# Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft

Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G

StF: LGBl. Nr. 51/2000 (XVII. Gp. RV 892 AB 904)

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

10.04.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Patientinnen und Patienten in allen Bereichen des Gesundheitswesens, zur Wahrung der Rechte und Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen sowie zur Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen im Burgenland wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft eingerichtet.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patientinnen und Patienten und von Menschen mit Behinderungen dienen, nicht berührt. Insbesondere bleiben die Befugnisse der Volksanwaltschaft unberührt.

Abschnittsbezeichnung: LGBl. Nr. 39/2014

LGBl. Nr. 11/2009

Im RIS seit

06.10.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Zur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:

(2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat nach Entgegennahme von Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 oder Anregungen und Verbesserungsvorschlägen gemäß Abs. 1 Z 2, ausgenommen den Fall offenkundig mutwilliger Anbringen, die einschreitenden Personen oder Einrichtungen umgehend über ihre dazu getroffenen Veranlassungen zu informieren.

(3) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.

(4) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, der Kuranstalten, der Altenwohn- und Pflegeheime, der Behinderteneinrichtungen sowie die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen des Landes Burgenland und der Jugendwohlfahrtsträger oder sonst damit betraute Institutionen die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen geben.

LGBl. Nr. 11/2009

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 39/2014, LGBl. Nr. 61/2025

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 61/2025

Im RIS seit

04.08.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist und Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Belange von Menschen mit Behinderungen im Burgenland im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung betrifft, von den zuständigen Landes- oder Gemeindeorganen - nach schriftlicher Ermächtigung zur Einholung entsprechender Auskünfte durch die betreffende Patientin oder den Patienten, den Menschen mit Behinderung oder die Bewohnerin oder den Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims - schriftliche oder mündliche Stellungnahmen sowie die Gewährung von Akteneinsicht zu verlangen. Diese Organe haben, falls ein solches Verlangen im Sinne des ersten Satzes und sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtlicher Bestimmungen) rechtmäßig erfolgt, derartigen Verlangen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, des Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder des Bewohners eines Altenwohn- und Pflegeheims in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - zu entsprechen, wobei gesetzliche Geheimhaltungspflichten nicht wirksam sind.

(2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, in Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen im Burgenland, die nicht im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zu besorgen sind, die betreffenden, in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen oder Einrichtungen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen. Wenn die Patientin oder der Patient, der Mensch mit Behinderung oder die Bewohnerin oder der Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder dem Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt eine schriftliche Ermächtigung zur Einholung der entsprechenden Auskünfte erteilt und der Auskunftserteilung auch keine sonstigen Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen) entgegenstehen, haben die im ersten Satz genannten Personen und Einrichtungen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, dem Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder dem Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - solchen Ersuchen zu entsprechen.

LGBl. Nr. 11/2009

Im RIS seit

04.08.2025

## § 4 Anhörungsrecht {#par_4}

Die Landesregierung hat der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft vor Entscheidungen in grundlegenden gesundheits-, patientinnen-, patienten- und behindertenrelevanten Fragen und insbesondere zu einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

LGBl. Nr. 11/2009

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Mit der Leitung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder ein Burgenländischer Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu betrauen. Wiederbestellungen sind zulässig. Auf die Neuaufnahme einer Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder eines Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts in den Landesdienst ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts (der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin) gebunden.

(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.

(3) Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts gebunden.

(4) Das Land hat den Personal- und Sachaufwand für die Tätigkeit der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zu tragen.

zur Überschrift: LGBl. Nr. 11/2009

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 11/2009

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 39/2014

zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 39/2014

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 11/2009

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 11/2009

Im RIS seit

04.08.2025

## § 5a Abberufung {#par_5a}

Die Landesregierung hat die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder den Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn sie oder er die ordnungsgemäße Erfüllung der nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet oder wenn die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ihre oder seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

LGBl. Nr. 11/2009

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat der Landesregierung in jedem zweiten Kalenderjahr bis zum 31. Oktober des Folgejahres einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen beiden Kalenderjahren zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht umgehend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, wobei es ihr freisteht, den Bericht zu kommentieren. Der vom Landtag zur Kenntnis genommene Bericht ist der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen.

LGBl. Nr. 11/2009, LGBl. Nr. 39/2014

Im RIS seit

06.10.2014

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, wird unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2024, im Rahmen der Vollziehung des Landes bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein unabhängiger Ausschuss (Burgenländischer Monitoringausschuss) eingerichtet. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Ausschusses die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.

LGBl. Nr. 39/2014

Im RIS seit

04.08.2025

## § 6b Im RIS seit {#par_6b}

(1) Dem Burgenländischen Monitoringausschuss obliegen

(2) Der Burgenländische Monitoringausschuss tagt nach Bedarf, zumindest aber ein Mal jährlich. Er hat dem Landtag über seine Beratungen bis 30. Juni des Folgejahres zu berichten.

LGBl. Nr. 39/2014

Im RIS seit

06.10.2014

## § 6c Im RIS seit {#par_6c}

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses werden von der Burgenländischen Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Dem Ausschuss gehören an:

(3) Im Bedarfsfall kann dem Ausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils betroffenen Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beratend beigezogen werden.

(4) Für jedes Mitglied des Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Mitgliedschaft der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder des Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt für die Teilnahme an Beratungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der jeweils geltenden Fassung.

LGBl. Nr. 39/2014

Im RIS seit

06.10.2014

## § 6d Im RIS seit {#par_6d}

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich ist.

LGBl. Nr. 39/2014

Im RIS seit

04.08.2025

## § 6e Im RIS seit {#par_6e}

(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt führt die Geschäfte und den Vorsitz im Burgenländischen Monitoringausschuss. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Unterfertigung des Protokolls. Der Monitoringausschuss ist vom Vorsitzenden auch dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe der Beratungsthemen beantragen.

(2) Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des Vorsitzenden kann dieser einen Vertreter aus den Mitgliedern des Monitoringausschusses als Vorsitzenden bestimmen.

(3) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat den Burgenländischen Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

LGBl. Nr. 39/2014

Im RIS seit

06.10.2014

## § 6f Im RIS seit {#par_6f}

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Burgenländischen Monitoringausschuss endet

(2) Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können, die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben oder sonstige triftige Gründe vorliegen.

LGBl. Nr. 39/2014

Im RIS seit

06.10.2014

## § 6g Im RIS seit {#par_6g}

(1) Eine Patientenentschädigung nach diesem Abschnitt kann nach Schäden gewährt werden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privaten Krankenanstalten, welche gemäß § 42 Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gemeinnützig geführt werden, entstanden sind und

(2) Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu 25 000 Euro. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze festzulegen. Nur in besonders gelagerten Härtefällen darf die angeführte Höchstgrenze überschritten werden.

(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung nach diesem Gesetz.

LGBl. Nr. 61/2025

Im RIS seit

31.07.2025

## § 6h Im RIS seit {#par_6h}

(1) Zur Entscheidung über Gewährung von Patientenentschädigungen ist bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein Patientenentschädigungsbeirat einzurichten. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Beirates die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.

(2) Der Patientenentschädigungsbeirat prüft die von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft vorgebrachten Begehren und trifft nach den folgenden Bestimmungen eine Entscheidung darüber.

(3) Der Patientenentschädigungsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:

(4) Für jedes Mitglied - mit Ausnahme des von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft namhaft gemachten Mitglieds (Abs. 3 Z 5) - ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Patientenentschädigungsbeirates werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.

(6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Patientenentschädigungsbeirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(7) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Entschädigungsleistungen sowie deren Voraussetzungen, die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, den Ablauf der Sitzungen, die Geschäftsbehandlung, die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten und die Protokollführung zu enthalten hat.

(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Patientenentschädigungsbeirates unterliegen - unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit - der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Mitteilungen.

LGBl. Nr. 61/2025

Im RIS seit

31.07.2025

## § 6i Im RIS seit {#par_6i}

(1) Erhält die Patientin oder der Patient, dem oder der eine Patientenentschädigung ausbezahlt wurde, wegen desselben Schadensfalles einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt geleistet, ist sie oder er verpflichtet, die zuerkannte Entschädigung an die Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zurückzuzahlen. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.

(2) Im Einzelfall, insbesondere bei Vorliegen einer sozialen Härte oder wenn die Uneinbringlichkeit der Rückzahlung begründet anzunehmen ist, kann nach Einholung einer Empfehlung des Patientenentschädigungsbeirates von der Verpflichtung zur Rückzahlung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages Abstand genommen werden.

LGBl. Nr. 61/2025

Im RIS seit

31.07.2025

## § 6j Im RIS seit {#par_6j}

Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) und die in den Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Mitgliedern des Patientenentschädigungsbeirates sowie dem Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstige zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind auf Verlangen der Mitglieder des Patientenentschädigungsbeirates sowie des Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts die Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos und - soweit möglich - elektronisch zu übermitteln.

LGBl. Nr. 61/2025

Im RIS seit

31.07.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Für die Inanspruchnahme der Dienste der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

Abschnittsbezeichnung: LGBl. Nr. 39/2014

LGBl. Nr. 11/2009

Im RIS seit

06.10.2014

## § 8 Übergangsbestimmung {#par_8}

(1) Der in § 6 genannte Bericht ist erstmals im Jahr 2002 zu erstatten.

(2) Der in § 6 genannte Bericht ist für den Bereich der Behindertenanwaltschaft erstmals im Jahr 2010 zu erstatten.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 11/2009

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 088 vom 09.03.2011 S. 45, umgesetzt.

LGBl. Nr. 39/2014

Im RIS seit

06.10.2014

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Abschnittsbezeichnungen und § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2a sowie §§ 6, 6a bis 6f und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 6a, die Überschrift zu § 6d und § 6d Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 und 4, der 2a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie §§ 6g bis 6j in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bis dahin nach § 22 Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erledigte Entscheidungen über Patientenentschädigungen sowie bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Pauschalentschädigungen des Bgld. Kinder- und Jugendanwaltes als Opferschutzbeauftragter bleiben wirksam.

LGBl. Nr. 39/2014

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 61/2025

Im RIS seit

04.08.2025