# Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Eberau

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. November 1993 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Eberau

StF: LGBl. Nr. 95/1993

> Aufgrund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Der Gemeinde Eberau wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.