# Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz, Auflassung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juni 2002, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz aufgelassen wird

StF: LGBl. Nr. 72/2002

> Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 633 in Rechnitz, beginnend von der Geschriebenstein Straße B 56 in km 20,180 bis zum Bahnhofvorplatz mit einer Länge von 88 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

## § 2 {#par_2}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 1 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 55/2002, außer Kraft.