# Bgld. Jagdgesetz 2004

Beachte

Siehe dazu Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017

Gesetz vom 10. November 2004 über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Bgld. Jagdgesetz 2004)

StF: LGBl. Nr. 11/2005 (XVIII. Gp. RV 876 AB 895)

> Der Landtag hat beschlossen:

LGBl. Nr. 37/2008, LGBl. Nr. 10/2010, LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 17/2016

Im RIS seit

30.03.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 11 Wildgehege {#par_11}

(1) Wildgehege sind Jagd-, Schau- oder Zuchtgehege. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde angelegt werden. Die Bewilligung zur Anlage von Jagdgehegen ist spätestens im ersten Halbjahr des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen und wird mit Beginn der folgenden Jagdperiode wirksam.

(2) Jagdgehege sind der Wildhege gewidmete und hiefür geeignete zusammenhängende Grundflächen von mindestens 300 ha - wenn sie in der abgelaufenen Jagdperiode als Eigenjagdgebiete gemäß § 5 Abs. 2 anerkannt waren, von mindestens 115 ha Jagdfläche -, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Jagdgeheges steht die Befugnis zur Eigenjagd zu.

(3) Die Bewilligung für Jagdgehege ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und durch das Unterbinden des Wildwechsels keine nachteiligen Folgen für die Hege in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten sind und die Begehbarkeit des Geheges auf Wegen im bisherigen Umfang gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich nachteilige Folgen für die Wildhege herausstellen.

(4) Gegen jeden Wildwechsel abgeschlossene Grundflächen, die auch ein geringeres Ausmaß als das in Abs. 2 angeführte aufweisen können und auf denen von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer Wild zum Zwecke der Schau oder Zucht gehalten wird, sind Schau- oder Zuchtgehege.

(5) Die Bewilligung für Schaugehege ist zu erteilen, wenn diese für die Allgemeinheit zugänglich sind, der Haltung vorwiegend heimischer Wildarten dienen, einen diesen Wildarten angepassten Lebensraum aufweisen, über ausreichende natürliche und künstliche Futterstellen verfügen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen. Soweit es wegen des Ausmaßes des Geheges erforderlich ist, haben sie über gut begehbare markierte Wege, Rastplätze mit Bänken und Tischen sowie über ausreichende sanitäre Anlagen und Parkplätze zu verfügen.

(6) Die Bewilligung für Zuchtgehege ist zu erteilen, wenn in ihnen die Zucht hochwertigen Wildes oder vom Aussterben bedrohter Wildarten für Zwecke der Wildforschung oder zur Abgabe an Wildgehege und in die freie Wildbahn möglich ist. Sie müssen Isolierungsgehege oder -ställe aufweisen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen.

(7) Zuchtgehege können von der Eigentümerin oder dem Eigentümer gesperrt werden, wenn dies aus Gründen des Zuchterfolges, der Sicherheit von Personen oder für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Die Sperre bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist eine Sperre während bestimmter Zeiträume regelmäßig erforderlich, kann die Bewilligung zur Sperre zugleich mit der Bewilligung der Zuchtgehege erteilt werden.

(8) Schau- und Zuchtgehege müssen unter ständiger tierärztlicher Kontrolle gehalten werden. In einem Gehegebuch sind die Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen, alle Todes- und Krankheitsfälle sowie die Zu- und Abgänge einzutragen. Das Gehegebuch ist der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Verfügung zu halten.

(9) Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Schau- oder Zuchtgeheges steht ein Aneignungsrecht am gehaltenen Wild zu.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Wildgehege die Wildarten, die darin gehalten werden dürfen sowie die Höchstanzahl an Wild der jeweils gehaltenen Wildarten zu bestimmen. Hiebei ist auf die biologischen Eigenheiten der gehaltenen Wildarten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Wald durch das gehaltene Wild in seinem Bestande nicht gefährdet wird.

(11) Liegen Wildgehege innerhalb von Flächen, für welche die Befugnis zur Eigenjagd beansprucht wird, so sind die außerhalb der Wildgehege liegenden Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 5, 6, 7, 17 und 19 zu prüfen.

## § 12 Auflassung von Wildgehegen {#par_12}

(1) Entspricht ein Wildgehege nicht mehr den Erfordernissen des § 11 oder wird das Wildgehege aufgelassen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung zu widerrufen und allenfalls erforderliche Anordnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 zu erlassen. Die Auflassung eines Wildgeheges ist der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Einfriedungen von Flächen, für die die Bewilligung als Wildgehege widerrufen wurde oder die bei der Jagdgebietsfeststellung nicht als Wildgehege anerkannt wurden, sind zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.

(3) Vor dem Entfernen der Einfriedungen ist durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber des Geheges sicherzustellen, dass die darin allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten nicht in die freie Wildbahn gelangen. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender Wildgehege nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.

(4) Entspricht ein aufgelassenes Wildgehege den Voraussetzungen des § 5, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 17) festgestellt wird.

(5) Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Jagdperiode beträgt acht Jahre.

(2) (Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 89/2019

Im RIS seit

12.08.2020

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 30 Wahlordnung {#par_30}

Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und das Wahlverfahren, insbesondere über die Bildung der Wahlkommissionen, die Anlage der Wahlliste, das Einspruchsverfahren gegen die Wahlliste, die Ausschreibung der Wahl, die Wahlvorschläge, das Abstimmungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und die Anfechtung der Wahl werden durch die von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassende Wahlordnung für den Jagdausschuss getroffen.

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 55 Ausfertigung des Pachtvertrages {#par_55}

(1) Nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung ist zu deren Beurkundung unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pachtung bezieht, unter Angabe des Ausmaßes zu bezeichnen, die Grundstücke, die das Schongebiet (§ 15) bilden, die Vertragsparteien, und, falls die Pächterin eine Jagdgesellschaft ist, sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die Jagdleiterin oder den Jagdleiter mit Namen und Hauptwohnsitz anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen Pachtbetrag sowie allfällige weitere Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Dem Vordruck des Pachtvertrages ist eine Anlage beizugeben, in der alle für die Jagdausübung maßgebenden wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes enthalten sind.

(2) In den Pachtvertrag ist jedenfalls die Bestimmung aufzunehmen, dass die Jagdpächterin oder der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand der Jagdgenossenschaft zu übergeben.

(3) Der Pachtvertrag ist der Obfrau oder dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses, das womöglich einer anderen Wahlpartei anzugehören hat, sowie von der Pächterin oder dem Pächter, bei Jagdgesellschaften von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Pachtvertrag zu überprüfen und, wenn er keine gesetzwidrigen Vereinbarungen enthält, diesen Umstand auf der Vertragsausfertigung zu bestätigen.

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)

Im RIS seit

12.08.2020