# Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. September 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 66/1998

> Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der einzelnen Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):

alte Dokumentnummer

## Art. 1 Im RIS seit {#art_1}

Die Übertragung erfolgt bezüglich folgender Gemeinden:

LGBl. Nr. 56/2022

Im RIS seit

18.07.2022