# Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Strem

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. April 1997 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Strem

StF: LGBl. Nr. 16/1997

> Aufgrund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Der Gemeinde Strem wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.