# Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

Gesetz vom 15. November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990)

StF: LGBl. Nr. 27/1991 (XV. Gp. RV 468 AB 479)

> Der Landtag hat beschlossen:

LGBl. Nr. 43/2019, LGBl. Nr. 89/2019, LGBl. Nr. 70/2020, LGBl. Nr. 19/2025, LGBl. Nr. 106/2025

Im RIS seit

30.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien gemäß Abs. 3 sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.

Es werden insbesondere geschützt:

(2) Dieses Gesetz dient darüberhinaus der notwendigen und verantwortungsbewußten Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung an die vorhandenen unvermehrbaren natürlichen Erscheinungsformen.

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 2 Aufgaben {#par_2}

(1) Im Bewußtsein der notwendigen Erhaltung der Natur als Lebensgrundlage ist jeder Mensch verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

(2) Das Land und die Gemeinden haben

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diesem Gesetz unterliegen nicht

LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 35/2008, LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Zur Erfassung sämtlicher Landesteile, die für den Natur- und Landschaftsschutz von besonderem Interesse sind, hat die Landesregierung eine Naturraumerhebung durchzuführen. Diese hat den jeweiligen natürlichen Zustand eines bestimmten Landschaftsteiles, die entsprechend diesem Gesetz vorgesehenen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die zur Erreichung der Ziele erforderlichen, auf Grund wissenschaftlicher Forschungen und Untersuchungen begründeten Maßnahmen zu enthalten. Flächen im Sinne der §§ 7, 21, 22a, 22b, 23, 24 und 27 Abs. 1 lit. b sowie Naturhöhlen (§ 35) sind gesondert auszuweisen.

(2) Mit der Naturraumerhebung kann die Landesregierung im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch sonstige natürliche oder juristische Personen betrauen.

(3) Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen kann die Landesregierung zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Schutzziele Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 70/2020

Im RIS seit

04.11.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde

(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:

(3) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen:

(4) Die Ausnahmen des Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des § 22e bleibt von den Ausnahmen des Abs. 3 unberührt.

LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2020

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2020

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2020, LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Einer Bewilligung nach § 5 bedarf es unbeschadet des § 22e nicht, wenn

(2) Die Vorhabenswerberin oder der Vorhabenswerber hat bei der Behörde eine von ihr oder ihm unterfertigte schriftliche Anzeige zu erstatten und gleichzeitig vorzulegen:

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Freigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes (“Freigabe”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreichunterlagen auszusprechen, wenn

(4) Die Behörde hat der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber eine Ausfertigung der mit dem Freigabevermerk versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke zu verständigen. Nach der Zustellung des Freigabevermerks darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Freigabe gilt als naturschutzrechtliche Bewilligung.

(5) Die Behörde hat die Vorhabenswerberin oder den Vorhabenswerber binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes aufzufordern, um Bewilligung (§ 5) anzusuchen, wenn

(6) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn dem Vorhaben von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht

(2) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

(3) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

(3a) Ein Eingriff in erheblichem Umfang in ein Gebiet, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgelegt sind, ist jedenfalls gegeben, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben den in der Verordnung definierten Entwicklungszielen entgegensteht.

(4) Die Bewilligung von Einbauten in Gewässer und an diese angrenzende Uferbereiche ist zu untersagen, wenn nicht durch eine entsprechende Flächenwidmung der Gemeinde gewährleistet ist, dass die Maßnahme mit den örtlichen Zielen der Raumplanung vereinbar ist.

Ausgenommen sind wasserbau- und verkehrstechnisch notwendige Einbauten sowie Einbauten zur Gewinnung von Energie aus Wasserkraft.

(5) Eine Bewilligung im Sinne des § 5 kann entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.

(6) In jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Abs. 5 erteilt wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 43/2019, LGBl. Nr. 70/2020, LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 43/2019, LGBl. Nr. 70/2020, LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 31/2001

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 6a Gebiete, für die besondere Entwicklungsziele festgelegt sind {#par_6a}

Die Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu bezeichnende Gebiete, in denen wertvolle natürliche Landschafts- bzw. Lebensräume erhalten werden oder in denen solche entstehen sollen oder in denen besonders schutzwürdige Arten erhalten werden sollen,

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Gemäß der VS-Richtlinie und des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983, in der Fassung des Protokolles BGBl. Nr. 283/1993, hat die Landesregierung für die Umsetzung des Feuchtgebietsschutzes zu sorgen. Sie hat insbesondere in den international als bedeutend eingestuften Feuchtgebieten für die Einrichtung eines Management-Planungssystems Sorge zu tragen.

(2) Unbeschadet der Sonderbestimmungen für den Neusiedler See (§ 13) ist auf Moor- und Sumpfflächen, auf Feuchtwiesenflächen, in Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Auwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig zu gefährden, verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung, soferne die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Schutz der Feuchtgebiete zu gefährden.

(3) Unter das Verbot des Abs. 2 fallen nur jene Feuchtwiesenflächen, die von der Landesregierung mit Bescheid zu geschützten Feuchtgebieten erklärt worden sind. Für die Erklärung zum geschützten Feuchtgebiet finden die Bestimmungen der §§ 28, 29 und 34 lit. a sinngemäß Anwendung.

(4) Ausgenommen von der Regelung des Abs. 2 sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender, behördlich genehmigter Anlagen, die notwendige Instandhaltung und Pflege von Uferbereichen sowie Maßnahmen zur Wahrung und Verbesserung des Schutzzweckes.

(5) Der Behörde ist die geplante Maßnahme zeitgerecht anzuzeigen. Soferne nicht § 50 Abs. 4 Anwendung findet, hat diese innerhalb einer Frist von 6 Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob die Maßnahme im Sinne des Abs. 2 verboten ist.

LGBl. Nr. 66/1996

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 43/2019

Im RIS seit

26.06.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 7 Abs. 2 können von der Behörde im Einzelfall unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 sowie vom Verbot des § 13 Abs. 1 unter Anwendung des § 22 d Abs. 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.

(2) Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.

LGBl. Nr. 31/2001

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2019

Im RIS seit

26.06.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedarf auch jede Änderung des Verwendungszweckes von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

(2) Die Instandsetzung von Anlagen, die im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bewilligt worden sind, ist vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten der Behörde mitzuteilen.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2019

Im RIS seit

26.06.2019

## § 10 Ausgleich ökologischer Nachteile {#par_10}

(1) Wird in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 6 Abs. 5 erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme

(2) Ist im Falle des Abs. 1 lit. a die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich oder zumutbar, so ist der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber ein Geldbetrag vorzuschreiben, der den Kosten der Beschaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.

(3) Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde vorzuschreiben oder in einer Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber festzulegen und in beiden Fällen von dieser Behörde einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist im Falle des Abs. 1 lit. a für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, im Falle des Abs. 1 lit. b für Projekte der betroffenen Gemeinde zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur oder im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Bildung oder der Umwelterziehung zu verwenden. § 48 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Jede Verunstaltung der Landschaft

LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 70/2020

Im RIS seit

04.11.2020

## § 11a Bewilligung von Werbeeinrichtungen {#par_11a}

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes bedarf - sofern die Maßnahme nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten ist - einer Bewilligung. Dem Antrag sind die in § 50 Abs. 2 bis 4 aufgelisteten Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Unter Werbung sind alle Hinweise, Anpreisungen und Ankündigungen mit dem Ziel, das Interesse von Personen auf Waren, Veranstaltungen, Leistungen oder Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken, zu verstehen. Eine Werbeeinrichtung ist ein außerhalb des Ortsgebietes oder der Ortschaft und des Ortsrandes (§ 11 Z 1) in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Werbung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf eine andere Weise geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen.

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Werbeeinrichtung das Landschaftsbild im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a nicht nachteilig beeinflusst oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c nicht nachteilig beeinträchtigt wird. § 6 Abs. 5 und § 10 gelten sinngemäß.

## § 12 Campieren und Abstellen von Wohnwagen undWohnmobilen {#par_12}

(1) In der freien Landschaft (§ 11) ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für Baustelleneinrichtungen und Zeltlager im Sinne des § 18 des Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982.

## § 13 Sonderbestimmungen für den Neusiedler See {#par_13}

(1) Die Wasserfläche und der Schilfgürtel des Neusiedler Sees sind gemäß der Richtlinie 79/409/EWG, der Richtlinie 92/43/EWG, des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983 in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 283/1993, als Biosphären Reservat der UNESCO, als Europäisches Biogenetisches Reservat des Europarates geschützt. Jeder Eingriff, der geeignet ist, einen Lebensraum für Tiere oder Pflanzen oder die Arten selbst im Sinne des § 22 c Abs. 2 zu beeinträchtigen, ist verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung. § 7 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Mit Wasserfahrzeugen dürfen nur die Hafenbereiche und die offenen Wasserflächen einschließlich der für Wasserfahrzeuge bestimmten Wasserstraßen im Schilfbereich befahren werden. Das Befahren anderer Gebiete, insbesondere der Schilfbereiche, ist verboten. Aufenthalte dürfen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes am Neusiedler See nicht widersprechen; insbesondere ist außer in den Hafenbereichen das Verankern und Verwenden von Booten aller Art ausschließlich zu Wohn- und Verkaufszwecken verboten.

(3) Vom Verbot des Abs. 2 sind ausgenommen:

(4) Auf Grund anderer Rechtsbestimmungen erlassene Beschränkungen bleiben davon unberührt.

## § 14 alte Dokumentnummer {#par_14}

(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.

(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen noch geschädigt werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.

(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und zur nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, inwieweit im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Landesteilen für welchen Zeitraum und in welchem Umfang

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 66/1996

alte Dokumentnummer

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes hat die Landesregierung in für die jeweilige Organismengruppe geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten heimischen Pflanzen- und Tierarten bekanntzugeben (Rote Liste Burgenland).

LGBl. Nr. 70/2020

Im RIS seit

04.11.2020

## § 15a Im RIS seit {#par_15a}

(1) Die wildwachsenden Pflanzen der Roten Liste (§ 15) sowie der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie und des Anhanges I der Berner Konvention sind geschützt. Die Rote Liste sowie die Anhänge der Richtlinie und der Konvention sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Pflanzenarten

(3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.

(4) Geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdischen Pflanzenteile.

(5) Wer Pflanzen der geschützten Arten (Entwicklungsformen oder Teile) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

LGBl. Nr. 31/2001

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 35/2008

Im RIS seit

13.04.2016

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind

(2) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der Vogelarten des Abs. 1 ist verboten. Für jene Tierarten des Abs. 1, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, sind weiters jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe geschützter Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Tiere unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z 1 angeführten Richtlinien Folgendes festlegen:

(4) Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 lit. c, d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.

(5) Wer Tiere der geschützten Arten (auch in Teilen oder Entwicklungsformen) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Tot oder pflegebedürftig aufgefundene geschützte Tiere sind Eigentum des Landes und sind unverzüglich der Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten wissenschaftlichen Institution zu übergeben.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 finden auf tote Tiere der geschützten Art keine Anwendung, wenn diese vor dem 1. März 1991 erworben worden sind. Der Nachweis ist von der Besitzerin oder vom Besitzer zu erbringen.

LGBl. Nr. 31/2001

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 35/2008, LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 35/2008, LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 35/2008

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 35/2008

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 58/2004

Im RIS seit

13.04.2016

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.

LGBl. Nr. 66/1996

zur Überschrift: LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 20/2016

Im RIS seit

13.05.2025

## § 16b Besonderer Schutz der Zugvögel {#par_16b}

Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzerfordernisse für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Fortpflanzungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und deren unmittelbarer Umgebung zu treffen. Zu diesem Zweck ist dem Schutz von Feuchtgebieten, vor allem von international bedeutsamen Feuchtgebieten, besondere Bedeutung beizumessen.

## § 16c Im RIS seit {#par_16c}

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten sowie gefährdeter Lebensräume hat die Landesregierung die Ausarbeitung und Durchführung von Arten- und Lebensraumschutzprogrammen zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Schutzobjekte ist von den Arten der Roten Liste bzw. von den natürlichen Lebensräumen und den Feuchtgebieten (§ 7) auszugehen.

(2) Die Artenschutzprogramme haben insbesondere zu enthalten:

(3) Die Landesregierung hat zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume sowie zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Lebensräume die Durchführung folgender Maßnahmen zu gewährleisten:

(4) Die Mittel für Maßnahmen nach Abs. 3 sind aus dem Landschaftspflegefonds (§ 75) bereitzustellen.

LGBl. Nr. 66/1996

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Einbürgerung (Auspflanzen bzw. Aussetzen) sowie die künstliche Förderung nicht autochthoner Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ausgenommen davon ist der Fasan.

(2) Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben ist, sowie die künstliche Aufstockung eines Restbestandes einer autochthonen Art durch Aussetzen bedarf einer Genehmigung der Landesregierung. Sofern eine Genehmigungspflicht nach § 95 Abs. 1 Z 14 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.

(3) Autochthone Arten sind bodenständige (einheimische) Tiere und Pflanzen, die ein Gebiet unabhängig von Einbürgerungsaktionen besiedeln.

(4) Die Landesregierung darf eine Genehmigung nach Abs. 1 nur erteilen, soferne eine Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 nicht gegeben ist.

(5) Bei einer Genehmigung nach Abs. 2 ist unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 4 sicherzustellen, dass

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2020

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 a, 16 und 16a Abs. 1 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine Anwendung, soweit hiebei geschützte Pflanzen oder geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden und die nachteilige Wirkung möglichst gering gehalten wird.

(1a) Eine Tötung oder Störung im Sinne des § 16 Abs. 2 von nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der VS-Richtlinie geschützten Arten gilt dann nicht als vorsätzlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III RL erfolgt und dabei die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten.

(1b) Ein Verstoß gegen das Tötungs- oder Störungsverbot im Sinne des § 16 Abs. 2 von nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der VS-Richtlinie geschützten Arten liegt dann nicht vor, wenn der Eingriff im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie erfolgt und mit Entscheidung nach § 50b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass dieses

(2) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die der Herstellung oder dem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.

(3) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verboten bewilligen, sofern

(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Abs. 5, Ausnahmen bewilligen:

(5) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen:

(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 66/1996

zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 1b: LGBl. Nr. 106/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 20/2016

Im RIS seit

30.12.2025

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der §§ 14, 15 a, 16 und 16 a und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Regelung des § 14 Abs. 3 grundsätzlich unberührt, soweit hiebei geschützte Pflanzen und geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden.

(2) Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher und tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne dass die Produktionsgrundlagen erschöpft werden.

(3) In Verordnungen nach § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die einer zeitgemäßen und nachhaltigen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder der Bodenreform wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.

(4) Im Verfahren nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, darf der Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung dieser Anlagen und Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gegeben sind.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 66/1996

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 66/1996

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 66/1996

Im RIS seit

13.05.2025

## § 20 Gewerbsmäßige Nutzung {#par_20}

(1) Das gewerbsmäßige Sammeln, Feilbieten oder Handeln mit nicht geschützen wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) oder freilebenden Tieren (Entwicklungsformen oder Teilen) sowie das Sammeln in Massen bedarf unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung bestimmt Umfang, Zeit, Ort und Art des Sammelns und der Verwertung; sie gilt höchstens für ein Kalenderjahr und ist nicht übertragbar.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Sammelgebiet bereits ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art eingetreten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.

(4) Für das Sammeln von Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht erforderlich.

(5) Die gewerbsmäßige Verarbeitung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.

## § 21 Naturschutzgebiete {#par_21}

(1) Gebiete,

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere ökologisch zuordbar sind.

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

(1) In Verordnungen nach § 21 Abs. 1 sind der jeweilige Schutzgegenstand und der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen, die für das jeweilige Schutzgebiet gelten, festzulegen.

(2) Die Schutzbestimmungen sind so zu gestalten, dass jene Umstände, welche für die Erklärung zum Naturschutzgebiet Anlaß geben (§ 21), möglichst umfassend gesichert werden. Hiebei kann die Landesregierung, wenn es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, einschließlich des Betretens, untersagen. Das Betreten des Schutzgebietes kann auch auf bestimmte Wege beschränkt werden (Wegegebot). Für die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen sowie für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes sind insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

(3) Eingriffe in ein Naturschutzgebiet dürfen nur dann bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.

LGBl. Nr. 66/1996

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 22 Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie {#par_22}

(1) Die folgenden Bestimmungen haben zum Ziel, durch Sicherung der biologischen Vielfalt im Burgenland zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse beizutragen.

(2) Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, nach Maßgabe der finanziellen Mittel einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Der in Abs. 1 angeführte Zweck soll insbesondere erreicht werden:

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der §§ 22 bis 22 e Anwendung.

(5) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Arten und Lebensräume sowie der Vogelarten gemäß Art. 1 der VS-Richtlinie zu überwachen und zu dokumentieren. Natürliche Lebensräume und Arten, die nach der FFH-Richtlinie von prioritärer Bedeutung sind, sind besonders zu berücksichtigen.

## § 22a Geschützter Lebensraum {#par_22a}

(1) Die Landesregierung hat zwecks Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes außerhalb und - gegebenenfalls - innerhalb von Europaschutzgebieten (§ 22b) zu schützen:

(2) Zum Zweck des Abs. 1 kann die Landesregierung

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 hat den jeweiligen Schutzgegenstand und den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks allenfalls notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen festzulegen. § 22d findet sinngemäß Anwendung.

## § 22b Im RIS seit {#par_22b}

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für nach Abs. 1 zu schützende Pflanzen und Tiere ökologisch zuordenbar sind.

(3) Zu Europaschutzgebieten müssen auch bereits bestehende Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile erklärt werden, soferne sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

LGBl. Nr. 66/1996

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 31/2001

Im RIS seit

13.04.2016

## § 22c Im RIS seit {#par_22c}

(1) Verordnungen nach § 22b haben den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote zu enthalten. Maßnahmen, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wird, bewirken können, sind jedenfalls zu verbieten. Die Festlegung von Geboten und Verboten darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, durch das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel oder durch Vereinbarungen (§ 4 Abs. 3) ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

(2) Verschlechterungen der Lebensräume und der Habitate treten ein, wenn sich die Fläche, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, verringert oder die spezifische Struktur und die spezifischen Funktionen, die für den langfristigen Fortbestand notwendig sind oder der günstige Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Verhältnis zum Ausgangszustand wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Verringerung der Fläche eines Lebensraumes ist im Verhältnis zur in dem jeweiligen Gebiet eingenommenen Gesamtfläche entsprechend dem Erhaltungszustand und der Funktion des betreffenden Lebensraumes zu beurteilen.

Störungen der Arten erfolgen durch Maßnahmen, die eine langfristige, positive Entwicklung im Hinblick auf die Verbreitung, die Gefährdungssituation und Entwicklung der Population dieser Arten auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Die Bewertung der Störungen und Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume erfolgt anhand des Beitrages des Gebietes zur Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (§ 22b Abs. 1).

(3) Für jedes Europaschutzgebiet oder Teile desselben ist ein Entwicklungs- und Pflegeplan (Managementplan) zu erstellen. Dieser hat die notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie einen Überwachungsplan (Monitoring) zu enthalten. Grundlage des Plans sind wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere im Zusammenhang mit den in den Anhängen der VS-Richtlinie und der FFH-Richtlinie angeführten Lebensräumen und Arten, zu deren Schutz und Entwicklung der Entwicklungs- und Pflegeplan erstellt wird.

(4) Bei der Erstellung des Entwicklungs- und Pflegeplanes sind die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer, die betroffenen Gemeinden, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, die für Agrarangelegenheiten, Forst-, Jagd- und Fischereiwesen zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, die Biologische Station Neusiedler See, die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie der Burgenländische Landesjagdverband und gegebenenfalls die zuständige Fischereirevierverwalterin oder der zuständige Fischereirevierverwalter (§ 4 der 2. Fischereiverordnung LGBl. Nr. 9/1953 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1973) zeitgerecht in die Beratungen einzubinden.

(5) Der Entwicklungs- und Pflegeplan ist von der Landesregierung in den betroffenen Gemeinden vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist im Landesamtsblatt für das Burgenland unter Hinweis auf § 48 zu verlautbaren.

(6) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes festgelegten wesentlichen Inhalte des Entwicklungs- und Pflegeplans entsprechend umgesetzt werden. Die damit verbundenen Maßnahmen sind grundsätzlich im Sinne einer Vereinbarung im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen oder und Grundeigentümern oder sonstigen am Grundstück Berechtigten sowie den zur Ausübung der Jagd oder Fischerei Berechtigten durchzuführen. Wird einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer jedoch über Antrag eine Entschädigung im Sinne des § 48 zuerkannt, ist die Landesregierung nach Rechtskraft eines gemäß § 48 Abs. 3 oder 4 erlassenen Bescheides berechtigt, solche Maßnahmen zu veranlassen. Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.

LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 20/2016

Im RIS seit

13.04.2016

## § 22d Im RIS seit {#par_22d}

(1) Die Behörde kann im Einzelfall - allenfalls unter Ausnahme von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - Pläne und Projekte im Sinne des § 22e Abs. 1 bewilligen, wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt.

(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Bewilligungen - allenfalls unter Erteilung von Ausnahmen von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - nur erteilt werden, wenn

(3) Soweit Beeinträchtigungen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps, einer prioritären Art oder einer Art des Anhanges I der VS-Richtlinie zu erwarten sind, dürfen entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Bewilligungen nur erteilt werden, wenn

(3a) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Abs. 3b und 3c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Abs. 2 lit. b sowie einer überwiegenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit nach Abs. 3 lit. b auszugehen.

(3b) Auf Anlagen, die auf Grund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wurde, führen würde, ist Abs. 3a nicht anzuwenden. Die Nichtanwendung des Abs. 3a ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.

(3c) Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten von der Anwendung des Abs. 3a ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Abs. 3a bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Falle einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber verpflichtet, innerhalb einer im Bewilligungsbescheid zu bestimmenden Frist die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d zu treffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Maßnahmen zu unterrichten.

(5) Eingriffe außerhalb eines Europaschutzgebietes, die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele zu gefährden, sind der Behörde zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese hat entweder innerhalb einer Frist von sechs Monaten denjenigen, der den Eingriff beabsichtigt, zu verständigen, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder der Erhaltungsziele ergeben hat, oder eine Entscheidung gemäß Abs. 6 zu treffen.

(6) Die Behörde kann den Eingriff gemäß Abs. 5 untersagen, wenn der Eingriff außerhalb eines Europaschutzgebietes das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt oder eine Bewilligung gemäß den Abs. 2 bis 4 erteilen.

(7) Auf Maßnahmen, die mit dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des Europaschutzgebietes im Sinne des Entwicklungs- und Pflegeplanes des § 22 c Abs. 3 unmittelbar in Verbindung stehen oder hierfür erforderlich sind, finden Einschränkungen der Verordnungen gemäß § 22 b keine Anwendung.

LGBl. Nr. 66/1996

zur Überschrift: LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 3b: LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 3c: LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 43/2019, LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 43/2019

Im RIS seit

13.05.2025

## § 22e Im RIS seit {#par_22e}

(1) Für sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten im Sinne des § 22c Abs. 2 beeinträchtigen könnten (zB Pläne der Infrastruktur, Flächenwidmungspläne und dgl.), haben natürliche und juristische Personen, die solche Pläne oder Projekte erstellen, in Auftrag geben oder sonst verwirklichen wollen - unbeschadet des Abs. 5 - bei der Behörde einen Bewilligungsantrag einzubringen.

(2) Die Behörde hat in einem Vorverfahren zu prüfen, ob es sich bei dem Plan oder Projekt um ein Vorhaben des Abs. 1 handelt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes und der Frage, ob es sich um ein Vorhaben gemäß Abs. 1 handelt, notwendig sind. Auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers oder der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich bei dem Plan oder dem Projekt um einen solchen bzw. ein solches gemäß Abs. 1 handelt. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(2a) Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie bedürfen keiner Naturverträglichkeitsprüfung und keiner Vorprüfung im Sinne der Abs. 1 und 2, wenn in einer Entscheidung nach § 50b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Projekt

(3) Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 die Betreiberin oder den Betreiber eines Planes oder Projektes auffordern, eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Das Verfahren ist entsprechend dem Leitfaden (Anlage 1), der einen wesentlichen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, durchzuführen.

(4) Die Behörde hat Pläne oder Projekte gemäß Abs. 1 unter Anwendung des § 22d Abs. 1 bis 4 zu prüfen und nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Entscheidung zu treffen. In Verfahren gemäß § 3 lit. d zweiter Fall (verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet) ist ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(5) Sind Flächenwidmungspläne Prüfungsgegenstand, hat die Behörde die Prüfung und Entscheidung im Sinne der Abs. 3 bis 5 im Rahmen des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 8 und 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, durchzuführen.

LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2019, LGBl. Nr. 70/2020

zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 106/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 43/2019, LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 35/2008, LGBl. Nr. 43/2019, LGBl. Nr. 70/2020

Im RIS seit

30.12.2025

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Schutzgebietsgrenzen und insbesondere der Schutzgegenstand, der Schutzzweck (Naturhaushalt, Landschaftsbild, Landschaftscharakter und dgl.), bewilligungspflichtige Vorhaben, Verbote sowie Ausnahmeregelungen festzulegen.

(3) Naturhaushalt ist das Beziehungs- und Wirkungsgefüge zwischen den unbelebten (Licht, Luft, Klima, Relief, Gestein, Boden, Wasser) und belebten (Pflanzen, Tiere, Menschen) Faktoren.

(4) Landschaftsbild ist die mental verarbeitete Summe aller sinnlichen Empfindungen der realen Landschaftsgestalt von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft.

(5) Der Landschaftscharakter ist durch wesentliche Struktur- und Gestaltungselemente der Landschaft im Hinblick auf ihre Bedeutung als Gestaltungsfaktoren der Raumbildung, des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes sowie der nachhaltigen Raumnutzung bestimmt.

(6) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Landschaftsschutzgebieten solche Vorhaben als bewilligungspflichtige festzulegen, die geeignet sind, den jeweils in den Verordnungen bestimmten Schutzgegenstand sowie den Schutzzweck nachteilig zu beeinträchtigen. Das Anzeigeverfahren gemäß § 5a gilt auch für bewilligungspflichtige Maßnahmen nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen.

(7) Die Behörde hat Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten zu bewilligen bzw. für das Vorhaben die Freigabe auszusprechen, wenn

(8) Als Verbote im Sinne des Abs. 2 sind solche Vorhaben festzulegen, die den Schutzgegenstand, den Schutzzweck oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen.

(9) Für jedes Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneter Landschaftsteile anzustreben. Eine solche Zonierung soll insbesondere in Landschaftsschutzgebieten oder Teilen derselben, die zum Naturpark (§ 25) erklärt worden sind, durchgeführt werden.

LGBl. Nr. 66/1996

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 43/2019

Im RIS seit

26.06.2019

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften (historische Garten- und Parkanlagen und dgl.), die das Landschafts- und Ortsbild besonders prägen, die zur Belebung oder Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jene Maßnahmen einer Bewilligungspflicht durch die Behörde zu unterwerfen, von denen eine Gefährdung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele ausgehen kann. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 6 Abs. 1 lit. b und c findet ebenfalls Anwendung, § 6 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 70/2020

Im RIS seit

04.11.2020

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile (§§ 23 und 24) können von der Landesregierung mit Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn das Gebiet

(2) Ein Naturpark hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

(3) Ausgenommen vom Naturpark sind Flächen, die

(4) Gemeinden, die Anteil am Naturpark haben, können die Bezeichnung „Naturparkgemeinde“ führen.

(5) Die Verwendung der Bezeichnung „Naturpark“ ist allen gestattet, soferne die zentrale organisatorische Verwaltung (Abs. 1 lit. c) zustimmt und diese Bezeichnung für Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Naturparkgemeinde oder des gesamten Naturparks Verwendung findet. Die Verwendung ist von der Landesregierung zu untersagen, wenn Interessen des Naturparks gefährdet werden.

LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2020

Im RIS seit

04.11.2020

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3, 21, 22a, 22b, 23, 24, 25, 38 und 42 Abs. 3 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem den betroffenen Gemeinden, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft und dem Naturschutzbeirat (§ 57) Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Bei Verordnungen gemäß §§ 21, 24 und 38 ist zudem auch den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen und nach Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 ist der Entwurf solcher Verordnungen samt einem Übersichtsplan (EDV-Ausfertigung) in den berührten Gemeinden durch vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage des Entwurfes ist in den berührten Gemeinden ortsüblich sowie im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(3) Vom Zeitpunkt der öffentlichen Kundmachung der Auflage der beabsichtigten Schutzmaßnahmen bis zur Erlassung der Verordnung haben sich die jeweiligen Eigentümer und Verfügungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie sonstige Berechtigte jeder Handlung, die die Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnte, zu enthalten. Das Verbot gilt bis zur Erlassung der jeweiligen Verordnung, längstens jedoch sechs Monate vom Zeitpunkt der Auflage der Schutzmaßnahmen.

(4) Wenn es nach Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder von schädlichen Eingriffen in ein Naturschutzgebiet (§ 21), einen geschützten Landschaftsteil (§ 24) oder in eine Naturhöhle (§ 38) erforderlich ist, kann mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Unterlassung von schädigenden Eingriffen gegenüber der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Behörde verfügt werden. Dieser Bescheid tritt mit Wirksamkeit des Abs. 3, spätestens aber nach sechs Monaten, außer Kraft.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 43/2019

Im RIS seit

26.06.2019

## § 27 Naturdenkmale {#par_27}

(1) Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Behörde erklärt werden:

(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

## § 28 Verfahren {#par_28}

(1) Die Behörde hat die Eigentümerin oder den Eigentümer und die sonst über das Naturgebilde oder das kleinräumige Gebiet Verfügungsberechtigten von der Einleitung des Verfahrens mit Bescheid zu verständigen. Diese haben sich vom Zeitpunkt der Verständigung bis zur rechtskräftigen Erklärung jedes Eingriffes in das Naturgebilde, in die zu schützende Umgebung oder in das Kleinbiotop, der die Eigenschaft des Naturgebildes oder des Kleinbiotops beeinträchtigen könnte, zu enthalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt bis zur rechtswirksamen Erklärung zum Naturdenkmal, längstens jedoch sechs Monate vom Zeitpunkt der Verständigung.

(3) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonst über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten mit der Rechtskraft der Erklärung, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 30) ein und erlöschen mit dem Widerruf der Erklärung.

## § 29 Kundmachung {#par_29}

Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal (§ 34) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an den Amtstafeln der Behörden und Gemeinden in deren Zuständigkeitsbereich das Naturdenkmal liegt, in ortsüblicher Weise und durch Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

## § 30 Naturdenkmalbuch {#par_30}

Die Behörde hat zur Verzeichnung der in ihrem Bezirk gelegenen Naturdenkmale ein Naturdenkmalbuch zu führen, welches zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist. In diesem Buch sind die Erklärungen zu Naturdenkmalen unter möglichst genauer Beschreibung derselben sowie Widerrufe und Änderungen von Naturdenkmalen einzutragen.

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Niemand darf am Naturdenkmal Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen substantielle Veränderungen im Sinne des Abs. 1 am Naturdenkmal bewirkt werden.

(3) Die Behörde kann den zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten sichernde Vorkehrungen zum Zwecke der unversehrten Erhaltung eines Naturgebildes oder kleinräumigen Gebietes, über dessen Erklärung zum Naturdenkmal das Verfahren eingeleitet ist, vorschreiben.

(4) Die zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten haben für die Erhaltung des Naturdenkmals zu sorgen. Sind für die Pflege Aufwendungen notwendig, deren Kosten über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehen, hat diese auf Ansuchen des Verfügungsberechtigten das Land zu tragen; ist das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung, die im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft steht, trägt das Land die Hälfte der über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehenden Kosten. Eine anderslautende Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 3 ist zulässig.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 35/2008, LGBl. Nr. 43/2019

Im RIS seit

26.06.2019

## § 32 Eingriffe in ein Naturdenkmal {#par_32}

(1) Die Behörde darf Eingriffe in ein Naturdenkmal nur dann genehmigen, wenn das öffentliche Interesse, das den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales (§ 6 Abs. 5). § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an oder um Naturdenkmale unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen.

(3) Die über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der in Betracht kommenden Grundflächen der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

## § 33 Besichtigung {#par_33}

Die Behörde kann Anordnungen treffen, durch welche die oder der zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigte verhalten wird, die Besichtigung des Naturdenkmales zuzulassen sowie Vorkehrungen zum Schutze desselben und zum persönlichen Schutz der Besucher zu treffen. Die Einhebung eines Eintrittsgeldes für den Besuch des Naturdenkmales bedarf der Zustimmung der Behörde. Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn durch die angeordneten Vorkehrungen der oder dem zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil erwächst.

## § 34 Widerruf {#par_34}

Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes zum Naturdenkmal ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn

## § 35 Naturhöhlen {#par_35}

Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden und ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein oder Erdreich umschlossen sind (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle geeignet ist, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 39 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Behörde.

(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen (z. B. Flora und Fauna).

(3) Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der Behörde unverzüglich zu melden.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 70/2020

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 70/2020

Im RIS seit

04.11.2020

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Eine Bewilligung für Maßnahmen nach § 36 ist zu erteilen, wenn

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß.

(3) Werden Naturhöhlen im Zuge von Baumaßnahmen entdeckt, gilt eine Bewilligung nach Abs. 1 als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen vier Wochen nach Einlagen des Antrages entscheidet.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 70/2020

Im RIS seit

04.11.2020

## § 38 Besonderer Höhlenschutz {#par_38}

(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen, die wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, ihrer Seltenheit, ihres Inhaltes oder aus ökologischen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu besonders geschützten Naturhöhlen erklärt werden.

(2) Soweit oberirdische Erscheinungen (Höhleneingänge) oder Naturgebilde im Inneren einer Naturhöhle für deren Erhaltung mitbestimmende Bedeutung haben, können diese in den Naturhöhlenschutz einbezogen werden.

## § 39 Schutzbestimmungen {#par_39}

(1) In einer Verordnung nach § 38 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.

(2) Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen, wenn es

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strengerer Bestimmungen nach § 39, nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Gegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen, bleiben hievon unberührt.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

(3) Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen sinngemäß.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 70/2020

Im RIS seit

04.11.2020

## § 41 Allgemeine Schutzbestimmungen {#par_41}

Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

## § 42 Verbotene Sammelmethoden {#par_42}

(1) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten Betrieb.

(2) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 dürfen von der Landesregierung nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.

(3) Insoweit es zum Schutz bestimmter Mineralien und Fossilien im Lande erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung für das gesamte Landesgebiet oder für Teile davon strengere Schutzvorschriften als in Abs. 1 vorgesehen sind, festlegen. Ebenso kann das erwerbsmäßige Sammeln, das erwerbsmäßige Feilbieten oder Handeln mit Mineralien und Fossilien von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden. Für behördlich genehmigte Betriebe und Anlagen sind Ausnahmeregelungen zu treffen.

## § 43 Meldepflicht {#par_43}

(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind von der Finderin oder dem Finder der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 1 oder von Teilen davon an Dritte, hat die Finderin oder der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.

## § 44 Voraussetzungen {#par_44}

(1) Ein Gebiet, das

(2) Der Schutz eines Nationalparkgebietes muß auf Dauer ausgerichtet sein, als oberste Behörde ist die Landesregierung zuständig.

(3) Im Nationalpark ist Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für den faktischen Schutz, für Förderungen und Entschädigungen zu treffen. Desweiteren ist für eine Entwicklungsplanung, wissenschaftliche Forschung und laufende Kontrolle sowie für eine Beweissicherung Sorge zu tragen.

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Mit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, dass

(2) Im Nationalpark ist eine Zonierung in Natur- und Bewahrungszonen anzustreben. Die Zone des strengsten Schutzes ist die Naturzone. Ein Nationalpark hat zumindest eine Zone des strengsten Schutzes im Ausmaß von 10 km2 (1.000 ha) zu umfassen.

(3) Eine Naturzone ist der Bereich des Nationalparks, der völlig oder weitgehend in seiner Ursprünglichkeit erhalten ist und in dem Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklung und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung aus wissenschaftlichen, ökologischen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Die Nationaparkzonen können für naturnahe Erholungsformen, für Bildung, Umwelterziehung und für das Leben in ursprünglicher Natur erschlossen werden, soweit es der Schutzzweck erlaubt.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 58/2004

Im RIS seit

13.05.2025

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung von

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.

(3) Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (§ 7), eines Naturschutzgebietes (§ 21), eines Naturdenkmales (§ 27) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (§ 38) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist § 48 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch

(2) In Fällen, in denen eine Beseitigung oder Beendigung der Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann die Landesregierung eine Verminderung der Beeinträchtigung auf ein technisch mögliches oder wirtschaftlich vertretbares Maß vorschreiben. Sie kann auch geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigung wie etwa eine landschaftsgerechte Bepflanzung oder Begrünung vorschreiben.

(3) Bedurfte eine Maßnahme, die Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 hervorruft, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz oder den durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der betroffenen Grundfläche und jede oder jeder sonst hierüber Verfügungsberechtigte verpflichtet, allfällige vom Land durchgeführte oder veranlasste Pflegemaßnahmen zur Beseitigung oder Beendigung von Beeinträchtigungen zu dulden.

(4) Die Landesregierung kann Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte dazu verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Vermeidung schwerer und nachhaltiger Veränderungen des Gefüges des Haushaltes der Natur notwendiger Maßnahmen zu dulden, wenn diese Grundfläche

(5) Die Landesregierung kann Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte, auf die zumindest einer der Tatbestände nach Abs. 4 lit. a und b zutrifft, mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Maßnahmen auf diesen Grundflächen zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um

(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Abs. 5 darf nur dann erfolgen, wenn

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Wenn keine Vereinbarung gemäß Abs. 10 mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer getroffen werden kann, ist in nachstehenden Fällen bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümerin oder dem Eigentümer von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten:

(2) Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides in den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Fällen seine dauernde Nutzbarkeit und ist Abs. 1 nicht anwendbar, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach Abs. 9 nicht zustande kommt, auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.

(3) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Aufkündigung der Vereinbarung oder nach Ablauf des in Anspruch genommenen Förderungsprogramms des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union, oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung, nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides oder nach Verlautbarung der Auflage eines Entwicklungs- oder Pflegeplanes im Landesamtsblatt für das Burgenland bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Zur Sicherung des Bestandes eines Feuchtgebietes, eines Naturschutzgebietes oder eines Kleinbiotopes als Naturdenkmal oder einer besonders geschützten Naturhöhle kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. die Landesregierung hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Inkrafttreten der Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides. Werterhöhende Investitionen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(7) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 4 Abs. 7 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.

(8) Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten.

(9) Eine gütliche Einigung kann von der oder dem Berechtigten oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstückes spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung begehrt werden. Kommt eine solche innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, ist die Einlösung des Grundstückes oder der Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb weiterer sechs Monate vorzunehmen.

(10) Als Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 gelten neben Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 3 auch Vereinbarungen über Förderungen gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75) oder sonstiger Natur- und Umweltschutzprogramme des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 54/2004, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 79/2013

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 70/2020

zu Abs. 9: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 10: LGBl. Nr. 58/2004

Im RIS seit

04.11.2020

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) In den Bescheiden, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unter Auflagen oder befristet erteilt wird oder in denen zusätzliche Auflagen gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschrieben werden, kann, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden. Eine solche kann jedenfalls unterbleiben, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen und Auflagen durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet wird.

(2) Bei Anlagen nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c ist in Bescheiden nach Abs. 1 jedenfalls vorzuschreiben, dass vor Öffnung eines Abschnitts eine angemessene Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. der Auflagen zur Endgestaltung dieses Abschnitts in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist.

(3) Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto, oder etwas Gleichwertiges wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.

(4) Die Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherheitsleistung weg, ist die Sicherheitsleistung samt allenfalls aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.

(5) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung des Bewilligungsbescheides ergeben.

LGBl. Nr. 20/2016

Im RIS seit

26.06.2019

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.

(2) In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Grundeigentümerin oder Grundeigentümer, ist die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen und dgl. in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Dem Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ist ein Abschlussbetriebsplan vorzulegen. Dieser hat insbesondere eine planliche Darstellung und schriftliche Beschreibung der Endgestaltung bei Schließung oder Stilllegung der Anlage oder eines ihrer Abschnitte sowie Angaben über die Umsetzungsfristen zu enthalten. Eine Anlage nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ist in Abschnitte zu teilen, die jeweils eine Fläche von 5 ha nicht übersteigen dürfen.

(4) Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Natur (§ 1) sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme (§§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 1 lit. b, 18 Abs. 3 lit. c) erforderlich sind. Aufgabe der Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur ist es insbesondere, auf fachlicher Grundlage die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen, auf Biotope und Ökosysteme sowie auf die Landschaft zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten.

(5) Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), vorzugehen. Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes - GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

(6) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.

(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für das Anzeigeverfahren gemäß § 5a, sofern hiefür in letzterer Bestimmung nicht gesonderte Regelungen getroffen sind.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 66/1996

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 35/2008, LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 86/1996

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 43/2019

Im RIS seit

26.06.2019

## § 50a Im RIS seit {#par_50a}

(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:

(2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 bis 7 dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 50 Abs. 2 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, das Ansuchen zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 50 Abs. 2 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3 bis 9 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3 bis 9 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.

(3) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für Anschlüsse von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15% erhöht werden soll, an das Übertragungs- und Verteilernetz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.

(4) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.

(5) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.

(6) Für die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach § 23 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022, ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.

(7) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Behörde den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.

(8) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab dem Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Behörde den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.

(9) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von höchstens 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.

(10) In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:

(11) Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Abs. 5 ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.

(12) Wenn Anlagen erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach § 22e Abs. 4 sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und des Detaillierungsgrades der nach Anlage 1 in die Naturverträglichkeitserklärung gemäß § 22e Abs. 3 aufzunehmenden Informationen der Behörde einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.

LGBl. Nr. 19/2025

zur Überschrift: LGBl. Nr. 106/2025

Im RIS seit

30.12.2025

## § 50b Im RIS seit {#par_50b}

(1) Für Anlagen erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der geltenden Fassung, finden die Bestimmungen des § 50a Abs. 1, 2 und 10 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Unbeschadet der Abs. 2 bis 5 hat die Behörde über Ansuchen für die Erteilung der Bewilligung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.

(2) Die Behörde muss auf Antrag oder von Amts wegen für Projekte erneuerbarer Energie ein Screening durchführen. Dabei ist mit Bescheid festzustellen, ob das Projekt

(3) Für die Prüfung nach Abs. 2 Z 3 gilt, dass

(4) Dem Antrag nach Abs. 2 sind anzuschließen:

(5) Der Bescheid nach Abs. 2 ist innerhalb von 45 Tagen, bei Anlagen mit einer Engpassleistung unter 150 kW und bei Ansuchen auf Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen eines vollständigen Antrages nach Abs. 4 zu erlassen.

(6) § 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.

LGBl. Nr. 106/2025

Im RIS seit

30.12.2025

## § 50c Im RIS seit {#par_50c}

Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50a und § 50b sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen; die Entscheidungen sind als Download für acht Wochen bereitzustellen.

LGBl. Nr. 19/2025

LGBl. Nr. 106/2025

Im RIS seit

30.12.2025

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur und/oder der Landschaft nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Die sich aus der Bewilligung und den damit verbundenen Bedingungen und Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und treffen die jeweils dinglich Berechtigten (Eigentümerinnen und Eigentümer, Servitutsberechtigte, Personen mit Fruchtgenussrecht), wobei diese Folge im Falle des § 50 Abs. 2 erst mit Erteilung der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstückes oder der rechtskräftigen Enteignung oder der rechtskräftigen Einräumung von Zwangsrechten eintritt. Soweit von einer naturschutzbehördlichen Bewilligung mehrere Grundstücke erfasst werden und die Schutzziele ein Zusammenwirken der Betroffenen erfordern, können die erforderlichen auf die Betroffenheit abgestellten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (Bildung von Gemeinschaften und Regelung der Willensbildung) auch durch Auflagen getroffen werden.

(2) Eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Im Rahmen solcher Auflagen können auch Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Bei Anlagen nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c, die in mehr als zwei Abschnitte geteilt sind, kann die Behörde festlegen, dass nach Öffnung von zwei Abschnitten ein weiterer jeweils nur nach abgeschlossener Rekultivierung des zweitletzten geöffneten Abschnitts geöffnet werden darf. Nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen.

(3) Umfaßt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben mehr als eine bauliche Anlage und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der baulichen Anlagen kein Versagungsgrund, so hat die Behörde festzulegen, in welcher Reichenfolge die baulichen Anlagen ausgeführt werden müssen, falls nicht die gleichzeitige Ausführung erfolgt.

(4) Ergibt sich nach Rechtskraft einer Bewilligung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 wahrzunehmenden Schutzziele oder das öffentliche Interesse im Sinne des § 6 Abs. 5 trotz Einhaltung allfälliger im Bewilligungsbescheid vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen unter Berücksichtigung der für die Bewilligung maßgebenden Interessen vorschreiben. Insbesondere kann die Behörde, soweit dies zum Schutz der in § 6 Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, die Rekultivierung abgebauter Flächen vorschreiben; nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen. Die Behörde hat solche Auflagen nur dann vorzuschreiben, wenn diese verhältnismäßig sind und der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg steht.

(5) Ergibt sich nach Rechtskraft eines Bescheides, dass die Voraussetzungen, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung gedient haben, nicht mehr gegeben sind, ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 20/2016

Im RIS seit

26.06.2019

## § 51a Im RIS seit {#par_51a}

(1) Greifen Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c oder d in erheblichem Umfang in Gebiete ein, für die durch Verordnung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgesetzt wurden, so kann die Behörde an Stelle der Untersagung des Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

LGBl. Nr. 20/2016

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2019

Im RIS seit

26.06.2019

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

In Bewilligungsverfahren nach den § 5 Abs. 2, § 22e und § 50b Abs. 2 kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien zu (§ 8 AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (§ 23).

LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 35/2008, LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 43/2019, LGBl. Nr. 106/2025

Im RIS seit

30.12.2025

## § 52a Im RIS seit {#par_52a}

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Burgenland zugelassen sind, haben in Bewilligungsverfahren gemäß § 22e Abs. 1 und Feststellungsverfahren gemäß § 22e Abs. 2 die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.

(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 22e Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 und 4 sowie § 52b Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.

(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.

(4) Umweltorganisationen können

LGBl. Nr. 89/2019

Im RIS seit

22.11.2019

## § 52b Im RIS seit {#par_52b}

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht,

(2) Die Bescheide im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem bereitzustellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.

(3) Ab dem Tag der Bereitstellung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Z 1 im elektronischen Informationssystem ist einer Umweltorganisation im Sinne des § 52a Abs. 1 für sechs Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung des Bescheides hinzuweisen.

(4) Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2 Einwendungen oder Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.

LGBl. Nr. 89/2019

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 19/2025, LGBl. Nr. 106/2025

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

30.12.2025

## § 52c Im RIS seit {#par_52c}

(1) Die Landesregierung hat zur Bereitstellung der in §§ 52a und 52b vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide ein elektronisches Informationssystem einzurichten.

(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 ist Zugriff auf dieses Informationssystem zu gewähren.

(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen können frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.

LGBl. Nr. 89/2019

Im RIS seit

22.11.2019

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch

(2) Die Bewilligung für eine Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c erlischt unbeschadet des Abs. 1, wenn

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 genannten Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor Ablauf der Frist angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft vereinbar ist.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 70/2020

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 20/2016

Im RIS seit

04.11.2020

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von der Bewilligung oder der Vorhabensfreigabe ausgeführt, so hat die Behörde die Einstellung gegenüber den nach § 55 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.

(2) Stellen Naturschutzorgane (§ 61) an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie nach unverzüglicher Verständigung und über Anordnung der Behörde ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Behörde nicht binnen einer Woche die Einstellung nach Abs. 1 verfügt. Einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Kommt die Adressatin oder der Adressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.

(2) Die Aufforderung um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Ist die Beseitigung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.

(3) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach § 26 Abs. 4 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.

(4) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach Abs. 1, 2 oder 3 nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustands vorgeschrieben werden.

(5) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(6) Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Bewilligung oder einer nachträglichen Vorhabensanzeige vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts bereits zweimal nachträgliche Bewilligungen beantragt und verweigert wurden oder das Vorhaben zweimal angezeigt und untersagt wurde.

LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig.

(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung besteht

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

(4) Ist für Anlagen erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach § 22e Abs. 4 erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. § 13a des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.

LGBl. Nr. 43/2019

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2020

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2020

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 74/2019, LGBl. Nr. 89/2019, LGBl. Nr. 19/2025

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 19/2025

Im RIS seit

13.05.2025

## § 57 Naturschutzbeirat {#par_57}

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Naturschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Der Naturschutzbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages festgesetzt sind.

(2) Der Naturschutzbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten.

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates sind von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen. Nimmt eine in der Landesregierung vertretene Partei das ihr zukommende Vorschlagsrecht nicht wahr, bestellt die Landesregierung die entsprechenden Mitglieder ohne Vorschlag. Die Mitglieder des Naturschutzbeirates müssen in den Landtag wählbar sein.

(2) Für den Verhinderungsfall - ausgenommen im Vorsitz - ist für jedes Mitglied des Naturschutzbeirates in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind in der konstituierenden Sitzung vom Naturschutzbeirat aus seiner Mitte zu wählen. Die konstituierende Sitzung beruft das zur Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung ein.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Naturschutzbeirates sind für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen sind neu zu besetzen.

(5) Das für die Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung und die zuständige Abteilungsvorständin oder der zuständige Abteilungsvorstand beim Amt der Landesregierung sowie die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nehmen an den Sitzungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme teil. Der Naturschutzbeirat kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Naturschutzbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

(7) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Naturschutzbeirates sind nach einer von der Mehrheit der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 38/2015

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 31/2001

Im RIS seit

29.07.2015

## § 59 Anhörungsrechte {#par_59}

Im Verfahren nach § 22e Abs. 5 ist dem Naturschutzbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

## § 60 Naturschutzbeauftragte bzw. Naturschutzbeauftragter der Gemeinde {#par_60}

Zur Wahrung der Naturschutzinteressen in den Gemeinden kann vom Gemeinderat eine Naturschutzbeauftragte bzw. ein Naturschutzbeauftragter bestellt werden. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte muss ihrer oder seiner Bestellung zustimmen. Aufgabe der Naturschutzbeauftragten oder des Naturschutzbeauftragten ist es insbesondere, im Bereich der Gemeinde die Interessen des Naturschutzes zu vertreten, die Kontakte zu den Organen des Naturschutzes zu pflegen sowie die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger in Angelegenheiten des Naturschutzes zu beraten.

## § 61 Naturschutzorgane {#par_61}

(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Naturschutzorgane zu bestellen. Diese gelten als öffentliche Wachen (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007), wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handeln und das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.

(2) Die Landesregierung hat Sorge zu tragen, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 eine entsprechende Anzahl von Naturschutzorganen hauptamtlich zur Verfügung steht.

## § 62 Voraussetzungen {#par_62}

Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind:

## § 63 Prüfung {#par_63}

(1) Zwecks Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 62 lit. e hat die Landesregierung nach Bedarf für die Abhaltung von fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.

(2) Die fachspezifische Ausbildungsveranstaltung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Naturschutz, Umweltrecht, Jagd, Fischerei und Ökologie sowie die Fähigkeit der Dienstausübung als Naturschutzorgan.

(3) Die Prüfung über die Inhalte des Abs. 2 ist bei einer Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich aus nachstehenden Mitgliedern zusammen:

(4) Die oder der Vorsitzende (Stellvertreterin oder Stellvertreter) hat gegebenenfalls die Mitglieder zur Prüfung einzuberufen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Mit dem Nachweis über die Ablegung der Prüfung entsteht kein Anspruch auf Bestellung als Naturschutzorgan. Die Landesregierung hat bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen, dass bei den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden eine notwendige Anzahl von Naturschutzorganen zur Verfügung steht.

LGBl. Nr. 31/2001

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2004

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 58/2004

## § 64 Bestellung und Beeidigung {#par_64}

(1) Die Bestellung und Beeidigung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Landesregierung und gilt für den gesamten Bereich des Landes.

(2) Die Kosten der Bestellung und Beeidigung werden vom Land getragen.

(3) Die Bestellung und Beeidigung sowie Kennzeichnung der Naturschutzorgane wird durch Verordnung geregelt.

## § 65 Aufgaben {#par_65}

(1) Die Naturschutzorgane haben an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken. Sie sind insbesondere berechtigt und verpflichtet in ihrem dienstlichen Wirkungsbereich:

(2) Die Naturschutzorgane haben Übertretungen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Den Naturschutzorganen können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Aufgaben zugeordnet werden.

## § 66 Organisation der Naturschutzorgane {#par_66}

(1) Die Organisation der Naturschutzorgane ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Sie hat insbesondere für die Aus- und Weiterbildung, die Information und den Einsatz im Bereich sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden Sorge zu tragen.

(2) Im Einvernehmen mit der Landesregierung können Aufgaben des Abs. 1 vom Verein der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO) wahrgenommen werden.

(3) Die Landesregierung hat je nach Bedarf, mindestens halbjährlich die von den Naturschutzorganen aus dem Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu entsendenden Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter zu Informations-, Bildungs- und Koordinationsgesprächen einzuladen. Die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter haben mindestens vierteljährlich die Naturschutzorgane über die Ergebnisse dieser Gespräche zu informieren.