# Trennung der Gemeinde Hirm-Antau

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 1990 über die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 1990 über die Trennung der Gemeinde Hirm-Antau

StF: LGBl. Nr. 73/1990

> Auf Grund der §§ 2, 6, 9 und 11 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1987, LGBl. Nr. 58 wird verordnet:

## § 1 Trennung {#par_1}

Die Gemeinde Hirm-Antau wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.

## § 2 Gemeindenamen und Gemeindegebiet {#par_2}

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:

(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Antau umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Antau, jenes der neuen Gemeinde Hirm das Gebiet der Katastralgemeinde Hirm.

## § 3 Vermögensauseinandersetzung {#par_3}

Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Hirm-Antau am 28. März 1990, 20. Juni 1990 und 2. Oktober 1990 beschlossene vollständige Übereinkommen.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.