# Ruster Stadtrecht 2003

Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2003 über die Wiederverlautbarung des Ruster Stadtrechts

Landesverfassungsgesetz, mit dem für die Freistadt Rust ein Statut erlassen wird (Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003)

StF: LGBl. Nr. 57/2003

LGBl. Nr. 35/2012, LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019, LGBl. Nr. 54/2025, LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## § 1 Rechtliche Stellung der Stadt {#par_1}

(1) Die Stadt Rust ist eine Stadt mit eigenem Statut. Sie ist berechtigt die Bezeichnung „Freistadt“ zu führen.

(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Das Gebiet der Stadt ist zugleich Gemeindeverwaltungssprengel und politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(3) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

## § 2 Stadtgebiet {#par_2}

(1) Das Gebiet der Freistadt Rust umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Rust.

(2) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet in Stadtbezirke unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Stadtbezirk wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 4) gelegen ist.

(3) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen des Stadtgebiets zu benennen.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Farben der Stadt sind grün-gelb.

(2) Das Wappen der Freistadt Rust zeigt einen zweimal der Quere nach geteilten Schild. Seine obere Feldung ist blau, die mittlere grün, die untere aber von einem natürlichen Gewässer ausgefüllt. Aus der zweiten Teilungslinie wachsen in der Mittelfeldung natürliche Schilfblätter und weiters, bis in die oberste Feldung hineinragend, drei fächerartig auseinanderstrebende natürliche Schilfkolben empor. Auf dem von einer ornamentierten goldenen Randeinfassung umgebenen Schild ruht oben eine goldene juwelenbesetzte Krone mit fünf sichtbaren Blattzinken, zwischen welchen vier Perlenzinken angebracht sind.

(3) Das Stadtsiegel ist rund, trägt einfärbig das Stadtwappen und um das Stadtwappen die Aufschrift „Freistadt Rust, Burgenland“.

(4) Das Stadtwappen darf nur im Zusammenhang mit der Besorgung der Geschäfte der Stadt geführt werden. Der Stadtsenat kann die Führung des Stadtwappens in der Stadt ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies auch im Interesse der Stadt gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung zur Führung des Stadtwappens hat mittels Bescheid des Stadtsenats zu erfolgen.

(5) Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(6) Berechtigungen zur Führung des Stadtwappens sind vom Stadtsenat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Stadtwappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 4 Gemeindemitglieder {#par_4}

Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Stadtgebiet ihren Wohnsitz haben. Gemeindemitglieder sind ferner diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.

## § 5 Ehrungen durch die Stadt {#par_5}

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.

(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich besondere Verdienste um die Stadt erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung ein Wahlausschließungsgrund ist, rechtskräftig verurteilt wurde.

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Stadt die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt besorgen sollen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.

(2) Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.

LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 5b Im RIS seit {#par_5b}

(1) Die Stadt kann sich mit anderen Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des § 5c entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden und der Stadt gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.

(2) Durch Landesgesetz kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und der Stadt auch gegen deren Willen eine Verwaltungsgemeinschaft errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben (Abs. 1) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung notwendig ist.

(3) Die Selbständigkeit der Stadt sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 5c Abs. 1 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft wird, soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt, durch den Verwaltungsausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen.

(6) Jede spätere Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(7) Der Zusammenschluss sowie jede spätere Änderung oder Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn bzw. Ende eines Haushaltsjahres festzusetzen. Der Zusammenschluss sowie die Änderung und Auflösung ist im Landesamtsblatt zu verlautbaren.

(8) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeaufsicht auf die Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden.

LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 5c Im RIS seit {#par_5c}

(2) Die Satzung einer nach § 5b Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.

LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 5d Im RIS seit {#par_5d}

(1) Die Stadt kann zum Zwecke der Kooperation mit anderen Gemeinden untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs abschließen.

(2) Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen:

(2) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Stadt vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 7 Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer {#par_7}

(1) Der Gemeinderat besteht aus 19 Mitgliedern und wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderats (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.

(3) Die Funktionsdauer des Gemeinderats beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.

(4) Wenn jedoch infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderats (§ 90) in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen vorgenommen werden, oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderats stattgefunden hat, so bleibt der neu gewählte Gemeinderat bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt. Hat eine Neuwahl vor diesem Zeitraum stattgefunden, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt.

(5) Findet eine Gemeinderatswahl mangels Kundmachung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Gemeinderats nicht statt, so endet die Funktionsperiode mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags. In diesem Fall regelt die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 90 die Fortführung der Geschäfte.

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

Außerkrafttretensdatum

Beachte

§ 7a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.

(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.

(2) In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.

LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten und zweiten Vizebürgermeister und den übrigen Stadtsenatsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt fünf. Der nach Abs. 3 dritter Satz nicht stimmberechtigte Bürgermeister ist in die Gesamtzahl nicht mitzuzählen.

(2) Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.

(3) Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, ist dieser in die letzte Zahl der Senatsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Wenn die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, so ist der Bürgermeister im Stadtsenat nicht stimmberechtigt. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied des Stadtsenats. Der Bürgermeister führt aber in jedem Fall den Vorsitz im Stadtsenat.

(3a) Ein Bürgermeister, der im Sinne des § 77 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 81a Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, gleichzusetzen.

(4) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, gewählt. Zum Bürgermeister kann nur ein Wahlwerber gewählt werden, auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und dieser ein Mandat zugewiesen erhält. Die Gemeindewahlordnung kann Ausnahmefälle bestimmen, in denen der Bürgermeister vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird.

(4a) Abweichend von Abs. 4 kann in den Fällen des § 77 Abs. 3 zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des § 81a GemWO 1992 erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß § 81a Abs. 3 GemWO 1992 enthalten ist.

(5) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenats werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats (§ 7) gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. Findet eine Gemeinderatswahl mangels Vorliegens eines Wahlvorschlags nicht statt, so endet die Funktionsperiode des Stadtsenats mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenats sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.

zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 97/2025

zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

Die Organe der Stadt sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.

LGBl. Nr. 54/2025

Im RIS seit

21.07.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Landeshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:

(2) Das Gelöbnis nach Abs. 1 haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) zu leisten.

(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach § 7a) leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.

(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

21.07.2025

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Ein Mitglied des Gemeinderats (Ersatzmitglied nach § 7a) ist seines Mandats verlustig zu erklären, wenn

(2) Der Mandatsverlust ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Enden des Mandats eines Mitglieds des Gemeinderats (Ersatzmitglieds nach § 7a), das Enden des Amts eines Mitglieds des Stadtsenats und des Bürgermeisters sowie über die Neubesetzung frei gewordener Stellen enthält die Gemeindewahlordnung.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 54/2025

Im RIS seit

21.07.2025

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte Angelegenheiten durch dieses Verfassungsgesetz oder durch Gesetz (Abs. 4) anderen Organen der Stadt zugewiesen sind.

(2) Der Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind insbesondere vorbehalten:

(3) Der Gemeinderat überwacht die Geschäftsführung der Organe der Stadt im eigenen Wirkungsbereich sowie der Verwaltungen der Gemeindeanstalten, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt.

(4) Angelegenheiten, die durch dieses Verfassungsgesetz nicht ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten sind, können durch Gesetz anderen Organen der Stadt zugewiesen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(5) Der Gemeinderat ist befugt einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder nur zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Der Stadtsenat hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, in denen die Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vorzuberaten, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.

(2) Der Stadtsenat hat das Recht selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.

(3) Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem Verfassungsgesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zur selbständigen Erledigung vorbehalten:

(4) Werden nach Abs. 3 Z 7 oder 8 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.

(5) Der Bürgermeister hat das Recht in den Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderats zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefassten Beschlusses. Mit gleicher Wirkung kann auch der Stadtsenat in einzelnen Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderats verlangen.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 14 Vertrauen zur Amtsführung {#par_14}

(1) Die vom Bürgermeister verschiedenen Mitglieder des Stadtsenats bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt des Vertrauens jener Gemeinderatspartei, die sie in den Stadtsenat gewählt hat.

(2) Wird auf Grund eines schriftlichen Antrags, der unbeschadet des § 35 Abs. 4 vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, einem Mitglied des Stadtsenats von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen, so erlischt sein Amt als Mitglied des Stadtsenats. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.

(3) Bei der Vornahme der Abstimmung über den Misstrauensantrag gemäß Abs. 2 müssen mindestens drei Viertel der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats von der betreffenden Partei anwesend sein.

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Der Stadtsenat ist vom Bürgermeister zumindest einmal in jedem Vierteljahr einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Stadtsenats unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird.

(2) In den Sitzungen des Stadtsenats führt der Bürgermeister den Vorsitz. Der Magistratsdirektor (§ 27) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teilzunehmen.

(3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Ist der Stadtsenat in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlussunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 46 Abs. 4.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Grundsätze für die Geschäftsführung des Gemeinderats sinngemäß. Hinsichtlich des Abs. 3 sowie der sinngemäßen Anwendung der §§ 35 Abs. 4 und 38 Abs. 2 ist von der Anzahl der stimmberechtigten Stadtsenatsmitglieder auszugehen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Der Bürgermeister steht an der Spitze der Stadtverwaltung; er vertritt die Stadt nach außen.

(2) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrats und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt. Diese sind an seine Weisungen gebunden.

(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet jeden Beschluss eines Kollegialorgans zu vollziehen, sofern nicht § 18 anzuwenden ist.

(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere über Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrags mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluss ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amts nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.

(2) Haben an der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt.

(3) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder oder gemäß § 8 Abs. 4a gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.

(4) Der Bürgermeister hat einen Antrag nach Abs. 1 oder 3 in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung über diese Anträge hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.

(5) Die näheren Bestimmungen betreffend den Amtsverlust des Bürgermeisters enthält die Gemeindewahlordnung.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## § 18 Hemmung des Vollzugs {#par_18}

(1) Erachtet der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder einen wesentlichen Nachteil für die Stadt erwarten lässt, so hat er mit dem Vollzug innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss gesetzmäßig ist.

(2) Richten sich die in Abs. 1 bezeichneten Bedenken des Bürgermeisters gegen einen Beschluss des Stadtsenats, hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und die Angelegenheit als Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.

## § 19 Befugnisse bei Notstand {#par_19}

(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen.

(2) In Katastrophenfällen sowie bei sonstiger außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister berechtigt und verpflichtet, gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile Privateigentum in Anspruch zu nehmen.

(3) Verfügungen nach Abs. 1 und 2 können sofort vollstreckt werden.

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Kann bei Gefahr im Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Stadt abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt auf eigene Verantwortung tätig zu werden; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.

(2) Der Bürgermeister darf hiebei weder den Voranschlag noch den Stellenplan, noch den Flächenwidmungsplan noch den Bebauungsplan ändern.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Stadtsenatsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Stadtsenat - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Stadtsenats- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, heranzuziehen.

(2) Als Vorstand des Magistrats kann der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten werden.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## § 22 Mitwirkung der Mitglieder des Stadtsenats {#par_22}

Die Mitglieder des Stadtsenats haben den Bürgermeister in der Ausübung seiner Funktion zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereichs, die er ihnen zuteilt, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen.

## § 23 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich {#par_23}

(1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs sind vom Bürgermeister durch den Magistrat zu besorgen.

(2) Bei der Besorgung dieser Aufgaben ist der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 45 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.

(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Mitgliedern des Stadtsenats zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitlieder des Stadtsenats an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 45 Abs. 2 verantwortlich.

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen. In allen anderen Stadtbezirken oder für den Fall, dass der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers nicht selbst wahrnimmt, kann nur eine Person zum Stadtbezirksvorstehers bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen.

(2) Der Stadtbezirksvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Stadtbezirksvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Zur Beratung und Unterstützung des Stadtbezirksvorstehers ist der Stadtbezirksausschuss berufen. Der Stadtbezirksausschuss besteht aus dem Stadtbezirksvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vom Gemeinderat auf Grund eines Vorschlags der Gemeinderatsparteien zu bestellenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Stadtbezirksausschusses wird vom Gemeinderat bestimmt, wobei diese ungerade zu sein hat, drei nicht unterschreiten und die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht überschreiten darf. Der Stadtbezirksvorsteher und die weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses sind nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen. Die weiteren Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Funktionsdauer des Gemeinderats zu bestellen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl - in Stadtbezirken, die in einen oder in mehrere Wahlsprengel eingeteilt waren, das Wahlergebnis im betreffenden Stadtbezirk - maßgebend ist; dabei ist der Stadtbezirksvorsteher in die Zahl der der Gemeinderatspartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen. Die Mitglieder des Stadtbezirksausschusses müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Stadtbezirk haben. Die im Stadtbezirk wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Stadtbezirksausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Stadtbezirksausschusses ist vom Gemeinderat festzulegen.

(4) Der Stadtbezirksvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Stadtbezirks laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.

(5) Der Bürgermeister hat den Stadtbezirksvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit der Besorgung von sich auf den Stadtbezirk beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Stadtbezirk wohnhaften Gemeindemitglieder oder sonstige Erfordernisse dieser örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen.

(6) Der Stadtbezirksvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Organe der Stadt (§ 6 Abs. 1) über Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs, zu hören. Sofern der Stadtbezirksvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Stadtsenats ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des Stadtsenats über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen.

(7) Die Unterteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke (§ 2 Abs. 2), die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses sowie die gemäß Abs. 5 übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 97/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

12.12.2025

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktionsperiode einen Umweltgemeinderat zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Umweltgemeinderat hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in den Angelegenheiten des örtlichen Umweltschutzes zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.

(3) Wurde ein Umweltausschuss gemäß § 31 eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat bei den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 25a Im RIS seit {#par_25a}

(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Jugendgemeinderat wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Jugendgemeinderat darf im Zeitpunkt seiner Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.

(3) Sofern vom Gemeinderat kein Jugendgemeinderat bestellt wird, muss der Bürgermeister einen Gemeindejugendreferenten bestellen. Zum Gemeindejugendreferenten darf nur eine Person bestellt werden, die in der Gemeinde das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und im Zeitpunkt seiner Bestellung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gemeindejugendreferent hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.

(4) Der Gemeindejugendreferent kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder die Abberufung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und wird jeweils mit Beginn der Kundmachung wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung und die Abberufung des Gemeindejugendreferenten vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Geschäfte der Stadt und die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind durch den Magistrat zu besorgen.

(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

(3) Dem Magistrat obliegt die laufende Verwaltung des Vermögens der Stadt, ihrer Fonds, Anstalten, Stiftungen, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit nicht eigene Verwaltungen eingerichtet sind.

(4) Dem Magistrat sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zur selbständigen Erledigung vorbehalten:

(5) Werden nach Abs. 4 Z 2 oder 3 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.

(6) Sofern eine Person gemäß § 8 Abs. 3a zum Bürgermeister gewählt wird, ist dem Magistrat mit dem Zeitpunkt der Angelobung dieses Bürgermeisters nur die in Abs. 4 Z 4 normierte Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zur selbstständigen Erledigung vorbehalten.

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## § 27 Zusammensetzung des Magistrats {#par_27}

(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.

(2) Dem Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist, obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrats. Ihm obliegen insbesondere die Dienstaufsicht über alle Abteilungen des Magistrats sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, die eine gesetz- und zweckmäßige Verwaltung gewährleisten.

(3) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.

## § 27a Im RIS seit {#par_27a}

(1) Es ist eine Amtstafel einzurichten, die für jede Person zugänglich sein muss.

(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass Kundmachungen

(3) Dokumente, die gemäß Abs. 2 Z 2 in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 79 auch nicht mehr gelöscht werden.

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Abs. 2 Z 2 angeführten elektronischen Amtstafel durch Verordnung zu regeln.

(5) Bestehen sowohl eine elektronische als auch eine nichtelektronische Amtstafel, so ist vom Gemeinderat festzulegen, welche Amtstafel für Kundmachungen genützt werden soll. Bis zur Fassung eines anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses sind die Kundmachungen auf der nichtelektronischen Amtstafel rechtsverbindlich.

(6) Kundmachungen sind nach Möglichkeit zusätzlich auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen.

LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## § 28 Gliederung, Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung {#par_28}

(1) Der Magistrat gliedert sich in die Magistratsdirektion und in die anderen Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.

(2) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des Magistrats festgesetzt.

(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrats werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor oder durch sonstige Bedienstete vertreten lassen kann.

(4) Die Geschäftseinteilung des Magistrats hat der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtsenats, die Geschäftsordnung des Magistrats hat der Gemeinderat zu erlassen.

## § 29 Bedienstete {#par_29}

(1) Die Bediensteten der Stadt stehen entweder als Beamte in einem öffentlichrechtlichen oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt.

(2) Die Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen über jene fachliche Ausbildung verfügen, die für die entsprechende Verwendung in der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgeschrieben ist.

## § 30 Kontrollamt {#par_30}

Zur Prüfung der Gebarung der Stadt einschließlich der Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen kann ein Kontrollamt eingerichtet werden, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Im Falle der Errichtung eines Kontrollamts untersteht der Leiter desselben in Fachangelegenheiten unmittelbar dem Bürgermeister.

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Der Gemeinderat ist unbeschadet des § 75 berechtigt, zur Überwachung der gesamten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen Ausschüsse aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu bestellen. Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern der Gemeinderat nicht selbst einen Obmann und Obmannstellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und Obmannstellvertreter zu wählen. Wurde der Obmann nicht vom Gemeinderat bestellt, hat der Bürgermeister den Ausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Sitzung bis nach der Wahl des Obmanns zu leiten. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Den Beratungen dieser Ausschüsse können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Die Ausschüsse und die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Gemeinderat. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl der Mitglieder des Stadtsenats sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats, die Stadtbezirksvorsteher und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und die Stadtbezirksvorsteher zu verständigen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss (§ 75).

(4) Die Ausschüsse werden für die Funktionsdauer des Gemeinderats bestellt, sofern sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktionsdauer ergibt. Die Ausschüsse können vom Gemeinderat vorzeitig abberufen werden.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Der Gemeinderat, der Stadtsenat und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für den Stadtsenat und die Ausschüsse.

(3) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach § 7a.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 4 und 5: LGBl. Nr. 34/2020, LGBl. Nr. 5/2021, LGBl. Nr. 71/2021, LGBl. Nr. 14/2022 (außer Kraft)

Im RIS seit

03.03.2022

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, sooft es die Geschäfte erfordern, jedenfalls aber einmal in jedem Vierteljahr, einberufen.

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Die Einberufung des Gemeinderats und die Abhaltung dieser Sitzung hat innerhalb von 16 Tagen ab Einlangen des Verlangens zu erfolgen, wobei die Bestimmungen des Abs. 3 einzuhalten sind.

(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach § 7a) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach § 7a) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit des Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige Person, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.

(3a) Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied nach § 7a) des Gemeinderats dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.

(4) Ist die Zustellung nach Abs. 3 nicht möglich, so ist die Einberufung beim Magistrat zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch schriftliche Mitteilung am Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekannt zu geben. Die Mitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.

(5) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.

(6) Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats zulässig.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 97/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

12.12.2025

## § 34 Vorsitz {#par_34}

(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Den Vorsitz in einem Ausschuss führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Er ist jederzeit berechtigt die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Falle des Abs. 2 zulässig. Er ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle nach den §§ 14 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 4, 38 Abs. 2 sowie 75 Abs. 8, vor Beginn der Sitzung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.

(1a) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ den voraussichtlichen Termin der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.

(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeinderats stellen.

(3) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderats ist gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung an der Amtstafel der Stadt öffentlich kundzumachen.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet einen in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderats oder einem Stadtbezirksvorsteher (§ 24) in einer den Stadtbezirk berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird. Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts je Sitzung verlangen. Der Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts muss in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallen. Der Bürgermeister ist verpflichtet diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.

zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 36 Anwesenheitspflicht {#par_36}

(1) Die Mitglieder des Gemeinderats haben an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grunds bekanntzugeben.

(2) Ein Mitglied des Gemeinderats, welches voraussichtlich länger als drei Monate an der Teilnahme an Gemeinderatssitzungen aus triftigen Gründen verhindert ist, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen, damit dieser bei Zutreffen der Gründe auf eine bestimmte Zeit die Beurlaubung des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats ausspricht und das nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung vorgesehene Ersatzmitglied beruft.

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderats sind berechtigt in den Gemeinderatssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben ferner das Recht nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung und während der Sitzung in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflichten bleiben hiedurch unberührt.

(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt sind die Mitglieder des Gemeinderats berechtigt, in den Gemeinderatssitzungen Anfragen an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Stadtsenats zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.

(4) Anfragen nach Abs. 3 können auch schriftlich beim Magistrat eingebracht werden. Die Anfrage ist längstens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Gemeinderats statt, so kann die Anfrage auch mündlich beantwortet werden.

(5) Anfragen nach Abs. 3 und 4 sind nur insoweit zu beantworten, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Stadtverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebs führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen dem Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 54/2025

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

21.07.2025

## § 38 Beschlussfähigkeit {#par_38}

(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Unbesetzte Mandate, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß § 91 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden, bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats außer Betracht.

(2) War der ordnungsgemäß einberufene Gemeinderat nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Der Gemeinderat ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden (§ 35 Abs. 2).

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Verfassungsgesetz nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder wenn dies gesetzlich festgelegt ist, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen. Bei Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten der Stadt und bei Gegenständen, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Entsteht bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, Stimmengleichheit, so gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat. Einem Bürgermeister gemäß § 8 Abs. 4a kommt kein Stimmrecht im Gemeinderat zu. Dieser hat sich bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, gemäß § 21 vertreten zu lassen.

(2) Wahlen und Abstimmungen über die Besetzung von Dienstposten dürfen nur mit Stimmzettel vorgenommen werden.

(3) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## § 40 Nichtigerklärung von Beschlüssen {#par_40}

Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 15 Abs. 2 und 3, 34, 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 und 2 zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde als nichtig zu erklären.

## § 41 Beiziehung sachkundiger Personen {#par_41}

(1) Der Magistratsdirektor (§ 27) hat an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur rechtlichen oder sachlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(2) Der Bürgermeister kann auch andere Bedienstete der Stadt und in besonderen Fällen andere sachkundige Personen für bestimmte Tagesordnungspunkte der Gemeinderatssitzung beiziehen.

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, nicht jedoch für Sitzungen, in denen der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt wird. Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden.

(2) Sollten Zuhörer die Beratungen des Gemeinderats stören, so ist der Vorsitzende berechtigt, nach vorangegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen zu lassen.

(3) Eine akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderats ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats bei der Behandlung eines Tagesordnungspunkts verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende) Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen.

(3) Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist ein Gemeindebediensteter oder ein vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen.

(4) Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und von mindestens zwei Gemeinderäten, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen weiterer acht Tage nach Übertragung eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift kostenlos zuzusenden.

(5) Die Verhandlungsschrift ist mindestens acht Tage vor der nächsten Sitzung des Gemeinderats während der Amtsstunden im Magistrat zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderats aufzulegen.

(6) Den Mitgliedern des Gemeinderats steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.

(7) Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften, die in der Magistratsdirektion aufzubewahren sind, ist während der Amtsstunden im Magistrat jedermann erlaubt.

(8) Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 7 sind auf diese nicht anzuwenden.

(9) Für die Verhandlungsschrift einer Sitzung des Stadtsenats und der Ausschüsse gilt Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6 sinngemäß. Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Stadtsenats bzw. Ausschusses, das nach Möglichkeit einer vom Vorsitzenden verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist in der Magistratsdirektion aufzubewahren. Jedem Mitglied des Gemeinderats steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Der Gemeinderat hat zu Beginn jeder Funktionsperiode eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 45 Verantwortlichkeit {#par_45}

(1) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und die Stadtbezirksvorsteher sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs sind der Bürgermeister sowie die mit der Vollziehung durch ihn beauftragten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihres Amts verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:

(2) Auf besonderen Beschluss des Gemeinderats können sie jedoch der Beratung zwecks Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in ihrer Abwesenheit Beschluss zu fassen.

(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind.

(4) Wird zufolge Befangenheit der Gemeinderat beschlussunfähig, so entscheidet über dessen Antrag die Landesregierung als Aufsichtsbehörde; bei Beschlussunfähigkeit eines anderen Kollegialorgans entscheidet der Gemeinderat.

(5) Die Bestimmungen über die Befangenheit gelten nicht

(6) Die Befangenheitsbestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlussfassung durchzuführenden Tätigkeiten des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenats und des Gemeinderats. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

(7) Die Befangenheitsbestimmungen gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder nach § 7a.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 47 Urkunden {#par_47}

(1) Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats bedürfen, sind vom Bürgermeister sowie von zwei weiteren Gemeinderatsmitgliedern, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, zu unterfertigen.

(2) Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Stadtsenats bedürfen, sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Stadtsenats, das nach Möglichkeit einer anderen Gemeinderatspartei als der Bürgermeister angehören soll, zu unterfertigen.

(3) Alle übrigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sind vom Bürgermeister zu unterfertigen.

(4) Die Urkunden sind mit dem Stadtsiegel zu versehen. Aufsichtsbehördliche Genehmigungen sind auf der Urkunde ersichtlich zu machen.

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.

LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 49 Volksbefragung {#par_49}

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Vollziehung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden. Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstands für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke abgehalten werden.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Stadtorgans zu machen.

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt. Bürgerinitiativen können für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke durchgeführt werden.

(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Stadt beziehen als auch an die Stadt als Träger von Privatrechten richten.

(3) Das zuständige Stadtorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden, wenn die Initiative von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Stadtbezirk beziehen, von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Stadtbezirk zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Entscheidung des zuständigen Stadtorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(4) Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens 10 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von vier Wochen zu entsprechen, sofern nicht Geheimhaltungsgründe gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG entgegenstehen.

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 54/2025

Im RIS seit

21.07.2025

## § 51 Volksabstimmung {#par_51}

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Geltung erlangen soll. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie

(3) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderats nicht wirksam.

## § 52 Petitions- und Beschwerderecht {#par_52}

Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Stadt zu richten und bei den Organen der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Beschwerden zu erheben.

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

## § 54 Einteilung des Wirkungsbereichs {#par_54}

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs besorgt die Stadt im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Stadt.

(4) Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 56.

(5) Die in diesem Verfassungsgesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Verfassungsgesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2013

Im RIS seit

27.01.2014

## § 56 Selbständiges Verordnungsrecht {#par_56}

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären und mit Geldstrafen bis 1.100 Euro - im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen - zu bestrafen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(3) Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.

## § 57 Übertragener Wirkungsbereich {#par_57}

Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu besorgen hat. Hiezu gehören auch jene Angelegenheiten, die von der Stadt auf dem Gebiet der Bezirksverwaltung zu besorgen sind.

## § 57a Im RIS seit {#par_57a}

(1) Die Stadt hat bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und einen nachhaltig geordneten Haushalt anzustreben.

(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.

(3) Die Stadt hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Alle der Stadt gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.

(2) Das Eigentum der Stadt ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem sozialen Wert bestehen.

(3) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.

(4) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 59 Gemeindevermögen {#par_59}

(1) Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.

(2) Das Gemeindevermögen ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll. Für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen oder aus diesen oder anderen Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen, sollen die Mittel zur Instandhaltung, zur Ersatzbeschaffung oder zur Erweiterung aus Mitteln des Voranschlags angesammelt werden (Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen).

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt. Wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt sind als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Stadt im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden, zu führen.

(2) Die Stadt kann weiters wirtschaftliche Unternehmungen errichten oder sich an solchen beteiligen, die in Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden (ausgegliederte Unternehmungen).

(3) Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß Abs. 1, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, hat der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.

(5) Bei Unternehmungen gemäß Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmungen vorzulegen ist.

zu Abs. 1 LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

## § 61 Öffentliches Gut {#par_61}

(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Stadt. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu.

(2) Die Stadt kann jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Guts hinausgehende Benützung untersagen oder - vorbehaltlich einer besonderen landesgesetzlichen Regelung - von der Entrichtung eines Entgelts abhängig machen.

## § 62 Gemeindegut {#par_62}

(1) Gemeindegut ist jedes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.

(2) Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfs notwendig ist.

(3) Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen der bestehenden geltenden Übung und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindeguts festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des Nutzungsrechts und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben.

(4) Die mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindeguts verbundenen Auslagen aller Art (wie Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebskosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeindeguts zu decken. Auslagen, die darüber hinausgehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilmäßig aufzubringen; sind jedoch der Stadt Erträgnisse im Sinne des Abs. 5 zugeflossen, so ist die Stadt verpflichtet diese Auslagen bis zur Höhe jenes Betrags zu tragen, der ihr innerhalb der letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den Nutzungsberechtigten danach aufzubringenden Auslagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Der Ertrag des Gemeindeguts, der sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Stadt zu.

(6) Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindeguts entscheidet der Gemeinderat.

(7) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

Das gesamte Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.

zur Überschrift: LGBl. Nr. 72/2019

LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

31.10.2019

## § 63a Im RIS seit {#par_63a}

(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren einen mittelfristigen Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt sowie den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.

LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft treten kann.

(2) Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, erfolgt, den Beilagen nach § 5 Abs. 2 und 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.

(3) Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen und periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist ein Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist ein Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.

(4) Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen. Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind grundsätzlich auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich.

(5) Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen.

(6) Der Nachweis der Investitionstätigkeit ist eine Darstellung der laufenden und geplanten Projekte und ist von der Stadt zu führen.

(7) Im Voranschlag müssen unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003, erfolgten Regelung der Voranschläge Aufwendungen und Auszahlungen den einzelnen Stadtbezirken zugeordnet werden.

LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des Stadtsenats den Voranschlagsentwurf zu erstellen und im Magistrat zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Magistrat schriftliche Einwendungen einzubringen. Eingebrachte Einwendungen sind dem Voranschlagsentwurf beizuschließen und bei den Beratungen des Gemeinderats über den Voranschlag auch in Erwägung zu ziehen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs kostenlos zuzusenden.

(2) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen:

(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 14 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.

(4) Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.

(5) Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Abs. 4) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Voranschlags oder Voranschlagsentwurfes und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 35/2012, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 35/2012, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 66 Voranschlagsprovisorium {#par_66}

(1) Kann der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden, so hat der Gemeinderat für das erste Viertel des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.

(2) Solange ein solcher Beschluss des Gemeinderats nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt,

(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so ist für ein weiteres Vierteljahr Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Bürgermeister hat die Aufsichtsbehörde von der unterbliebenen Beschlussfassung durch den Gemeinderat unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Aufwendungen und Auszahlungen, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird, können innerhalb der Gruppe bedeckt werden, sofern die vorherige Zustimmung des Gemeinderats vorhanden ist.

(2) Eine Bedeckung kann auch durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder durch Mehrerträge und Mehreinzahlungen innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. In diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen.

(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.

(5) Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 65 und 66 sinngemäß anzuwenden.

LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

(1) Das Anordnungsrecht übt - unbeschadet des Abs. 2 - der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Stadtsenats, dem Stadtbezirksvorsteher (§ 24) oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen, ausgenommen Personen, die bei der Führung der Kassen- oder Rechnungsgeschäfte der Stadt oder bei Gebarungsüberprüfungen mitzuwirken haben. Zahlungen, die den Bürgermeister betreffen, ordnet der Vizebürgermeister an.

(2) In jenen Angelegenheiten, in denen Aufwendungen und Auszahlungen im Voranschlag einem Stadtbezirk zugeordnet wurden (§ 64 Abs. 7), steht dem Stadtbezirksvorsteher das Anordnungsrecht hinsichtlich der zugeordneten Aufwendungen und Auszahlungen zu.

(3) Die anordnungsbefugten Organe der Stadt sind an den Voranschlag (Voranschlagsprovisorium, Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die bewilligten Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über die veranschlagten Beträge darf nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden.

(4) Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug die rechtzeitige Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses ohne großen Schaden nicht möglich ist, darf der Bürgermeister nach Anhörung sämtlicher zur Verfügung stehender Mitglieder des Gemeinderats die dringend notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 67 unter eigener Verantwortlichkeit anordnen, muss jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats erwirken.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 72/2019

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 72/2019

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Darlehen dürfen, ausgenommen des Abs. 1a, nur für Auszahlungen aus der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.

(1a) Im Falle einer Haushaltskonsolidierung im Sinne des 6. Abschnitts der Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020, LGBl. Nr. 102/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021, dürfen Darlehen auch für Auszahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Die Aufnahme von mehr als einem Darlehen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab erstmaliger Darlehensaufnahme ist unzulässig. Die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens ist im Haushaltskonsolidierungskonzept gemäß § 58 GHO 2020 zu berücksichtigen.

(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn

(3) Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Stadt für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.

(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 72/2019, LGBl. Nr. 97/2025

zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 97/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 72/2019

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 34/2020, LGBl. Nr. 5/2021, LGBl. Nr. 18/2022 (außer Kraft)

Im RIS seit

12.12.2025