# Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

Gesetz vom 2. April 1992 über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz)

StF: LGBl. Nr. 51/1992 (XVI. Gp. RV 134 AB 141)

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

04.01.2012

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Dieses Gesetz gilt für Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erheben (Kurzparkzonengebühr).

## § 2 Höhe der Kurzparkzonengebühr {#par_2}

Die Höhe der Kurzparkzonengebühr ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.

## § 3 Abgabenschuldner {#par_3}

(1) Zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

(2) Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat die Kurzparkzonengebühr bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, zu entrichten.

## § 4 Art der Entrichtung {#par_4}

Die Art der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß die Entrichtung für den Fahrzeuglenker möglichst erleichtert, der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

## § 5 Auskunftspflicht {#par_5}

Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 13 zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.

## § 6 Befreiung von der Abgabe {#par_6}

(1) Die Kurzparkzonengebühr ist nicht zu entrichten für:

(2) Die Gemeinden werden ermächtigt durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr zu bestimmen, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die von der Ausnahme betroffenen Fahrzeuge zu kennzeichnen sind.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren können von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Aufsichtsorgane im Sinne des Burgenländischen Aufsichtsorgangesetzes - Bgld. AOG, LGBl. Nr. 38/2023, in der geltenden Fassung, bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

LGBl. Nr. 42/2023

Im RIS seit

31.05.2023

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 42/2023)

Im RIS seit

31.05.2023

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 42/2023)

Im RIS seit

31.05.2023

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 42/2023)

Im RIS seit

31.05.2023

## § 11 Verweisung auf die Straßenverkehrsordnung 1960 {#par_11}

Soweit in diesem Gesetz die StVO 1960 zitiert wird, ist darunter die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2005, zu verstehen.

## § 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#par_12}

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Wer

(2) Bei allen Übertretungen gemäß Abs. 1 können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 22 Euro eingehoben werden.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.

(4) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 32/2001

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 32/2001

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 7/2018

Im RIS seit

27.02.2018

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 8 dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Die §§ 5 und 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 8 bis 10.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 73/2011

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 42/2023

Im RIS seit

31.05.2023