# Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 26/1992

> Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dieser Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):

## Art. 1 I. {#art_1}

## Art. 2 II. {#art_2}