# Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Sigleß aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Sigleß aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 71/1998

> Auf Antrag der Gemeinde Sigleß wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/1997, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):

## Art. 1 {#art_1}