# Kennzeichnungs-Verordnung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 1992 zur Kennzeichnung von Arten nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Kennzeichnungs-Verordnung)

StF: LGBl. Nr. 65/1992

> Auf Grund des § 5 Abs. 10 des Gesetzes über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, wird verordnet:

## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

(1) Exemplare von Arten, die im Anhang I oder II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens angeführt sind, sind von der Behörde mit vernieteten Fußringen aus einer Leichtmetallegierung oder mit geeigneten elektronischen Kennzeichnungen (Mikrochips) zu kennzeichnen.

(2) Die Fußringe sind nur für Exemplare von Vogelarten zu verwenden. Anstelle der Fußringe können auch elektronische Kennzeichnungen verwendet werden.

(3) Die Fußringe zur Kennzeichnung von Exemplaren von Vogelarten haben an der Außenseite eingestanzt die Buchstaben B-WAA sowie eine Größenbezeichnung für den jeweiligen Ringdurchmesser und eine fortlaufende Nummer aufzuweisen. Die Größenbezeichnung lautet bei einem Ringdurchmesser von 4 mm A, 9 mm 1 H, 20 mm 1 B, 4,5 mm B, 10 mm F, 22 mm 1 C, 5 mm C, 12 mm G, 25 mm 1 D, 6 mm D, 14 mm H, 27 mm 1 E, 7 mm 1 G, 16 mm I, 30 mm 1 F, 8 mm E, 18 mm 1 A,

(4) Die elektronischen Kennzeichnungen haben die Buchstaben B-WAA und eine fortlaufende Buchstaben-Zahlenkombination aufzuweisen.

(5) Die fachgerechte Einpflanzung (Implantation) elektronischer Kennzeichnungen hat durch einen Tierarzt zu erfolgen.

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## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

(1) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht des § 1 sind:

(2) Zum Nachweis eienr elektronischen Kennzeichnung gem. Abs. 1 lit. b hat der Einschreiter (Eigentümer oder Halter des Exemplares) der Behörde ein geeignetes Lesegerät zur Verfügung zu stellen.

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## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

(1) Der Verlust oder die Beschädigung der Kennzeichnung ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall des Verlustes eines Exemplares durch Verstoßen.

(2) Bei Verenden eines Exemplares ist die Kennzeichnung der Landesregierung zurückzustellen.

(3) Die Überlassung eines Exemplares an einen anderen berechtigten Halter ist unter Angabe der fortlaufenden Nummer der Kennzeichnung sowie des Namens und der Anschrift des neuen Halters der Landesregierung anzuzeigen.

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## § 4 alte Dokumentnummer {#par_4}

Die Landesregierung hat dem Einschreiter des zu kennzeichnenden Exemplares den Ersatz der Kosten für die Fußringe bzw. die elektronische Kennzeichnung (Mikorchips), die von der Behörde beigestellt werden, vorzuschreiben.

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## § 5 alte Dokumentnummer {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem 1. des der Verlautbarung nachfolgenden Monats in Kraft.

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