzw. Lebensraumverhältnisse von Flora und Fauna und deren Lebensgemeinschaften) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

## § 5 {#par_5}

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}