# Verordnung über die Aufteilung von Neuanpflanzungsrechten

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. April 1999 über die Aufteilung von Neuanpflanzungsrechten

StF: LGBl. Nr. 23/1999

> Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Weinbaugesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1627/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein für die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 auf das Burgenland entfallenden Neuanpflanzungsrechte im Ausmaß von 47 Hektar werden den Bezirken Oberwart, Güssing und Jennersdorf zugeteilt.

## § 2 {#par_2}

Interessierte Personen, deren Grundflächen in Weinbaufluren der im § 1 genannten Bezirke liegen, haben ihre Anträge auf Bewilligung zum Neuanpflanzen (§ 6 Abs. 3 Weinbaugesetz 1998) bis längstens 31. Mai 1999 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.