# Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juni 1998, mit der das Gebiet des Batthyanyfeldes in der KG. Kaisersteinbruch zum Naturschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld")

StF: LGBl. Nr. 50/1998

> Auf Grund der §§ 21 Abs. 1 und 21a des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 54/1995 und LGBl. Nr. 66/1996, wird verordnet:

## § 1 Zielsetzung {#par_1}

Diese Verordnung dient dem Schutz der Leithaau sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 2 bezeichneten Gebiet.

## § 2 Schutzgebiet {#par_2}

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 316/1, KG. Kaisersteinbruch.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgelegt. Die Anlage A bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 3 Sicherung des Schutzgebietes {#par_3}

In dem in § 2 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der den Zielsetzungen des § 1 widerspricht, einschließlich das Betreten, verboten.

## § 4 Bewilligungen {#par_4}

Im Einzelfall können Eingriffe in das Naturschutzgebiet bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Instituten erforderlich ist.

## § 5 Wegegebot {#par_5}

Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet.

## § 6 Sonderbestimmungen {#par_6}

(1) Vom Verbot bzw. der Einschränkung der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:

(2) Die in Abs. 1 lit. a und b angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, soferne sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlaßt werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}