# Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, Übertragung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Juli 2003, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Marz und Sieggraben und der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Parndorf-Neudorf und Gattendorf-Zurndorf-Potzneusiedl auf die Landesregierung übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 53/2003

> Auf Antrag der Gemeinden Marz und Sieggraben und der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Parndorf-Neudorf und Gattendorf-Zurndorf-Potzneusiedl wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 67/2002, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/2001, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeinden Marz und Sieggraben und die Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Parndorf-Neudorf und Gattendorf-Zurndorf-Potzneusiedl auf die Landesregierung übertragen:

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.