# Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Juli 1991, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 65/1991

> Auf Antrag der Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neustift bei Güssing und Tschanigraben wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neustift bei Güssing und Tschanigraben der Landesregierung übertragen.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.