# Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2003 über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

Landesverfassungsgesetz, mit dem für die burgenländischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003)

StF: LGBl. Nr. 55/2003

LGBl. Nr. 27/2012, LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019, LGBl. Nr. 54/2025, LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## Art. 1 Artikel I {#art_1}

Auf Grund des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1987, wird in der Anlage die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wiederverlautbart.

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das Land Burgenland gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet des Abs. 3 zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.

(2) Die Gemeinde ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(3) Der Gemeinderat hat den Verwaltungssprengel des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 12) gelegen ist. Jedenfalls sind die vom Gemeindestrukturverbesserungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1990, erfassten Gemeinden als Ortsverwaltungsteile einzurichten. Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.

(4) Eine Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile gemäß Abs. 3 kann auf Grund eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses unterbleiben oder wieder aufgehoben werden.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderats den Gemeindenamen ändern, wenn es im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht gleichlautend oder zum Verwechseln ähnlich sein.

(2) Bei Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde.

(3) Die Bezeichnung von Straßen, Gassen und Plätzen ist vom Gemeinderat festzulegen.

(4) Die aus der Durchführung einer Namensänderung gemäß Abs. 3 erwachsenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 3 Markt- und Stadtgemeinden {#par_3}

(1) Gemeinden, denen für die nähere Umgebung größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, kann die Landesregierung über Antrag des Gemeinderats durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verleihen.

(2) Gemeinden, die durch ihre Wirtschaftsstruktur, durch ihre kulturellen Einrichtungen, durch ihre Einwohnerzahl oder verkehrsmäßige Lage für die weitere Umgebung besondere Bedeutung erlangt haben, kann die Landesregierung über Antrag des Gemeinderats durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verleihen.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Landesregierung kann über Antrag des Gemeinderats einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleihen. Ein solcher Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn das Wappen einen den historischen oder tatsächlichen Gegebenheiten widersprechenden Inhalt aufweist oder wenn überörtliche Interessen verletzt werden, insbesondere dadurch, dass sich das Wappen vom Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht so unterscheidet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(2) Das Wappen ist nach den Grundsätzen der Heraldik zu beschreiben und in einer Wappenurkunde darzustellen. Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Wappens zu enthalten hat. Eine Ausfertigung der Wappenurkunde ist im Landesarchiv zu verwahren. Die Kosten für die Ausstellung der Wappenurkunde hat die Gemeinde zu tragen. Die Verleihung des Gemeindewappens ist im Landesamtsblatt kundzumachen.

(3) Der Gemeinderat kann die Führung des Gemeindewappens mit Bescheid in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist.

(3a) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(3b) Berechtigungen zur Führung des Gemeindewappens sind vom Gemeinderat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Gemeindewappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.

(4) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten in Beziehung auf den Symbolgehalt der Farben versagt werden.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 3a und 3b: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 5 Gemeindesiegel {#par_5}

(1) Die Gemeinden haben ein Gemeindesiegel zu führen, das die Bezeichnung (Markt- oder Stadtgemeinde) und den Namen der Gemeinde, den Namen des politischen Bezirks und die Bezeichnung Burgenland zu enthalten hat.

(2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, haben außerdem noch dieses einfärbig im Gemeindesiegel zu führen.

## § 6 Grundsätze {#par_6}

(1) Die Grundstücke, die nach geltendem Recht zur Gemeinde gehören, bilden das Gemeindegebiet.

(2) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Trennung einer Gemeinde (§ 9) und die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10).

(3) Gebietsänderungen nach Abs. 2 dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede der beteiligten Gemeinden nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Teilung von Katastralgemeinden tunlichst zu vermeiden.

(4) Fallen dem Land Burgenland durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geografische Lage, zuzuweisen. Für die Zuweisung von Gebietsteilen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.

## § 7 Grenzänderungen {#par_7}

(1) Änderungen in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind über Antrag der beteiligten Gemeinden auf Grund von übereinstimmenden, mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlüssen durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.

(2) Zu Änderungen in den Grenzen von Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.

## § 8 Vereinigung {#par_8}

(1) Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden des gleichen politischen Bezirks können sich auf Grund übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderatsbeschlüsse zu einer Gemeinde vereinigen. Die Vereinigung ist durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.

(2) Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Eine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn der Gemeinderat dieser Gemeinde die Trennung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, die Trennung zu einer Verbesserung des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gefüges der Gemeindemitglieder sowie den kommunalen Interessen führt und jede dieser neu zu bildenden Gemeinden voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann.

(2) Zur Trennung einer Gemeinde gegen ihren Willen ist ein Landesgesetz erforderlich.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 10 Neubildung und Aufteilung {#par_10}

(1) Aus Gebietsteilen aneinander grenzender Gemeinden kann durch Landesgesetz eine neue Gemeinde gebildet werden.

(2) Durch Landesgesetz kann auch eine Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden aufgeteilt werden, sodass sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Gebietsänderungen über Antrag der betroffenen Gemeinden muss ein vollständiges Übereinkommen über das Eigentum, den Besitz, die Verwaltung und den Genuss des den einzelnen Gemeinden vor der Gebietsänderung gehörigen besonderen Vermögens sowie ihrer Fonds und Anstalten vorausgehen. Bei Trennung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden hat die Vermögensauseinandersetzung durch Beschluss des Gemeinderats mit Zweidrittelmehrheit (§ 9 Abs. 1) nach den von der Landesregierung mit Verordnung zu erlassenden Richtlinien, die insbesondere Bestimmungen über die Vermögensbewertung sowie die Berücksichtigung getätigter Aufwendungen und bestehender Verpflichtungen zu beinhalten haben, zu erfolgen.

(2) Bei Gebietsänderungen gegen den Willen der betroffenen Gemeinden hat die Vermögensauseinandersetzung durch ein Landesgesetz zu erfolgen.

(3) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung auszuschreiben. Im Falle der §§ 7 und 10 Abs. 2 hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen auszuschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmandate bedingt. Bei Auflösung des Gemeinderats gelten die Bestimmungen des § 93 sinngemäß.

(4) Die mit Gebietsänderungen verbundenen Kosten tragen die beteiligten Gemeinden. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden vermögensrechtlichen Vor- und Nachteile.

(5) Gebietsänderungen dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.

(6) Die Landesregierung hat bei den zuständigen Behörden die Berichtigung öffentlicher Bücher zu beantragen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 12 Gemeindemitglieder {#par_12}

Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben. Gemeindemitglieder sind ferner diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz der jeweiligen Gemeinde eingetragen sind.

## § 13 Ehrenbürger {#par_13}

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.

(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung ein Wahlausschließungsgrund ist, rechtskräftig verurteilt wurde.

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand, der Bürgermeister und der Gemeindekassier.

(2) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat”.

(3) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 15 Gemeinderat {#par_15}

(1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden

Für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats ist die Zahl der Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Wahlausschreibung maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Wahlberechtigten während der laufenden Funktionsdauer des Gemeinderats hat auf die Anzahl der Gemeinderatsmandate keinen Einfluss. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen sind, statt. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderats (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.

## § 15a Im RIS seit {#par_15a}

Außerkrafttretensdatum

Beachte

§ 15a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die

Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.

(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.

(2) In Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.

LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Mitglieder des Gemeinderats werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Funktionsdauer des Gemeinderats beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach § 15a).

(2) Wenn jedoch infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderats (§ 93) oder aus sonstigen Gründen in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen vorgenommen werden, oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderats stattgefunden hat, so bleibt der neu gewählte Gemeinderat bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt. Hat eine Neuwahl vor diesem Zeitraum stattgefunden, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt.

(3) Findet eine Gemeinderatswahl mangels Kundmachung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Gemeinderats nicht statt, so endet die Funktionsperiode mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags. In diesem Fall regelt die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 93 die Fortführung der Geschäfte.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, einem oder höchstens zwei Vizebürgermeistern und den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in Gemeinden

Der nach Abs. 3 dritter Satz nicht stimmberechtigte Bürgermeister ist in die Gesamtzahl nicht mitzuzählen.

(2) Die Anzahl der Vizebürgermeister legt der Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung fest. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode. Wird auch ein zweiter Vizebürgermeister gewählt, so führen die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl die Amtsbezeichnung erster und zweiter Vizebürgermeister.

(3) Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist dieser in die letzte Zahl der Vorstandsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Wenn die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, so ist der Bürgermeister im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied des Gemeindevorstands. Der Bürgermeister führt aber in jedem Fall den Vorsitz im Gemeindevorstand.

(3a) Ein Bürgermeister, der im Sinne des § 77 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 81a Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, gleichzusetzen.

(4) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, gewählt. Zum Bürgermeister kann nur ein Wahlwerber gewählt werden, auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und dieser ein Mandat zugewiesen erhält. Die Gemeindewahlordnung kann Ausnahmefälle bestimmen, in denen der Bürgermeister vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird.

(4a) Abweichend von Abs. 4 kann in den Fällen des § 77 Abs. 3 zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des § 81a GemWO 1992 erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß § 81a Abs. 3 GemWO 1992 enthalten ist.

(5) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats (§ 16) gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. Findet eine Gemeinderatswahl mangels Vorliegens eines Wahlvorschlags nicht statt, so endet die Funktionsperiode des Gemeindevorstands mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstands sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.

zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 97/2025

zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## § 17a Im RIS seit {#par_17a}

Die Organe der Gemeinde sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.

LGBl. Nr. 54/2025

Im RIS seit

21.07.2025

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Bezirkshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:

(2) Das Gelöbnis nach Abs. 1 haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 15a) zu leisten.

(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach § 15a) leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.

(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 15a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

zur Überschrift: LGBl. Nr. 54/2025

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 54/2025

Im RIS seit

21.07.2025

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied nach § 15a) des Gemeinderats ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn

(2) Der Mandatsverlust ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Enden des Mandats eines Mitglieds des Gemeinderats (Ersatzmitglieds nach § 15a), das Enden des Amts eines Mitglieds des Gemeindevorstands und des Bürgermeisters sowie über die Neubesetzung frei gewordener Stellen enthält die Gemeindewahlordnung.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen sollen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für Gemeinden gelten auch für Gemeindeverbände nach dem Bgld. Gemeindeverbandsgesetz.

(2) Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 27/2012, LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des § 22 entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.

(2) Durch Landesgesetz kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen eine Verwaltungsgemeinschaft errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben (Abs. 1) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden notwendig ist.

(3) Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft, soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt, wird durch den Verwaltungsausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen.

(6) Jede spätere Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(7) Der Zusammenschluss sowie jede spätere Änderung oder Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn bzw. Ende eines Haushaltsjahres festzusetzen. Der Zusammenschluss sowie die Änderung und Auflösung ist im Landesamtsblatt zu verlautbaren.

(8) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeaufsicht auf die Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 22 Satzung {#par_22}

(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 21 Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:

(2) Die Satzung einer nach § 21 Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.

## § 22a Im RIS seit {#par_22a}

(1) Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches abschließen.

(2) Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 23 Aufgaben {#par_23}

(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte Angelegenheiten durch dieses Verfassungsgesetz oder durch Gesetz (Abs. 2) anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Er überwacht die Geschäftsführung in allen Bereichen der Gemeindeverwaltung.

(2) Angelegenheiten, die durch dieses Verfassungsgesetz nicht ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten sind, können durch Gesetz dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister zugewiesen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(3) Der Gemeinderat ist befugt einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder nur zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Dem Gemeindevorstand sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:

(2) Werden nach Abs. 1 Z 3 oder 4 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.

(3) Der Bürgermeister hat das Recht in den Angelegenheiten des Abs. 1 die Entscheidung des Gemeinderats zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefassten Beschlusses. Mit gleicher Wirkung kann auch der Gemeindevorstand in einzelnen Angelegenheiten des Abs. 1 die Entscheidung des Gemeinderats verlangen.

(4) Ist der Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlussunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 49 Abs. 4.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 33/2010, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamts und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.

(2) Dem Bürgermeister sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:

(3) Werden nach Abs. 2 Z 5 oder 6 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.

(4) Der Bürgermeister kann durch Verordnung einzelne Gruppen von in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitgliedern des Gemeindevorstands zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Erlässt der Bürgermeister eine solche Verordnung, so hat er diese dem Gemeinderat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Jede Änderung dieser Verordnung ist dem Gemeinderat vom Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.

(5) Hinsichtlich der auf die Gemeindevorstandsmitglieder gemäß Abs. 4 aufgeteilten Aufgaben handeln die Mitglieder des Gemeindevorstands im Namen des Bürgermeisters und sind an seine Weisungen gebunden sowie nach § 48 Abs. 1 verantwortlich. § 71 Abs. 1 und 2 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(5a) Einem Bürgermeister gemäß § 17 Abs. 4a sind nur die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 normierten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbstständigen Erledigung vorbehalten. Gemäß Abs. 4 erlassene Verordnungen treten mit dem Zeitpunkt der Angelobung eines gemäß § 17 Abs. 4a gewählten Bürgermeisters außer Kraft. Die Neuerlassung von Verordnungen gemäß Abs. 4 durch einen Bürgermeister gemäß § 17 Abs. 4a ist nicht zulässig.

(6) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, insbesondere über Stipendien, Subventionen und andere Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 33/2010, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 5a: LGBl. Nr. 97/2025

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

12.12.2025

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrags mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluss ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amts nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.

(2) Haben an der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja”, so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt.

(3) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder oder gemäß § 17 Abs. 4a gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.

(4) Ein vom Bürgermeister verschiedenes Mitglied des Gemeindevorstands verliert sein Amt, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Bei Vornahme der Abstimmung über den Misstrauensantrag müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein.

(5) Der Bürgermeister hat einen Antrag nach Abs. 1, 3 oder 4 in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung über die Anträge nach Abs. 1 oder 3 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.

(6) Die näheren Bestimmungen betreffend den Amtsverlust des Bürgermeisters und eines sonstigen Mitglieds des Gemeindevorstands enthält die Gemeindewahlordnung.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## § 27 Durchführung kollegialer Beschlüsse;Hemmung des Vollzugs {#par_27}

(1) Der Bürgermeister hat die vom Gemeinderat und Gemeindevorstand gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen;

falls diese aber an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sind, hat er diese vorher einzuholen.

(2) Erachtet jedoch der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beschlussfassung in der Angelegenheit zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.

(3) Richten sich die in Abs. 2 bezeichneten Bedenken des Bürgermeisters gegen einen Beschluss des Gemeindevorstands, hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und die Angelegenheit als Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.

## § 28 Befugnisse bei Notstand {#par_28}

(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen.

(2) In Fällen, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohls die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(3) In Katastrophenfällen sowie bei sonstiger außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister berechtigt und verpflichtet, gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile, Privateigentum in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen können sofort vollstreckt werden.

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Kann bei Gefahr im Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt auf eigene Verantwortung tätig zu werden; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.

(2) Der Bürgermeister darf hiebei weder den Voranschlag noch den Stellenplan, noch den Flächenwidmungsplan noch den Bebauungsplan ändern.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch den Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern nach der Reihenfolge ihrer Wahl, vertreten. Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Gemeindevorstandsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Gemeindevorstand - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Gemeindevorstands- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, heranzuziehen.

LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## § 31 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich {#par_31}

(1) Der Bürgermeister hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs zu besorgen. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 48 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.

(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Mitgliedern des Gemeindevorstands und anderen Organen nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ist das Organ ein Kollegialorgan, dann darf die Übertragung nur auf dessen Mitglieder erfolgen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder dessen Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 48 Abs. 2 verantwortlich.

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) kann ein Ortsvorsteher bestellt werden. In jenem Ortsverwaltungsteil, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann der Bürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers selbst wahrnehmen. In allen anderen Ortsverwaltungsteilen oder für den Fall, dass der Bürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers nicht selbst wahrnimmt, kann nur eine Person zum Ortsvorsteher bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen.

(2) Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Ortsvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Zur Beratung und Unterstützung des Ortsvorstehers ist der Ortsausschuss berufen. Der Ortsausschuss besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vom Gemeinderat auf Grund eines Vorschlags der Gemeinderatsparteien zu bestellenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Ortsausschusses wird vom Gemeinderat bestimmt, wobei diese ungerade zu sein hat, drei nicht unterschreiten und die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht überschreiten darf. Der Ortsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sind nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen. Die weiteren Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Funktionsdauer des Gemeinderats zu bestellen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl - in Ortsverwaltungsteilen, die einen Wahlsprengel gebildet haben, das Wahlergebnis im betreffenden Ortsverwaltungsteil - maßgebend ist; dabei ist der Ortsvorsteher in die Zahl der der Gemeinderatspartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen. Die Mitglieder des Ortsausschusses müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Ortsverwaltungsteil haben. Die im Ortsverwaltungsteil wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Ortsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Ortsausschusses ist vom Gemeinderat festzulegen.

(4) Der Ortsvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Ortsverwaltungsteils laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.

(5) Der Bürgermeister hat den Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit der Besorgung von sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder und sonstige Erfordernisse der örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen.

(6) Der Ortsvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Gemeindeorgane (§§ 23 bis 25) über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs, zu hören. Sofern der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des Gemeindevorstands über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen.

(7) Die Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 3 und 4), die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sowie die gemäß Abs. 5 übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 97/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

12.12.2025