# Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember 1999, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 8/2000

> Auf Antrag der Gemeinden Lackenbach und Ritzing wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 14/1998, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 46/1999, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Lackenbach und Ritzing auf die Landesregierung übertragen:

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.