# Burgenländisches Landesbezügegesetz

Gesetz vom 3. Dezember 1997 über die Bezüge der obersten Organe des Landes Burgenland (Burgenländisches Landesbezügegesetz - Bgld. LBG)

StF: LGBl. Nr. 12/1998 (XVII. Gp. IA 279 AB 288)

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

04.02.2013

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung und des Burgenländischen Landtages sowie dem Direktor des Burgenländischen Landes-Rechnungshofes gebühren Bezüge nach diesem Gesetz. Mitglieder des Burgenländischen Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Artikel 22 Abs. 5 L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

(3) Die die Mitglieder des Burgenländischen Landtages betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Burgenländischen Landtages (Artikel 22 Abs. 5 L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages).

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 25/2002, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 38/2015, LGBl. Nr. 12/2022

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 64/2014

Im RIS seit

01.03.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 9 872,57 Euro.

(2) Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 11 634,27 Euro.

(3) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

zur Überschrift: LGBl. Nr. 34/2024

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 32/2001, LGBl. Nr. 7/2013, LGBl. Nr. 17/2023

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 34/2024, LGBl. Nr. 35/2025, LGBl. Nr. 16/2026

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 34/2024

Im RIS seit

06.02.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Bezüge betragen für

1.

den Landeshauptmann

178,73%

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

169,23%

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann

noch Landeshauptmannstellvertreter ist

159,73%

4.

den Präsidenten des Landtages

131,24%

5.

einen Klubobmann im Landtag (im Falle der Bestellung als geschäftsführender Obmann)

121,75%

6.

den Direktor des Landes-Rechnungshofes

102,75%

7.

den Zweiten Präsidenten und den Dritten Präsidenten des Landtages

83,76%

8.

einen Klubobmann im Landtag

64,77%

9.

einen Abgeordneten zum Landtag

64,77%

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Neben der Funktion des Präsidenten des Landtages und des Klubobmannes im Landtag darf - abgesehen von den ersten drei Monaten nach der Bestellung - kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt werden.

(4) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

(5) Organe, die nach Abs. 3 oder § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes keinen anderen Beruf ausüben dürfen, üben ihre Funktion hauptberuflich im Sinne dieses Landesgesetzes aus. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, sowie die Funktion eines nebenberuflichen Bürgermeisters gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 25/2002, LGBl. Nr. 38/2015, LGBl. Nr. 12/2022, LGBl. Nr. 17/2023, LGBl. Nr. 34/2024, LGBl. Nr. 55/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 55/2025

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 16/2004, LGBl. Nr. 7/2013

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 55/2025

Im RIS seit

17.07.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden Tag der Funktionsausübung nur ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 38/2015, LGBl. Nr. 12/2022

Im RIS seit

01.03.2022

## § 5 alte Dokumentnummer {#par_5}

Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

alte Dokumentnummer

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach bundesrechtlichen Vorschriften, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 16/2004

zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 16/2004, LGBl. Nr. 7/2013

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 16/2004

Im RIS seit

04.02.2013

## § 7 Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung {#par_7}

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ergeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 32/2001

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Dem Präsidenten des Burgenländischen Landtages und den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 6,86% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 zu leisten.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 17/2023, LGBl. Nr. 34/2024

Im RIS seit

04.06.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Den Mitgliedern des Burgenländischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5,70% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 je Monat.

(2) Für Mitglieder des Burgenländischen Landtages, deren Wohnsitz vom Sitz des Landtages so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Sitz des Landtages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 2,85% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.

(3) Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Landtag benötigt.

(4) Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen.

(5) Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Landtagsdirektion spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Burgenländischen Landtages für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.

(6) Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Burgenländischen Landtages hat derartige Änderungen anzuzeigen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 17/2023, LGBl. Nr. 34/2024

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 17/2023, LGBl. Nr. 34/2024

Im RIS seit

04.06.2024

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Dienstreisen

sind nach den nach den Bestimmungen des 3. Hauptstücks des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, in der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten jeweils geltenden Fassung abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die im Abs. 1 Z 1 angeführten Organe ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlichen Kosten festzusetzen. Diesen Organen gebührt für Reisen im Inland keine Tagesgebühr.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen insoweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Land unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 25/2002, LGBl. Nr. 7/2013, LGBl. Nr. 38/2015, LGBl. Nr. 12/2022

Im RIS seit

01.03.2022

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden. Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Burgenländischen Landtages in Karenzurlaub befindet, ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.

(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

(2) Abs. 1 und 1a und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/2002, LGBl. Nr. 64/2014

zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 7/2013

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 7/2013

Im RIS seit

19.12.2014

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Das Land hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt

der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden Monat des Anspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. Für jene Kalendermonate, für die von dem Organ ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges oder der Bezugsfortzahlung an das Land geleistet wurde, beträgt der Anrechnungsbetrag 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 7/2013

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 7/2013

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 14/2002, LGBl. Nr. 7/2013

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 7/2013

Im RIS seit

04.02.2013

## § 13 alte Dokumentnummer {#par_13}

Die gemäß § 12 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

alte Dokumentnummer

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Für die Mitglieder der Landesregierung und den Direktor des Landes-Rechnungshofes ist ein Betrag von 10 %

in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 25/2002, LGBl. Nr. 12/2022

Im RIS seit

01.03.2022

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

zur Überschrift: LGBl. Nr. 7/2013

Im RIS seit

04.02.2013

## § 16 alte Dokumentnummer {#par_16}

Auf das Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

alte Dokumentnummer

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

LGBl. Nr. 35/2025

Im RIS seit

03.06.2025

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion des Präsidenten des Landtages oder eines Klubobmannes ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 3 bis längstens 31. Juli 1998 abzugeben.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 treten in Kraft:

(4) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nach § 11 Abs. 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(5) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach § 11 Abs. 21 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(7) § 17 Z 1 bis 5 und § 18 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(10) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2018.

(11) § 17 Z 1 bis 5 und § 18 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich entfällt § 3 Abs. 1 Z 10.

(13) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(14) Die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2024.

(15) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2 und § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(16) Die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2025.

(17) § 2 Abs. 2 und § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(18) § 3 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) Die in § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2026 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) entfällt bis 31. Dezember 2026.

(20) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2026 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

zu Abs. 3 und 4: LGBl. Nr. 7/2013

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 66/2013

zu Abs. 6 und 7: LGBl. Nr. 6/2014

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 64/2014

zu Abs. 9: LGBl. Nr. 38/2015

zu Abs. 10 und 11: LGBl. Nr. 14/2018

zu Abs. 12: LGBl. Nr. 12/2022

zu Abs. 13: LGBl. Nr. 17/2023

zu Abs. 14 und 15: LGBl. Nr. 34/2024

zu Abs. 16 und 17: LGBl. Nr. 35/2025

zu Abs. 18: LGBl. Nr. 55/2025

zu Abs. 19 und 20: LGBl. Nr. 16/2026

Im RIS seit

06.02.2026

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Abweichend von § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist der Bemessung des Anrechnungsbetrags für Kalendermonate vor dem 1. Jänner 2013 § 12 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist bis zum 31. März 2014 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem 1. Juli 2012 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wurde.

LGBl. Nr. 7/2013

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 66/2013

Im RIS seit

09.12.2013