# Bekämpfung von Nelkenwicklern

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Mai 1997 betreffend die Bekämpfung von Nelkenwicklern

StF: LGBl. Nr. 27/1997

> Auf Grund des § 9 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird verordnet:

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung von Nelkenwicklern.

## § 2 Begriffsbestimmungen {#par_2}

Nelkenwickler im Sinne dieser Verordnung sind der Mittelmeernelkenwickler (Cacoecimorpha pronubane Hb.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella [Walk.] Diak.).

## § 3 Anzeigepflicht {#par_3}

Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Nelkenwicklern ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grund- stückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.

## § 4 Schutzmaßnahmen {#par_4}

(1) Nelken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.

(2) Von Nelkenwicklern befallene Kulturen sind so zu behandeln, daß die von ihnen stammenden und in Verkehr zu bringenden Nelken keinen Befall aufweisen.

## § 5 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot {#par_5}

Das Züchten und Halten von Nelkenwicklern sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen ist verboten.