# Rebschnittverordnung

Verordnung der Burgenländischen vom 13. März 1991, mit der Rebschnittmaßnahmen für die einzelnen Rebsorten festgelegt werden (Rebschnittverordnung)

StF: LGBl. Nr. 40/1991

> Auf Grund des § 7a Abs. 2 des Weinbaugesetzes 1980, LGBl. Nr. 38, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1991, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Reben nachstehend angeführter Rebsorten sind auf höchstens folgende Augenanzahl je m2 Standfläche des Rebstockes zu schneiden:

Unter Augenanzahl ist die Zahl aller Augen auf Frucht- und Ersatzholz, unter Standfläche das Produkt aus Reihenweite und Stockabstand zu verstehen.