# Weinbaugesetz 2001

Beachte

§§ 1 bis 10 und 12 bis 17 treten mit LGBl. Nr 90/2019 außer Kraft.

Gesetz vom 21. März 2002 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 2001)

StF: LGBl. Nr. 61/2002 (XVIII. Gp. RV 305 AB 326)

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Verzeichnis über alle im Verwaltungsbezirke liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster).

(2) Im Bezirksweinbaukataster sind die Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat außerdem für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach folgenden Neigungsklassen und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeichnen:

Neigungsklasse 1

0 bis 16 %

Neigungsklasse 2

über 16 %

Neigungsklasse 3

über 26 %

Neigungsklasse 4

über 40 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen, wie zB durch Steinmauern, gesichert sind und die Hangneigung mehr als 26 % beträgt

Neigungsklasse 5

für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen, wie zB durch Steinmauern, gesichert sind und die Hangneigung mehr als 40 % beträgt.

Höhere Neigungsklassen, die auf Teilflächen in einer Länge von unter 30 m auftreten, sind der angrenzenden niedrigeren Neigungsklasse zuzuzählen.

(4) Die im Bezirksweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

(5) Die Weinbautreibenden haben bei der nach Lage der Weingarten- oder Rodungsflächen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Meldebogens die für die Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen dreier Monate nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen zu machen.

Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von jener Person zu erstatten, die den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist sie nicht Eigentümerin des Weingartens, ist die Meldung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit zu unterfertigen.

(6) Die Betreiberinnen und Betreiber von Schnittweingärten zur Gewinnung von Unterlagsreben haben der Bezirksverwaltungsbehörde binnen dreier Monate nach dem Pflanzen Ort, Größe (und Rebsorten) des Schnittweingartens zu melden.

(7) Unbeschadet einer allfälligen Bestrafung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 gilt eine Rodung als ordnungsgemäß gemeldet, wenn sie spätestens mit der Meldung der Wiederbepflanzung erstattet wird und an der Richtigkeit der gemachten Angaben keine Zweifel obwalten.

(8) Die Landesregierung hat ein Muster des Meldebogens mit Verordnung kundzumachen.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 46/2014

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 63/2018

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 46/2014

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 46/2014

Im RIS seit

06.12.2018