# Höchsttarife für das Bestattergewerbe

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995 betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe

StF: LGBl. Nr. 73/1995

> Auf Grund des § 132 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Für die in der Anlage 1 und 2 dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage 1 festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Umsatzsteuer ist im Höchsttarif nicht inbegriffen.

(3) Entgelte für Bestattungsleistungen, die in diesem Tarif nicht angeführt sind, dürfen in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe vereinbart werden.

(4) Art und Umfang des Leistungsangebotes der Bestatter umfaßt drei Klassen nach Maßgabe der Leistungsverzeichnisses in der Anlage 2 dieser Verordnung

## § 2 {#par_2}

Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages entstehenden Barauslagen dürfen vom Bestatter gesondert in Rechnung gestellt werden.

## § 3 {#par_3}

(1) Zu den Ansätzen der Tarifposten 2 und 3 bis 9, 19, 20, 33 und 34 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf

(2) Zu den Ansaätzen der Tarifposten 18, 22 und 23 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf

(3) Zu den Absätzen der Tarifposten 4 und 7 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf ein Zuschlag entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch von höchstens 100 %, in Rechnung gestellt werden, wenn diese Leistungen nachweislich mit Mehraufwendungen, insbesondere infolge des notwendigen Einsatzes besonderer Beförderungsmittel, Geräten oder mit außergewöhnlichen Erschwernisses, etwa im Hinblick auf den Zustand des Toten, verbunden sind.

## § 4 {#par_4}

Bei Überführungen im Inland ist zur Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrtstrecke zugrunde zu legen.

## § 5 {#par_5}

Nur tatsächlich erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine den Tarifposten in der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu stellen.

## § 6 {#par_6}

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

## § 7 {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 10. Juni 1976, LGBl. Nr. 26, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/1993, außer Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

Tarifpost

Arbeitsleistung

Höchstbetrag

in Euro

I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die Leichenhalle des Sterbeortes

1.

Besorgung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages

40,55

2.

Zustellung des Sarges, der Sargausstattung und der Totenkleidung

35,21

3.

a) Waschen

19,21

b) Rasieren

11,74

c) Ankleiden

38,41

4.

Einsargen des Toten

26,68

5.

Angurten des Toten

9,60

6.

Schließen des Sarges

a) einfaches Verschließen

5,34

b) Verkitten und Verschrauben

23,47

c) Verlöten des Metallsargeinsatzes

48,02

7.

Überführung des Toten vom Sterbeort in die zum Sterbeort gehörende Leichenhalle (Fahrzeug einschließlich Fahrer und Begleitperson) bis höchstens 3 Kilometer

56,55

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer

3,56

8.

Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges

9,60

9.

Beistellung eines Sanitätssarges (Bergungssarg)

39,48

II. Aufbahrung

10.

Beistellung des Aufbahrungstisches bzw. Bahrwagens

12,80

11.

Beistellung eines beleuchteten Kreuzes

17,07

12.

Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch

7,47

13.

Drapierung des Aufbahrungstisches

10,67

14.

Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer Beleuchtung pro Stück

5,34

15.

Beistellung von Kandelabern und Reihenleuchtern pro Stück

33,08

16.

Beistellung von Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und zwei Vorleuchtern

10,67

17.

Beistellung von Kranzständern pro Stück

2,13

18.

Beistellung und Anbringung der Trauerfahne am Trauerhaus

21,34

19.

Zubringen der Aufbahrungsgegenstände bei nicht ausgestatteten Leichenhallen für die

erste Klasse

32,01

zweite Klasse

26,68

dritte Klasse

12,80

20.

Abräumen und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände für die

erste Klasse

32,01

zweite Klasse

26,68

dritte Klasse

14,94

21.

Beistellung einer Aufbahrung nach

erster Klasse

410,80

zweiter Klasse

263,55

dritter Klasse

116,30

III. Kondukt und Bestattung

22.

Beistellung eines Arrangeurs

35,21

23.

Beistellung eines Sarg- oder Lampionträgers

34,14

24.

Bekleidungspauschale je Sarg- oder Lampionträger

6,40

25.

Konduktfahrten außerhalb des Friedhofes (Fahrzeug einschließlich Fahrer)

bis höchstens 3 Kilometer

70,42

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer

10,63

26.

Beistellung eines Blumenwagens (einschließlich Fahrers) bis höchstens 3 Kilometer

52,28

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer

10,63

27.

Konduktfahrten mit Bahrwagen innerhalb des Friedhofes oder Tragen des Sarges (von der Leichenhalle zum Grab)

27,74

28.

Beistellung des Bahrwagens

35,21

29.

Beistellung der Tragbahre

9,60

30.

Beistellung eines Versenkungsapparates

29,88

31.

Beistellung einer Lautsprecheranlage

38,41

32.

Beförderung der Kränze von der Leichenhalle zum Grab

27,74

33.

Abräumen und Reinigung der Bestattungsgegenstände

30,94

IV. Überführung im Inland

34.

Überführung des Toten vom Sterbeort in eine nicht zum Sterbeort gehörende Leichenhalle (Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer)

pro Kilometer

1,94

Begleitperson pro angefangene halbe Stunde

8,99

Zuschlag bis 40 Kilometer

62,95

Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer

35,21

## Anl. 2 3. Klasse {#prov_anl_2}

Je nach der bestellten Aufbahrungsklasse sind folgende Leistungen zu erbringen:

Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, entsprechende Dekoration, 18 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Scheinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände oder Aufbahrung in ausspaliertem Raum (20 Laufmeter Vorhand und Dragerie), Aufbahrungstisch mit Abdecktuch und Draperie, beleuchtetes Kreuz, Baldachin 6 Leuchter, 2 Kandelaber oder Reihenleuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuchter, 18 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände.

Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, 12 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Schweinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände oder Aufbahrung in ausspaliertem Raum (15 Laufmeter Vorhang und Draperie), Aufbahrungstisch mit Abdecktuch und Draperie, Kreuztuch, 8 Leuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuter, 10 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände.

Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, 6 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Scheinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände, Besorgung laut Tarifpost 1 oder Aufbahrungstisch mit Abdecktuch, Kreuztuch, 6 Leuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuter, 2 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände, Besorgung laut Tarifpost 1.