# Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Stadtschlaining

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. September 1991 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Stadtschlaining

StF: LGBl. Nr. 80/1991

> Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet.

## § 1 {#par_1}

Der Marktgemeinde Stadtschlaining wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.