# Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde St. Martin an der Raab

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juni 1979 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde St. Martin an der Raab.

StF: LGBl. Nr. 47/1979

> Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Der Gemeinde St. Martin an der Raab wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1979 in Kraft.