# Sperrzeitenverordnung 1997

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Dezember 1996 über die Regelung der Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben und Betrieben, in denen die in § 143 Z. 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden (Sperrzeitenverordnung 1997)

StF: LGBl. Nr. 79/1996

> Auf Grund des § 152 Abs. 1 und 7 der GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 8/2020 tritt am 16. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sperrzeitenverordnung 1997, LGBl. Nr. 79/1996, außer Kraft.

(2) Die Verordnung LGBl. Nr. 8/2020 tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Sperrzeitenverordnung 1997, LGBl. Nr. 79/1996, in Kraft.

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## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

(1) Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 01.00 Uhr zu schließen.

(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gastgewerbebetriebe

(3) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde. Dies gilt auch dann, wenn ein Gastgewerbebetrieb in mehreren Betriebsarten zeitlich hintereinander ausgeübt wird.

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## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

(1) Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, dürfen, soweit § 3 nicht anderes bestimmt, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.

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## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

(1) Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Autostraßen unterliegen keiner Sperrzeit.

(2) Auf Bahnhofgastwirtschaften finden die Bestimmungen der §§ 1 und 2 nur insoferne Anwendung, als sich nicht im Sinne der nachfolgenden Absätze eine spätere Sperrstunde oder frühere Aufsperrstunde ergibt.

(3) Haben die Bahnhöfe, an welchen sich Bahnhofgastwirtschaften befinden, einen durchgehenden Verkehr von personenbefördernden Zügen, so dürfen diese Bahnhofgastwirtschaften durchgehend offengehalten werden. Andernfalls sind die Bahnhofgastwirtschaften eine Stunde nach Abgang oder Ankunft des letzten der Personenbeförderung dienenden Zuges zu schließen und dürfen eine Stunde vor Ankunft oder Abfahrt des ersten der Personenbeförderung dienenden Zuges wieder geöffnet werden.

(4) Wenn es zur befriedigenden Deckung der Bedürfnisse der Reisenden im Ausnahmefall (etwa bei außergewöhnlichen Verkehrsereignissen wie Verkehrsunterbrechnung, Unfällen u. dgl.) erforderlich ist, unterliegen die davon berührten Gastgewerbebetriebe keiner Sperrpflicht.

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## § 4 alte Dokumentnummer {#par_4}

In der Silvesternacht, in der Nacht zum Faschingssonntag und in den folgenden Nächten bis einschließlich zur Nacht zum Aschermittwoch dürfen Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, durchgehend offengehalten werden.

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## § 5 alte Dokumentnummer {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1957, LGBl. Nr. 14/1957, außer Kraft.

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