# Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2005, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden

StF: LGBl. Nr. 62/2005

> Auf Grund des § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Zur Bekämpfung der Stare werden im Jahre 2005 folgende gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet:

(2) Mit der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen ist zu beginnen, sobald durch das Auftreten der Stare ein Schaden in den Weingärten zu befürchten ist, frühestens jedoch ab 10. Juli 2005. Die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen sind spätestens bis 31. Oktober 2005 zu beenden.

(3) Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen obliegt den Gemeinden. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.

## § 2 {#par_2}

(1) Die Kosten, die aus der Durchführung dieser Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern, Fruchtnießerinnen und Fruchtnießern, Pächterinnen und Pächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke in den in § 1 genannten Gemeinden zu tragen. Das Maß der Verpflichtungen richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, 50 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.

(2) Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als 3 Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Bemessung und Vorschreibung der Kosten obliegt dem Gemeinderat.