# Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Neckenmarkt, Horitschon und Ritzing

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 1969, betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Neckenmarkt, Horitschon und Ritzing

StF: LGBl. Nr. 57/1969

> Über Antrag der Gemeinden Neckenmarkt, Horitschon und Ritzing wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Aus der Katastralgemeinde Neckenmarkt werden

## § 2 {#par_2}

Aus der Katastralgemeinde Horitschon werden die Grundstücke Nr. 465/3, 466/1, 467, 468/2, 469/2, 808/2, 809/2, 810/2, 811/1, 812/1, 812/2 und 813/1 mit einem Gesamtausmaß von 10.821 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Neckenmarkt eingemeindet.

## § 3 {#par_3}

Schließlich werden aus den Katastralgemeinden Ritzing die Grundstücke Nr. 1582/2 und 1583/2 mit einem Flächenausmaß von 389 m2 abgetrennt und gleichfalls in die Katastralgemeinde Neckenmarkt eingemeindet.

## § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.