# Naturschutzorgane-Bestellungsverordnung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 1991, mit der die Bestellung und Beeidigung sowie Kennzeichnung der Naturschutzorgane geregelt wird (Naturschutzorgane-Bestellungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 11/1992

> Auf Grund des § 64 Abs. 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 Zuständigkeit {#par_1}

Die Bestellung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Landesregierung.

## § 2 Bestellung {#par_2}

Die Bestellung der Naturschutzorgane erfolgt durch deren Beeidigung (§ 3) und durch Ausfolgung des Ausweises (§ 4) und des Dienstabzeichens (§ 5). Zum Zwecke des Nachweises ist die Beeidigung in geeigneter Weise zu beurkunden.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Naturschutzorgane sind mit folgender Gelöbnisformel zu beeidigen:

(2) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 82/2025

Im RIS seit

28.10.2025

## § 4 Ausweis {#par_4}

Der Ausweis ist nach dem in der Anlage A enthaltenen Muster auszustellen.

## § 5 Kennzeichnung {#par_5}

(1) Das Dienstabzeichen besteht aus goldfarbenem Metall, ist wappenförmig, 7 cm hoch und 5 cm breit; auf grünem Untergrund geprägt und färbig (weiß, rot, gold, schwarz) eingelegt befindet sich das burgenländische Landeswappen, seitlich des Wappens in goldener Schrift die Aufschrift „Burgenländische Landesregierung“; über dem Wappen in schwarzer Schrift auf goldenem Untergrund eine vierstellige Nummer, darüber in goldener Schrift die Aufschrift „Naturschutzorgan“; das Dienstabzeichen ist mit Kaltemail überzogen. Über der Aufschrift „Naturschutzorgan“ befindet sich eine Lochung.

(2) Die Naturschutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen auf dem äußeren Kleidungsstück an der Brustseite sichtbar zu tragen.

## § 6 Verpflichtung bei Widerruf {#par_6}

Wird die Bestellung widerrufen (§ 67 NG 1990), hat das Naturschutzorgan der Landesregierung den Ausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich abzuliefern.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1961 über die Bestellung und Beeidigung der Naturschutzorgane (2. Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 27/1961, außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, die Überschrift des § 7 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

LGBl. Nr. 82/2025

Im RIS seit

28.10.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

08.11.2012